Urteil: IP-Adressenauskunft auch ohne richterliche Anordnung
Urteil: IP-Adressenauskunft auch ohne richterliche Anordnung
Das LG Offenburg hat entschieden, dass Daten von Tauschbörsennutzern ohne eine richterliche Anordnung zur Verfügung gestellt werden müssen.
Fraglich ist nur der Punkt, um welche Daten es sich handelt. Zweierlei Daten müssen nämlich unterschieden werden: Bestandsdaten und Verkehrsdaten.
Laut dem LG sind Anschrift und Name Bestandsdaten, die somit in der Auskunft enthalten sein können. Nach diesem rechtskräftigen Urteil müssen Provider der Staatsanwaltschaft und der Polizei den Anschlussinhaber hinter einer IP-Adresse mitteilen.
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