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Error-404 05.10.10 12:38

Rechtslage von .iso Daten
 
Hallo,

ich hätte mal eine Frage zu .iso Kopien von PC Spielen.

Soweit ich weiß ist das erstellen einer Sicherheitskopie auf dem PC erst legal, wenn man das Orginal besitzt. So ist es auf jeden Fall bei NDS, GBA etc. ROMs.

Wie ist es denn jetzt bei Computerspielen? Darf man auch eine Sicherheitskopie davon erstellen, wenn man das Orginal besitzt?

Danke schon mal im Voraus.:)

painjester 05.10.10 12:59

Sind denn DS Spiele keine Computerspiele? Eine sehr seltsame Sicht der Dinge.
Du kannst dein Zimmer mit Sicherheitskopien tapezieren, solange du das Original besitzt. Beim weitergeben wird die Sachlage natürlich anders.

spreewurst 05.10.10 13:03

Solange du das original Besitz darfst du das machen

Error-404 05.10.10 13:38

Ok, danke für eure Antworten.:T

wayjay 05.10.10 13:41

Original bestitzen heißt aber nicht, das man es saugen darf....

und alle spiele die einene Kopierschutzt haben, darfst du auch nicht sichern, weil du mit einer nicht erlaubten software, den schutzt knackt.

Slazer23 05.10.10 14:03

Zitat:

Zitat von Greenmaster (Beitrag 21353805)
und alle spiele die einene Kopierschutzt haben, darfst du auch nicht sichern, weil du mit einer nicht erlaubten software, den schutzt knackt.

Stimmt nicht so ganz.

Zitat:

§ 69d UrhG
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
Wikipedia
Zitat:

Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ist es seit dem 13. September 2003 verboten, „wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes" zu umgehen (§ 95a Abs. 1 UrhG). Auch die Herstellung und Verbreitung von Programmen und sonstigen Hilfsmitteln, die der Umgehung dienen, sind verboten (§ 95a Abs. 3 UrhG). Verstöße, die nicht zum eigenen privaten Gebrauch geschehen, können als Straftaten (§ 108b UrhG) oder Ordnungswidrigkeiten (§ 111a UrhG) verfolgbar sein.

Wann ein Schutz „wirksam“ ist, ist trotz der gesetzlichen Definition in § 95a Abs. 2 UrhG unter Juristen umstritten. Grundsätzlich jedoch werden Mechanismen, die eine Verschlüsselung beliebiger Art, sei sie noch so leicht zu entschlüsseln, verwenden, schlicht als wirksam definiert (siehe eben diesen Absatz im UrhG).

Dieses Verbot greift vor allem für Bild- und Tonträger ein und gilt gemäß § 69a Abs. 5 UrhG nicht für Computerprogramme. Nach § 69d UrhG hat dort der berechtigte Benutzer vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ermöglichung einer Kopie.


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