Abschreibungen entstammen in ihrem Grundgedanken der Überlegung, daß alle abnutzbaren Anlagegüter einem
Werteverzehr durch Alterung, materieller Abnutzung und Schäden unterliegen.
Handels- und Steuerrechtlich stellen sie einen Aufwand dar und werden als "Absetzung für Abnutzung" bezeichnet. Das Bundesfinanzministerium stellt [
Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] für verschiedene Wirtschaftsgüter zur Verfügung. Handelsrechtlich können Abschreibungen davon abweichen, siehe §253 III HGB im Vergleich mit §7 II EStG.
Zusammenfassend kann man an dieser Stelle also schon festhalten, daß Unternehmen durchaus Abschreibungen in verschiedener Höhe für Handels- und Steuerbilanz durchführen müssen qua rechtlicher Obliegenheit.
Kalkulatorische Abschreibungen sind an keine rechtliche Grundlage gebunden. Es gibt aber sehr wohl Leitsätze zur Preisfeststellung, die überwiegend bei der Vergabe öffentlich-rechtlicher Aufträge beachtet werden müssen.
In der Kosten- und Leistungsrechnung kann man somit Abschreibungen wählen, die in ihrer Höhe der Realität am nächsten kommen. Bspw. ist die Abschreibung von Personal Computern auf 3 Jahre nach Vorgabe des BMFI zu verteilen. In einem Betrieb, dessen primärer Geschäftszweig das Erstellen von Graphiken ist, werden diese Geräte aber eher jährlich bis zweijährlich erneuert oder ausgetauscht. Insofern ist steuerrechtlich eine Abschreibung von 33 1/3% zu wählen, obwohl realistisch betrachtet die Abschreibung 50% betragen müsste.
Die KLR kann durchaus 50% AfA ansetzen und trägt somit einenr realistischeren Beitrag zur Preisfeststellung bei.
Darüber hinaus gibt es kostenrechnersiche Ansätze, die handels- und steuerrechtlich nicht erlaubt sind. Als Beispiel kann man kalkulatorische Zinsen für das vom Unternehmer eingebrachte Eigenkapital nehmen. Seine Einlage wird also seinem Wunsch entsprechend verzinst, was die Preise für erstellte Leistungen erhöht und über den Absatzmarkt zurückfließt (zumindest hoffen das alle). Oder auch kalkulatorische Wagnisse, die ebenfalls rechtlich untersagt sind.
Fazit:
Abschreibungen dienen zur Abbildungen eines Werteverzehrs. Handels- und Steuerrechtlich sind Abschreibungsdauer und damit -höhe vorgeschrieben, kostenrechnerisch sind Dauer und Höhe frei wählbar. Sollten aber natürlich der Realität entsprechen.
In der KLR können Kosten in beliebiger Höhe angesetzt werden, weil sie keinen rechtlichen Restriktionen unterliegt.
War das in etwa verständlich?