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Ungelesen 15.06.15, 20:19   #1
LordUlic
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Ich ergänze mal das, was Doctor_Iphone schon angedeutet hat:

Ein Blick ins Impressum des "Beitragsservice":

Da steht, dass es sich um eine nicht-rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Auch eine USt-ID hat der Beitragsservice. Das zeichnet ihn gem. §27a UStG als Betrieb gewerblicher Art aus. Lauf §4 Abs. 5 KStG kann ein Betrieb gewerblicher Art aber nicht mit einem Hoheitsbetrieb, der dem Namen nach also Träger von Hoheitsrechten ist, zusammengefasst werden. Ergo ist der "Beitragsservice" eine private Firma, eben ein Betrieb gewerblicher Art und handelt nicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern nach Privat- und Handelsrecht, sprich BGB und HGB.

Der "Beitragsservice" hat aber keinen Vertrag mit euch geschlossen, wonach ihr zugestimmt habt, die Leistungen, die er anbietet, auch beziehen zu wollen.

Das einzige, mit dem er argumentieren kann ist, dass die Länder untereinander den Rundfunkbeitragstaatsvertrag (RBStV) geschlossen haben.

Jetzt gibt es da aber ein Problem: Verträge zu Lasten Dritter verstoßen a) gegen die Privatautonomie und b) wird nach §58 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte Dritter eingreift, erst dann wirksam, wenn der Dritte schriftlich zugestimmt hat. Noch geiler formuliert es aber §59 Abs. 1 VwVfG:

"(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt."

Da ein gültiger Vertrag gem. §126 Abs. 2 aber der Schriftform bedarf, ist der RBStV damit insgesamt nichtig.

Außer natürlich, irgendjemand von euch hat dem Ding explizit zugestimmt, was ich aber stark bezweifel?
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Ungelesen 15.06.15, 23:41   #2
321meins
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Zitat:
Zitat von LordUlic Beitrag anzeigen
Da steht, dass es sich um eine nicht-rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Auch eine USt-ID hat der Beitragsservice. Das zeichnet ihn gem. §27a UStG als Betrieb gewerblicher Art aus. Lauf §4 Abs. 5 KStG kann ein Betrieb gewerblicher Art aber nicht mit einem Hoheitsbetrieb, der dem Namen nach also Träger von Hoheitsrechten ist, zusammengefasst werden. Ergo ist der "Beitragsservice" eine private Firma, eben ein Betrieb gewerblicher Art und handelt nicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern nach Privat- und Handelsrecht, sprich BGB und HGB.
Sorry, ich hab selten so viel gebündelten Schrott gelesen wie in diesem Absatz.
Glaubst du das, was du da schreibst? Weißt du überhaupt, wofür eine USt-ID benötigt wird und was in §27a UStG steht?

Man man man, das ist wirklich eine Schande für all diejenigen, die sich anhand fundierter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages gegen die Zahlung zur Wehr setzen.

Solche Spinner braucht niemand!
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Ungelesen 06.03.16, 08:19   #3
Jackieiii
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Zitat:
Fast drei Jahre nach der umstrittenen Einführung des Rundfunkbeitrages kommt echte Bewegung in die Sache. Robert Splett, auf der Plattform GEZ-Boykott.de als „maxkraft24“ bekannt, hat sich über mehrere Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht durchgekämpft.
Na, wünschen wir Ihm mal alles Gute.. Am 16.03 geht es los.

Was mir ja auch neu war:

Zitat:
Die Erhebung eines Beitrages zur Finanzierung des teuersten Rundfunks des Planeten...
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