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Ungelesen 28.02.24, 07:10   #4
Caplan
Master of Desaster
 
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Du hast dir die Antwort selbst geliefert, wie weit du die Muskeln spielen lassen KANNST, was deinen ersten Beitrag stellenweise entkraeftet.

Un ddie Annahme, das ein Lieferant nur maengellose Ware zu liefern hat, ist praxisfern.
ca. 5 % von Massenprodukten sind fehlerhaft, was schon der Produktion geschuldet ist.
Ferner ist ein reiner Onlinehaendler zumeist auch nicht der Hersteller, wie im hier genannten Eingangspost. Ob er selbst in der Lage ist Repartauren oder Ersatzteilhortung zu betrieben, ist die naechste offene Frage.

zu deiner gesetzlichen Ausfuehrung gibt es auch noch ergaenzend eine simplizierte Zusammenstellung , was wann zur Geltung kommt und den Rechtsrahken immernoch erfuellt.

Auszugsweise, das dein eingespielter Getzestext analog dazu laeuft:


Zitat:
Der Online-Händler hat die Möglichkeit, die Wahl des Kunden zu verweigern, wenn diese gegenüber der anderen Möglichkeit unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dabei ist die Schätzung der voraussichtlichen Kosten im Verhältnis zum objektiven Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand (nicht zum Kaufpreis) maßgeblich.

Zwei Beispiele sollen dies verdeutlichen:

Beispiel 1:

Der Käufer verlangt bei einer defekten Armbanduhr, die im mangelfreien Zustand einen Wert von 50 Euro hat, eine Reparatur, weil er an dem guten Stück hängt. Für die Reparatur der Armbanduhr belaufen sich die Kosten jedoch schätzungsweise auf 300 Euro. Der Verkäufer kann also diese Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten ablehnen.

Beispiel 2:

Eine beschädigte Taste oder ein Leck im Wasserschlauch an unserer Espressomaschine ist ohne geringen Aufwand austauschbar. Die komplette Neulieferung einer ganzen Espressomaschine wäre dagegen unverhältnismäßig. Der Verkäufer kann also diese Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten ablehnen.

Wenn ein Nacherfüllungsanspruch scheitert und nur noch der andere Nacherfüllungsanspruch möglich bleibt, beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf die noch mögliche Art der Nacherfüllung.

Um zu unserem Espressomaschinen-Beispiel zurückzukehren: Scheitert die Nachbesserung, also die Reparatur der Taste an der Espressomaschine, ist nur noch die Nachlieferung einer neuen Kaffeemaschine als Nacherfüllungsanspruch möglich. Der Käufer hat in diesem Fall dann nur noch den Anspruch auf Nachlieferung als Art der Nacherfüllung.
Antwort:

Es kommt darauf an:

Der Grundsatz ist: Der Käufer hat das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels und Neulieferung des Kaufgegenstandes.
Der Online-Händler hat die Möglichkeit, die Wahl des Kunden zu verweigern, wenn diese gegenüber der anderen Möglichkeit unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Quelle:
https://www.onlinehaendler-news.de/e...erung-bestehen
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