Einzelnen Beitrag anzeigen
Ungelesen 18.04.15, 17:19   #1
Prince
Klaus Kinksi
 
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.381
Bedankt: 55.386
Prince leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 6050036 Respekt PunktePrince leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 6050036 Respekt PunktePrince leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 6050036 Respekt PunktePrince leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 6050036 Respekt PunktePrince leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 6050036 Respekt PunktePrince leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 6050036 Respekt PunktePrince leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 6050036 Respekt PunktePrince leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 6050036 Respekt PunktePrince leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 6050036 Respekt PunktePrince leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 6050036 Respekt PunktePrince leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 6050036 Respekt Punkte
Standard Amtsgericht München: Zu langsames DSL erlaubt außerordentliche Kündigung

Zitat:
18.04.2015 um 11:30 Uhr: Weil ein DSL-Kunde nur 5,4 der versprochenen 18 MBit/s nutzen konnte, hatte er seinen Vertrag außerordentlich ohne die sonst üblichen Fristen gekündigt. Der Provider verweigerte ihm das allerdings mit dem Verweis auf die im Vertrag angegebene "bis zu"-Klausel. Das Amtsgericht München entschied nun zu Gunsten des Klägers.

Ein zu langsames Internet ist offenbar ein Grund, seinen Vertrag mit dem Provider zu kündigen. Das entschied unlängst das Amtsgericht München in einem Fall, bei dem einem Kunden nur 5,4 bis maximal 7,2 MBit/s der in Aussicht gestellten 18 Mbit/s zur Verfügung standen. Die über Speedtest ermittelte Geschwindigkeit lag damit bei nur 30 bis 40 Prozent der vom Anbieter versprochenen Bandbreite.

Als der Kunde seinen Vertrag außerordentlich kündigen wollte, hatte sich sein Provider quergestellt. Dieser verwies in seiner Antwort schlicht auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, speziell aber auf eine Klausel, wonach dem Kunden lediglich "bis zu" 18 MBit/s bereitgestellt würden. Vor Gericht hielt die Argumentation jedoch nicht stand. Die Richter verwiesen ihrerseits auf den Paragrafen 626 des Bürgerliches Gesetzbuches und das darin beschriebene "Kündigungsrecht aus wichtigem Grund". Es sei zwar tatsächlich so, dass es sich bei den strittigen18 MBit/s nicht um die generell geschuldete vertragliche Leistung handle. Allerdings müsse der Provider wenigstens streckenweise zweistellige Werte bereitstellen. Ähnlich hatten bereits die Amtsgerichte Kiel, Fürth und Montabaur zwischen 2008 und 2011 argumentiert.

Laut einer Studie der Bundesnetzagentur stand 2013 nur jedem fünften Nutzer die versprochene DSL-Geschwindigkeit zur Verfügung. Orientiert man sich an bisherigen Urteilen, muss die tatsächlich erreichte Geschwindigkeit für eine außerordentliche Kündigung bei unter 50 Prozent der im Vertrag angegebenen Bandbreite liegen. Bisher basiert die Rechtssprechung jedoch nur auf erstinstanzlichen Urteilen. Endgültige Rechtssicherheit besteht demnach nicht.

Quelle
Prince ist offline   Mit Zitat antworten
Folgendes Mitglied bedankte sich bei Prince: