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EU-Gericht Anlasslose Vorratsdatenspeicherung bleibt illegal

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Ungelesen 06.10.20, 12:47   #1
Uwe Farz
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Standard EU-Gericht Anlasslose Vorratsdatenspeicherung bleibt illegal

Zitat:
Der Europäische Gerichtshof entschied erneut über die Vorratsdatenspeicherung. Einer pauschalen Massenspeicherung erteilte Luxemburg eine Absage, erlaubt aber die massenhafte Sammlung und Speicherung von Kommunikationsdaten in Ausnahmefällen.

06.10.2020 um 11:10 Uhr - Alexander Fanta - in Überwachung - eine Ergänzung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am heutigen Dienstag ein mit Spannung erwartetes Urteil zur Vorratsdatenspeicherung gefällt. Das Gericht betont darin, dass das anlasslose und massenhafte Sammeln von Kommunikations- und Standortdaten von allen Nutzer:innen eines Telekommunikationsdienstes nicht mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar sei. Zugleich öffnen die Richter:innen ein Tor für Ausnahmen, in denen weiterhin die Speicherung von Daten in Bausch und Bogen denkbar ist.

Das Gerichtsurteil fasst gleich mehrere Klagen aus Großbritannien, Belgien und Frankreich zusammen. Im Kern geht es immer um die Frage, ob massenhaft Telekommunikationsdaten gesammelt und gespeichert werden dürfen.

Im Fall aus dem Vereinigten Königreich klagte die NGO Privacy International gegen die Geheimdienste GCHQ und MI6, weil diese im im großen Stil Profile von weiten Teilen der Bevölkerung anlegen. Nach Darstellung der NGO speichern die Dienste Pass- und Reisedaten, aber auch Daten aus sozialen Medien und Kommunikationsdaten aus verschiedenen Quellen.

Privacy International brachte den Fall erst vor ein Sondergericht für Überwachungsfragen. Das britische Investigatory Powers Tribunal fragte dann das EU-Gericht, ob für die Arbeit der Geheimdienste überhaupt EU-Recht und die dazu gehörenden Datenschutzgesetze gelten. Auch sollte das Gericht in Luxemburg klären, inwiefern die Dienste Schutzmaßnahmen für Grundrechte einhalten müssen.

In den französischen Fällen liegen dem EU-Gericht verwandte Fragen vor. Die NGO La Quadrature du Net, ein Verband von nicht-kommerziellen Internetprovidern und weitere Organisationen klagten gegen die massenhafte Speicherung von Verbindungsdaten zur Terrorbekämpfung durch den französischen Staat. Auch eine weitere belgische Klage wurde behandelt.

Zuvor hatten Privacy International und andere Menschenrechtsorganisationen die Überwachung durch GCHQ bereits vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg gebracht. Das Gericht urteilte 2018, die von Edward Snowden aufgedeckten Überwachungstechniken des GCHQ stellten Menschenrechtsverletzungen dar, allerdings sei grundsätzlich das massenhafte Sammeln von Daten durch Sicherheitsbehörden mit Schutzmaßnahmen zulässig.

Auf die Beschwerden hin beschied der Generalanwalt des EuGH im Januar in einer rechtlich nicht bindenden Meinung, dass auch Terrorgefahr keine unbegrenzte Datensammlung durch die Geheimdienste rechtfertige. Das EU-Gericht hatte bereits zweimal zuvor Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung als mit den Grundrechten nicht vereinbar aufgehoben.

Lücken für die nationale Sicherheit

Die Vorratsdatenspeicherung ist nach dem heutigen Gerichtsurteil etwa dann rechtmäßig, wenn „der betreffende Mitgliedstaat mit einer ernsthaften Bedrohung der nationalen Sicherheit konfrontiert ist, die sich als echt und konkret oder vorhersehbar erweist“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Die Maßnahme müsste dann für einen begrenzten Zeitraum gelten und von einem Gericht oder einer unabhängigen Behörde geprüft werden. Damit möchte der EuGH offenbar die Massenüberwachung im Fall etwa einer konkreten terroristischen Bedrohung ermöglichen, allerdings ist unklar, wie überprüft werden kann, was als „ernsthafte Bedrohung“ gilt und was nicht.

Ebenfalls für rechtmäßig hält das Gericht die Vorratsdatenspeicherung, wenn sie auf bestimmte Personengruppen oder Gebiete für eine gewisse Zeit beschränkt ist. Behörden sollen Provider sogar über bisher begrenzte Zeiträume hinweg zur Datenspeicherung anhalten dürfen, wenn es der Aufklärung ernster Verbrechen oder von Angriffen auf die nationale Sicherheit diene, oder wenn solche Anlassfälle vermutet werden müssten.

Das Gericht betont darüber hinaus, dass die geltende E-Privacy-Richtlinie auch einer Echtzeitüberwachung nicht im Wege stehe, wenn es sich um Verdächtige in Terrorfällen handle und eine justizielle Erlaubnis bestehe. Weiters hält das Urteil auch fest, dass nationale Gerichte in Straffällen Beweise und Informationen ignorieren müssten, die aus EU-rechtswidriger Vorratsdatenspeicherung stammten.

Eine Reaktion der klagenden Organisationen und europäischer Politiker:innen stand vorerst noch aus.
Quelle mit weiterführenden Links:
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Aktuell will ja die deutsche Ratspräsidentschaft das Thema wieder auf die Tagesordnung hieven. Der Dämpfer kommt zum richtigen Zeitpunkt.
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Mal jemand der sich mit sowas auskennt:
Zitat:
Tue Oct 6 2020

  • [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] Der EuGH hat sich heute zur Vorratsdatenspeicherung geäußert. Das Urteil ist eine ziemliche Katastrophe. Es ist so ein [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]-Urteil, und durch die Ausnahmen kannst du einmal einen Spähtrupp der Bundeswehr durchfahren.Die Ausnahme ist: Ein EU-Staat fühlt sich ernsthaft bedroht. Also ... immer. Seit Jahren wurden wir mit Terror- und Gefährderrhetorik sturmreif geschossen. Jetzt haben wir die Auflösung, warum sie sich den Aufwand gemacht haben.
    Aber aber Fefe, da gibt es doch Auflagen!!1! Ja, gibt es:
    Droht etwa ernsthaft und nachweisbar ein Terroranschlag, dürfen Kontakt- und Standortdaten gespeichert und eingesehen werden. Einschränkung: nur so lange wie unbedingt erforderlich und ein Richter muss den Grundrechtseingriff genehmigen. Auch IP-Adressen darf die Polizei von den Internetprovidern herausverlangen.
    Hinter den Nebelwörtern steckt ein Rezept für dauerhafte anlasslose Totalüberwachung. Die Beweise für drohende Terroranschläge waren bisher alle rückblickend lachhaft und nicht ernsthaft. "So lange wie unbedingt erforderlich" hat viel Interpretationsspielraum durch die Unterdrückungsbehörden, und warum sollten sie uns mitteilen, dass und wie lange sie es tun? Das macht doch nur Ärger, wenn die Bevölkerung dann klagen kann, und es gefährdet die "Ermittlungen"!1!!Und hör mir auf mit dem Richtervorbehalt. Die Erfahrung zeigt: Der ist nicht das Papier wert, auf dem er steht. Bei Hausdurchsuchungen zeigt sich das schön. Da ist es für Richter eine Unterschrift, ein Ersuchen zu genehmigen, und vier Seiten Aufsatz um es abzuweisen. Plus, wenn sie es abweisen, und dann passiert was, dann sind sie schuld. Dreimal dürft ihr raten, wie viele Hausdurchsuchungen in der Praxis abgewiesen werden. Hint: Viele Finger braucht ihr nicht für die Rechnung.
    Ich bin ziemlich entsetzt, ehrlich gesagt. Da hat der EuGH einmal etwas getan, das mir als Bürger gezeigt hat, dass die EU vielleicht doch unter dem Strich etwas positives sein kann, das Checks & Balances einführt, das freidrehende Möchtegerndiktatoren vom Weißrusslanden abhalten kann. Und dann rollen sie es wieder zurück. Zum Kotzen! [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
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Smartphones abschaffen!
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Ungelesen 06.10.20, 19:03   #4
Uwe Farz
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Herr von Leitner ist Programmierer und sicherlich ein Ass, wenn es um Diet Libc für Linux geht.
Das macht ihn aber nicht allwissend und ein Journalist ist er schon gar nicht. Dass er zu diesem Thema eine mit dem Holzhammer gestrickte Polemik raushaut, ist bei ihm schon normal.
Ich ziehe derweil Artikel vor, die mich sachlich informieren und fühle mich bei netzpolitik.org besser aufgehoben.

Geändert von Uwe Farz (06.10.20 um 23:25 Uhr) Grund: fehler
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Sicher betreibt Leitner so ne Art Holzhammerpolemik, genau deshalb schau ich gerne mal bei fefe vorbei (finds halt lustig). Allerdings ist er mit seiner Meinung über die Entscheidung des EuGH nicht alleine.
Zitat von netzpolitik.org:
Zitat:
La Quadrature du Net in Frankreich zeigte sich deutlich kritischer. Zwar habe das Gericht bestätigt, dass die französischen Behörden den Providern nicht länger massenhafte Datenspeicherpflichten auferlegen könnten, aber es gebe dabei bedeutende Ausnahmen. „Die Entscheidung ist eine Niederlage in dem Sinn, dass diese Ausnahmen die Wirksamkeit des Rechts auf Privatsphäre beschränken und unweigerlich zu Missbrauch führen werden“
Na, wir werden sehen.
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Leider nicht:

Zitat:
Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Bollwerk für Datenschutz bröckelt

Der Europäische Gerichtshof lässt die anlasslose Speicherung von IP-Adressen zu – und erfüllt damit die Hauptforderung der Polizei
.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat seine strikt ablehnende Haltung zur Vorratsdatenspeicherung aufgeweicht. Künftig können die IP-Adressen der gesamten Bevölkerung anlasslos gespeichert werden. Bei akuter Gefahr für die nationale Sicherheit können auch Telefonverbindungs- und Standortdaten aller Nutzer auf Vorrat registriert werden.

Der Streit um die Vorratsdatenspeicherung (VDS) von Telefon- und Internetdaten war in den letzten 15 Jahren eines der zentralen sicherheitspolitischen Themen in Deutschland und Europa. Die aktuelle EuGH-Entscheidung markiert einen wichtigen Wendepunkt.

Als Vorratsdatenspeicherung bezeichnet man die anlasslose Speicherung der Telefon- und Internetverbindungsdaten der gesamten Bevölkerung. Die Provider müssen dabei festhalten, wer wann wen angerufen, angemailt oder angesimst hat.

Sie müssen registrieren, wer mit seinem Smartphone wann in welcher Funkzelle eingeloggt war. Und sie müssen speichern, welche IP-Adresse welchem Kunden in welcher Zeitspanne zugewiesen war. Bei diesen Speicherungen sollte ein riesiger Datenfundus entstehen, auf den die Polizei zur Aufklärung und Verhütung schwerer Straftaten zugreifen kann.

Strenger als die Polizei erlaubt

Tatsächlich wurde die VDS in Deutschland aber noch nie praktiziert, obwohl sie schon zwei Mal per Gesetz eingeführt worden war. Das erste Gesetz von 2007 stoppte 2010 das Bundesverfassungsgericht. Es lehnte die VDS zwar nicht generell ab, forderte aber einen besseren Schutz der zwangsgespeicherten Daten.

Der zweite Versuch von 2015 steht immer noch im Gesetzblatt, doch die Bundesnetzagentur verzichtete 2017 wegen der rigiden EuGH-Rechtsprechung auf die Durchsetzung der gesetzlichen Pflicht.

Tatsächlich erwies sich der EuGH jahrelang als echtes bürgerrechtliches Bollwerk gegen die anlasslose Massenspeicherung. 2014 erklärte der Luxemburger EU-Gerichtshof die zugrundeliegende EU-Richtlinie für nichtig, weil sie unverhältnismäßig sei.

2016 beanstandete der EuGH zwei nationale Gesetze in Schweden und Großbritannien aus denselben Gründen. Der EuGH war strenger als jedes nationale Gericht inklusive dem deutschen Bundesverfassungsgericht.

EU-Staaten vs. Bürgerrechtler


Dementsprechend heftig war der Widerstand der EU-Staaten. Seit Jahren wurde überlegt, wie man die EuGH-Rechtsprechung durch neue Richtlinien oder Vertragsänderungen aushebeln kann. In vielen Staaten wurde die EuGH-Linie auch einfach ignoriert. Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung blieben in Kraft. Die EU-Kommission leitete auch keine Verfahren wegen Missachtung von EU-Recht ein.

Dass der EuGH nun über die VDS-Gesetze von Großbritannien, Frankreich und Belgien entscheiden musste, beruht auf Klagen von Bürgerrechtsorganisationen wie „Privacy international“ und „la Quadrature du Net“. Die Hoffnung aller EU-Staaten war groß, dass der EuGH die Verfahren zum Anlass nimmt, seine Position zu revidieren. Das hat er nun teilweise auch getan.

Zwar betont der EuGH nochmals, dass die flächendeckende Speicherung von Telefon- und Internetverkehrsdaten ein schwerer Grundrechtseingriff ist, auch wenn dabei keine Gesprächsinhalte festgehalten werden.

Der EuGH bekräftigte, dass pauschale Vorratsdatenspeicherungen grundsätzlich unzulässig sind, weil die Betroffenen sich ja nicht konkret verdächtig gemacht haben. Der EuGH stützte dies, wie schon 2016, auf die E-Privacy-Richtlinie der EU und die Europäische Grundrechte-Charta.
Hauptinteresse: IP-Adressen

Dann aber folgen mehrere Ausnahmen, die zeigen, dass der EuGH eben doch dem Druck nachgegeben hat. So akzeptiert der Gerichtshof nun eine generelle anlasslose Speicherung der IP-Adressen, die bei jeder Einwahl ins Internet neu vergeben werden. Eine IP-Adresse besteht nur aus Ziffern, zum Beispiel 217.238.19.37, und kann nur mithilfe der Internetfirmen einem konkreten Nutzer zugeordnet werden.

Der EuGH begründet seinen Positionswechsel damit, dass bestimmte Delikte wie die Verbreitung von Kinderpornografie fast nur mithilfe der VDS aufzuklären sind. Der EuGH erfüllt damit die Hauptforderung der Polizei, die vor allem an den IP-Adressen interessiert war.

Eine generelle Vorratsdatenspeicherung, also auch von Telefon- und Standortdaten, soll im Fall einer „ernsthaften Bedrohung der nationalen Sicherheit“ möglich sein, so der EuGH. Zu denken ist etwa an Situationen wie in Frankreich, als im November 2015 nach einer islamistischen Anschlagsserie der nationale Notstand ausgerufen wurde.

Der EuGH betont allerdings, dass das Vorliegen eines Notstandes vor einem nationalen Gericht überprüfbar sein muss und nur für begrenzte Zeit angenommen werden kann. Für den Bereich der allgemeinen Kriminalität wiederholen die EuGH-Richter ihren Hinweis von 2016, wonach „gezielte“ Vorratsdatenspeicherungen bei bestimmten Personengruppen und in bestimmten Gegenden möglich seien.

Diskriminierend dürfe eine solche Teil-VDS aber nicht sein, so die Richter. Es wäre also nicht möglich, nur die Daten aller Muslime zu speichern.

Keine zeitliche Grenze


Das deutsche Gesetz von 2015 muss nun also zumindest überarbeitet werden. Telefon- und Standortdaten dürfen nicht auf Vorrat gespeichert werden. Bei IP-Adressen wäre aber eine Speicherung möglich, und zwar sogar länger als die derzeit laut Gesetz vorgesehenen zehn Wochen; der EuGH nennt hier keine konkrete Grenze.

Ob die Bundesregierung sofort reagieren wird, ist noch unklar. Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) wies darauf hin, dass der EuGH zunächst nur über Gesetze aus Großbritannien, Frankreich und Belgien entschieden hat und eine Entscheidung zum deutschen Gesetz noch aussteht. Wenn die Bundesregierung hierauf warten will, dürften tatsächlich noch einige Monate vergehen. Dass der EuGH dann anders entscheidet, ist allerdings kaum zu erwarten.

Patrick Breyer, Piraten


„Unter dem massiven Druck der Regierungen und Eingriffsbehörden haben die Richter unseren Schutz vor verdachtsloser Kommunikationserfassung in Teilen aufgegeben.“

Patrick Breyer, Europaabgeordneter der Piraten, kritisierte das Urteil: „Unter dem massiven Druck der Regierungen und Eingriffsbehörden haben die Richter unseren Schutz vor verdachtsloser Kommunikationserfassung in Teilen aufgegeben.“

Andere Bürgerrechtler ignorierten jedoch den Sinneswandel des EuGH: „Goodbye Vorratsdatenspeicherung“, twitterte Ex-Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Und der grüne Innenexperte Konstantin von Notz erklärte „Die pauschale anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist mausetot.“

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EDRi-Bericht:
Zitat:
Die EU-Staaten müssen Vorratsdatenspeicherung endlich aufgeben

Die anlasslose Speicherung von Kommunikationsdaten ist hoch umstritten und nicht mit EU-Recht vereinbar. Das hat gestern der Europäische Gerichtshof in einem wegweisenden Urteil nochmal bestätigt. Unser Gastbeitrag erklärt, welche Alternativen es gäbe und warum die EU-Staaten dennoch an der Datensammlung festhalten wollen.
07.10.2020 um 11:01 Uhr - Gastbeitrag - in Überwachung - keine Ergänzungen

Zusammenfassung

Der Bericht nimmt die Vorratsdatenspeicherung erneut kritisch unter die Lupe und kommt zu dem Schluss, dass die anhaltenden Bestrebungen zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherungspflicht in der EU weiterhin gegen EU-Recht verstoßen, solange die absolute Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung nicht bewiesen ist und keine wirklich gezielte Speicherungspflicht in Betracht gezogen wird.

Nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen Digital Rights Ireland und Tele2/Watson schien die Zeit der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung in Europa zu Ende gegangen zu sein. Allerdings gibt es neue Versuche, wieder einen EU-Rechtsrahmen für die anlasslose Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten einzuführen. Die Praktiken der Vorratsdatenspeicherung greifen tief in die Privatsphäre ein, da sie umfangreiche persönliche, sogar sensible Informationen über die Personen preisgeben, deren Daten gespeichert werden. Die Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten schreckt vor Kontaktaufnahmen mit zweckgebundenen Rufnummern ab und untergräbt den Schutz journalistischer Quellen. Ein inhärent hohes Risiko von Datensicherheitsverletzungen verstärkt diese schädlichen Effekte der Vorratsdatenspeicherung nur noch. Zahlreiche Cyberangriffe, Datenlecks, Datenmissbrauch und Fehlgebräuche sind dokumentiert.

Angesichts der weitreichenden negativen Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung auf die Grundrechte setzt der Gerichtshof der Europäischen Union für diesen Praktiken die Voraussetzung, dass sie absolut notwendig sind. Nichtsdestotrotz wird die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung zu Strafverfolgungszwecken meist einfach angenommen, während es an Beweisen für die marginalen Vorteile der Vorratsdatenspeicherung im Vergleich zu weniger invasiven Alternativen fehlt.

Darüber hinaus werfen Datenfehler, Fehlinterpretationen und falsch positive Ergebnisse ernsthafte Fragen zur Wirksamkeit einer anlasslosen Datensammlung auf. Der blinde Glaube an die Wirksamkeit datengesteuerter Lösungen manifestiert einen besorgniserregenden Trend zum „technological solutionism“. Während Stimmen für die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung oft Harmonisierung und Rechtssicherheit fordern, müssen als hauptsächliche Lösung die Urteile des Gerichtshofs durchgesetzt werden, um einen harmonisierten europäischen Ansatz zur Vorratsdatenspeicherung zu gewährleisten. Dieser Bericht nimmt die Vorratsdatenspeicherung erneut kritisch unter die Lupe und kommt zu dem Schluss, dass die anhaltenden Bestrebungen zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherungspflicht in der EU weiterhin gegen EU-Recht verstoßen, solange die absolute Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung unbewiesen ist und keine wirklich gezielte Speicherpflicht in Betracht gezogen wird.
Das ist nur die kurze Zusammenfassung. Der ganze Bericht im Link:
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Draalz (08.10.20)
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