Die aktuellen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Herausgabe der Daten von Mobilfunk- und Internet-Nutzern an Behörden sind teilweise verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss die entsprechenden Stellen bis Ende Juni des kommenden Jahres entsprechend anpassen, teilte das Bundesverfassungsgericht heute mit.
Laut dem Urteil ist beispielsweise die Erteilung von Auskünften über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse unzulässig. Diese stelle einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis dar, denn für die Identifizierung einer dynamischen IP-Adresse müssen die Telekommunikationsunternehmen die entsprechenden Verbindungsdaten ihrer Kunden sichten und somit auf konkrete Telekommunikationsvorgänge zugreifen, die durch Artikel 10 des Grundgesetztes geschützt sind.
Aber auch auf andere Informationen können Ermittler nach Ansicht der Richter in Karlsruhe heute viel zu freizügig zugreifen. Unter anderem geht es um die Herausgabe von Passwörtern und PIN-Codes für Mobiltelefone. Diese fordern Polizisten beispielsweise bei den Mobilfunkbetreibern an, um ein beschlagnahmtes Handy auslesen zu können.
Laut dem Bundesverfassungsgericht erlaubt das Gesetz der Polizei und den Geheimdiensten aktuell die Anforderung dieser Informationen, auch wenn die Nutzung der auf dem Handy enthaltenen Daten im konkreten Fall gar nicht erlaubt ist. Dies sei ein unverhältnismäßig tiefer Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Das Urteil fiel im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, die bereits im Sommer 2005 eingereicht wurde. Mehrere Datenschutz-Aktivisten hatten diese eingereicht, da das Telekommunikationsgesetz ihrer Ansicht nach in mehreren Punkten Grundrechte verletzt. Einige von ihnen kritisierte Punkte, wie beispielsweise die grundlegende Erhebung von Telekommunikationsdaten und ihre Nutzung im Rahmen eines automatisierten Auskunftsverfahrens sind laut dem Gericht allerdings verfassungsmäßig.