Defekter Backofen nach 3 Monaten
Guten Morgen zusammen,
Ich habe über einen Elektroshop einen Backofen gekauft, leider ist der schon nach 3 Monaten defekt!!! Der Verkäufer hat mich an den hersteller verwiesen der mir dann einen Servicetechniker zugesichert hat. Leider ist die ganze Sache jetzt schon über 3 Wochen her und ich habe leider nichts von einem Servictechniker gehört. Darauf habe ich mich wieder an den Verkäufer gewandt der mir sagte ich müsste ja die Möglichkeit der Reparatur anbieten. Was ja eigentlich auch kein Problem ist, nur es geht ja jetzt in die 4 Woche und immer noch nichts. Kann ich dem Verkäufer eine Frist setzten bis wann ich wieder ein funktionierendes Gerät haben möchte? So ein Gerät braucht man nun mal. Hat jemand ahnliche Erfahrungen? VG tomdo |
Da ich als Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung das Wahlrecht habe, ob ich eine Reparatur oder Neulieferung wünsche, nehme ich natürlich immer die Neulieferung.
Dass etwas nicht lieferbar sein soll ist nicht mein Problem. Ich bin der Auffassung, dass ein redlicher Händler für Gewährleistungsfälle ein "Ersatzteillager" unterhalten muss; alternativ soll er eben keine Ware abliefern, welche mangelbehaftet ist. Mein Entgegenkommen ist dann regelmäßig, dass ich mich auch mit einer besseren Sache als Ersatzlieferung zufrieden gebe. In wenigen Fällen auch mit anderen Kompensationsleistungen. Einem Leihgerät würde ich nur unter weiterer Kompensation zustimmen. Den Aufwand (Handwerker ins Haus lassen, beaufsichtigen, ggf. andere Probleme, ggf. Schäden bei Anlieferung, Ablieferung, Ein- und Ausbau, Stress bei eventuellem Defekt usw.) will ich nicht alleine tragen müssen. Die Fristfrage ist für mich immer recht eindeutig: Wer keine mangelfreie Ware geliefert hat, der hat gar nicht geliefert. Entsprechend kann die angemessene Frist nur kurz sein. PS: Alleine, dass der Techniker erst in 2 oder 3 Wochen kommen soll würde ich nicht akzeptieren und vor allem auch stark darauf achten, dass hier nicht Garantie und Gewährleistung seitens des Händlers vermengt werden. Wo sind wir denn hier?! Du hast doch bestimmt schon gezahlt und deinen Teil des Vertrages längst erfüllt? |
Hirzu noch :
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 439 Nacherfüllung (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. (4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. (5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. (6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen. |
Du hast dir die Antwort selbst geliefert, wie weit du die Muskeln spielen lassen KANNST, was deinen ersten Beitrag stellenweise entkraeftet.
Un ddie Annahme, das ein Lieferant nur maengellose Ware zu liefern hat, ist praxisfern. ca. 5 % von Massenprodukten sind fehlerhaft, was schon der Produktion geschuldet ist. Ferner ist ein reiner Onlinehaendler zumeist auch nicht der Hersteller, wie im hier genannten Eingangspost. Ob er selbst in der Lage ist Repartauren oder Ersatzteilhortung zu betrieben, ist die naechste offene Frage. zu deiner gesetzlichen Ausfuehrung gibt es auch noch ergaenzend eine simplizierte Zusammenstellung , was wann zur Geltung kommt und den Rechtsrahken immernoch erfuellt. Auszugsweise, das dein eingespielter Getzestext analog dazu laeuft: Zitat:
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Alles richtig.
Mir ist nicht ganz klar, ob es um einen reinen Backofen geht oder eine Herd/Backofen-Kombination. Wenn der reine Backofen nicht funktioniert würde ich sagen - neuen Backofen liefern lassen. Der tut oder er tut nicht! Wenn es eine Kombi ist und nur eine von vier Herdplatten hat ein Problem - dann ggfs. Nachbesserung. Die Preislage wäre dann auch noch interessant zu wissen. Bei einem "Billig-Produkt" würde ich sagen, dass ein Komplettaustausch für den Händler/Hersteller günstiger ist als zweimal anzurücken und zu basteln. |
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