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Fehler im Mietvertrag

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Ungelesen 23.09.13, 07:32   #1
rexxi4ever
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Standard Fehler im Mietvertrag

Hallo, ein Kumpel von mir hat in seinem Mietvertrag eine Abstellkammer drin zu stehen die nicht existiert.

Die Quadratmeter stimmen trotzdem, hat er das recht auf mietminderung oder sogar das recht die Wohnung fristlos zu kündigen ?
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Ungelesen 23.09.13, 07:41   #2
yahuo
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Hallo, rexxi4ever -


wenn die Abstellkammer eine unabdingbare Bedingung für das Eingehen des Mietvertrags war, und das dokumentiert ist, dann ja.

Ansonsten wird er sich wohl sagen lassen (müssen), dass er die Wohnung besichtigt hat und das Fehlen dieses Raumes nicht reklamiert hat.

Für eine fristlose Kündigung braucht's schon andere Sachen.

Wie lange besteht der Mietvertrag denn schon?


Gruss,

YaGru
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Ungelesen 23.09.13, 07:52   #3
gAm3r_13
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Grüße,

will mich hier nicht so weit aus dem Fenster lehnen.
Aber würde trotzdem sagen das da was zu machen ist, keine Fristlose Kündigung. Aber eine Einigung wegen dem fehlenden Raum sicherlich.
Hab jetzt kein Yura studiert aber mit meiner Ausbildung im kaufmännischen Beruf, was Verträge angeht sollte doch schon das Richtige drinne stehen bzw. sollte das da sein was schriftlich ausgemacht war.
Soll heißen -> Abstellkammer im Mietvertrag - Abstellkammer Vorort.

Ich denke aber der Mieterschutzbund könnte hier besser helfen. Gibts auch Seiten im Internet mit Hotline.

Lass mich aber gerne eines besseren belehren wenn es anders sein sollte ^^

mfg
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Ungelesen 23.09.13, 08:05   #4
yahuo
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Hallo,


es kommt immer auf die Umstände an. Wenn er bereits fünf Jahre da wohnt und jetzt eine günstigere Wohnung bekommen kann, wird das Argument nicht ziehen, da er ja fünf Jahre lang diesen "Mangel" hingenommen hat, ohne dagegen anzugehen.

Hat er den Vertrag gerade unterschrieben und die Wohnung noch nicht bezogen, oder bezieht sie gerade, besteht eine vage Möglichkeit.

Denn: die Wohnfläche ist korrekt angegeben, und der Abstellraum kann ein Erklärungsirrtum des Vermieters sein.


Gruss,

YaGru
__________________
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Ungelesen 23.09.13, 09:12   #5
rexxi4ever
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So das Thema hat sich erledigt. Mit dieser Abstellkammer ist der keller gemeint, so redet sich das jetzt zumindest der Vermieter ein.

Danke für die antworten.
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Ungelesen 26.09.13, 05:01   #6
rexxi4ever
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Ich muss doch nochmal was fragen.

Mein kumpel hat mich gestern geschockt angerufen und mir gesagt im vertrag steht drin, dass er bei mietantritt die Wohnung 12 monate mieten muss.

Ich kann mir sowas garnicht vorstellen, ist das rechtens ?
Google spuckt dazu unterschiedliche Meinungen aus , aber nichts genaues.
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Ungelesen 26.09.13, 07:39   #7
momphix
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In meinem Mietvertrag steht ebenfalls, das ich meine Wohnung mindestens 12 Monate mieten muss. Allerdings hat mein Vermieter mich vor Abschluss des Mietvertrags auch gefragt, ob ich damit einverstanden bin. Denke schon das es so etwas gibt, wie eine Art Mindestvertragslaufzeut oder so...
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Ungelesen 26.09.13, 08:18   #8
ironsteel
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Bei einem wechselseitigen Kündigungsverzicht, der hier vorliegt, bedarf es für einen Zeitraum von 4 Jahren nicht mal besonderer Begründung, wieso man hierauf verzichtet.

Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein, etwa durch Finden eines Nachmieters oder Abfindungszahlung, so lässt sich nur noch eine Kündigung erzwingen. Hiefür muss ein außerordentlicher Kündigungsgrund nach § 543 BGB vorliegen .
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Ungelesen 26.09.13, 09:02   #9
Thorasan
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Für mich stellt sich viel eher die Frage, warum "dein Kumpel" überhaupt da eingezogen ist, wenn er allem Anschein nach überhaupt nicht dort wohnen will. Anders ist es nicht zu erklären, warum man wegen eines fehlenden Abstellraums kündigen möchte (was man auch vor Vertragsunterzeichnung sieht) oder warum man bei 12-monatiger Mietdauer geschockt ist. Andere Leute wären ohne Ende glücklich, wenn das die einzigsten Probleme im Mietverhältnis wären.
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Ungelesen 26.09.13, 17:53   #10
OttoBauer
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Eine fehlende Abstellkammer oder eine andere als angegebene Raumaufteilung ist in aller Regel wohl kein Kündigungsgrund. Denn vermeitet wird gemäß den Vertragstexten der vorformulierten Mietverträge, die Wohnung xy, bestehend aus....
Solange also dies gegeben ist, besteht dort kein Recht auf eine außerordentliche Kündigung von seites des Mieters. Diese ist ja nach 3%43 BGB von Seitens des Mieters eigentlich nochmals schwerer, da sies ja eigentlich eine Vorschrift zum Schutz der Vermieter vor zahlungsunfähige oder sehr renitente Mieter ist. Ein Mieter kann sich nur in serh wenige nFällen auf diesen Paragraphen berufen, etwa wenn im Winter die Heizung ausfällt.

Eine außerordentliche Kündigung ist auch hier wohl deshalb ausgeschlossen, weil die tatsächliche und im Mietvertrag genannte Wohnfläche identisch sind. EIn Recht auf außerordentliche Kündigung verbunden mit einem Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Miete besteht erst, wenn die tatsächliche Mietfläche um mindestens 10% von der vertraglich vereinbarten Mietfläche abweicht. Also z.B 44 qm statt 50 qm im MIetvertrag.

Eine Mindestmietdauer von 12 Moanten dürfte nicht zu beanstanden sien, wenn in dieser Zeit auch der Vermieter nicht kündigen kann. Die Höchstdauer für einen mieterseitigen Verzicht auf Kündigung beträgt übrigens, wie bereits angegeben, vier Jahre.
OttoBauer ist offline   Mit Zitat antworten
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