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DHL-Packet mit iPhone geklaut/ IMEI

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Ungelesen 18.12.13, 16:27   #1
Odatas
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Also ich hab mal meine Freundinn gefragt. Die ist Kauffrau für Spedition und Logistik. Kann sein das es für Privatkäufe noch anders geregelt ist. Aber der Gefahrenübergang findet erst an der Haustür des Käuferst statt. Heißt soviel wie dass vom Standpunkt des Verkäufers gesehen, du so lange für die Ware verantwortlich bist, bis sie bei ihm angekommen ist. Wenn DHL die also verliert dann ist das in erster Linie dein Problem. Das heißt der Käufer holt sich sein Geld bei dir wieder und du darfst dich dann mit DHL prügeln.

Da du ein Nachvorschungsantrag gestellt hast gehe ich davon aus das es tatsächlich nicht ankam beim Käufer. Das hätte DHL ja fix rausfinden können.


Wegen der IMEI. Vielleicht mal bei Apple nachfragen. Kann sein das es dafür Dienste gibt. Im Grunde muss die IMEI die das Handy hatt, wenn es genutzt wird ja dem Provider mitgeteilt werden. Was aber wenn er es weiterverkauft ins Ausland? Dann kannst du höchst warhscheinlich bye bye sagen und wirst es nicht wieder finden. Wenn du Apple fragst weiß darauf hin dass du keine genauen Informationen willst, sondern nur wissen willst ob das Handy aktiviert wurde. Zur not wenn du dir sicher bist ab zur Polizei und den Käufer wegen Betrugs anzeigen. Aber dass du ja schon bei DHL nachgeforscht hast deutet eher drauf hin das die es verloren haben.
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Ungelesen 19.12.13, 20:35   #2
321meins
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Zitat:
Zitat von Odatas Beitrag anzeigen
Also ich hab mal meine Freundinn gefragt. Die ist Kauffrau für Spedition und Logistik.
Dann sollte man sich mit der Thematik eigentlich auskennen.
Zitat:
Zitat von Odatas Beitrag anzeigen
Kann sein das es für Privatkäufe noch anders geregelt ist.
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Zitat:
Zitat von Odatas Beitrag anzeigen
Aber der Gefahrenübergang findet erst an der Haustür des Käuferst statt.
Nein, das gilt nur beim Verbrauchsgüterkauf, also beim Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer. Und selbst dann findet der Gefahrenübergang nicht bereits an der Haustür statt sondern erst mit Übergabe gem. [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ].
321meins ist offline  
Ungelesen 20.12.13, 09:35   #3
Odatas
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Zitat:
Zitat von 321meins Beitrag anzeigen
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Nein, das gilt nur beim Verbrauchsgüterkauf, also beim Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer. Und selbst dann findet der Gefahrenübergang nicht bereits an der Haustür statt sondern erst mit Übergabe gem. [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ].
An der Haustür des Käufers natürlich. Und damit war gemeint das er die Ware annimmt. Den wo nimmt er sie an? Genau an seiner Haustür...oder irgend ner anderen Tür....
Odatas ist offline  
Ungelesen 20.12.13, 22:23   #4
321meins
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Zitat:
Zitat von Odatas Beitrag anzeigen
An der Haustür des Käufers natürlich. Und damit war gemeint das er die Ware annimmt. Den wo nimmt er sie an? Genau an seiner Haustür...oder irgend ner anderen Tür....
Ich hatte nur auf den nicht seltenen Fall angespielt, dass ein Nachbar die Haustür öffnet und das Paket annimmt. Erst wenn der Käufer die Ware sprichwörtlich in seinen Händen hält, geht die Gefahr auf ihn über.
321meins ist offline  
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