Moin,
es ist zumindest sehr unübersichtlich. Darüber, dass der Spiegel 1952 einen Artikel mit eben jener Losung überschrieben hatte, kann man vielleicht noch hinwegsehen. Auch dann, wenn wenige Jahre nach dem Krieg fast alle Deutschen noch genau wussten, woher die Parole kommt. Damals hatten die Leute Probleme, die ihnen keine Zeit liessen, sich mit sowas zu befassen.
Etwas anderes ist es, wenn eben jener Spiegel noch in Ausgabe 37/2023 einen Kolumne mit eben jener Parole als Überschrift veröffentlicht. Die haben sie zwar inzwischen geändert, aber derlei Versuche sind praktisch nie von Erfolg gekrönt.
Was nun? Wussten sie was sie da schreiben? Dann muss ihnen der Prozess gemacht werden. Wussten sie es nicht, müsste jemand schlüssig erklären, warum diese Aussage ihnen helfen soll einem Höcke aber nicht. Schützt Unwissenheit nun vor Strafe oder nicht ?
Die Erklärung Höcke sei Geschichtslehrer und müsse die Bedeutung deshalb kennen, ist für mich albern. Zum einen kann man nicht einfach so behaupten, dass jemand etwas weiß, weil es in seine Fachrichtung fällt. Zum anderen ist er nur eine Einzelperson wohingegen beim Spiegel mehrere Leute vor der Veröffentlichung Kenntnis von der Kolumne hatten und mit jeder Person die Wahrscheinlichkeit wächst, dass jemand von der Strafbarkeit dieser Parole weiss.
Das Argument "Bei der Bewertung kommt es auf den Kontext an." halte ich für schwierig. Für mich lässt das zu viel Spielraum für eine Bewertung abseits der Gesetze. Wenn ein Höcke die Losung im Wahlkampf verwendet, führt das zu einer Verurteilung. Wenn, wie 2002 geschehen Detmar Karpinski, als Geschäftsführer der Hamburger Agentur KNSK für die SPD die Kampagne entwickelte im Interview sagt:
Zitat:
Deshalb zeige man den Kanzler in der Kampagne mit Reportagefotos bei der Arbeit, immer im Dienst, einer für alle, a**** *** **********d. "Da ist nichts gestellt", behauptet Karpinski. Auf den Kanzler kommt es an.
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passiert nichts. Das zu erklären ist leicht. Aber gesetzliche Grundlagen zu finden, die keine subjektive Bewertung sind, ist erheblich schwerer. Der entsprechende Paragraph lautet
Zitat:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
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Von "ja aber" steht da nichts. Nach meinem Verständnis kann der Kontext und ähnliche Bewertungen bei der Strafzumessung eine Rolle spielen. Aber nicht bei der Frage, ob es strafbar ist oder nicht.
Ich gebe zu, dass ich nicht wusste, das es sich bei dieser Parole um eine verbotene Äusserung handelt. Als Parole der Sa kenne ich etwas anderes. Und damit stehe ich nicht alleine. Mal abgesehen davon, was man hier schreibt. Wer wusste bevor es Thema wurde, dass es sich dabei um eine strafbare Äusserung handelt?