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Mist gemacht

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Ungelesen 15.08.11, 20:05   #1
jpmac
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Standard Mist gemacht

Hallo hab ein Problem und wollte mal wissen was ihr machen würdet:

Hab mich als Privatperson bei Melango.de angemeldet ( ein Art Versandhandel für Gewerbliche Konsumartikel) und nun hab ich nach 3 Tagen eine Rechnung von denen über knappe 250€ bekommen.

Ich hab sofort schriftliche meine Kündigung geschrieben( 14 Tage Kündigungsfrist), die Heute auch eingegangen zu sein scheint.

Muss ich trotzdem die 250€ bezahlen ???

Nun ist heute sowas angekommen:


Sehr geehrte(r) Frau/Herr ___________ der Firma keine,

zum Zwecke der Nachweisbarkeit Ihrer Anmeldung erfolgte eine Speicherung der IP-Adresse und die geloggte eMail Adresse: _____________. Die Anmeldung bei unserem kostenpflichtigen Onlineservice in der Absicht, nicht zu zahlen, kann strafrechtlich relevant sein und einen Betrug darstellen. Die Angabe falscher Daten bei der Anmeldung zu unserem Onlineservice kann ebenfalls eine Straftat darstellen.

Sie haben sich unter dem Firmennamen "keine" für den kostenpflichtigen Dienst angemeldet und sind damit gegenüber unserer Gesellschaft als Unternehmer bzw. Händler aufgetreten. Mangels Verbrauchereigenschaft besteht für Sie daher bei Abschluss des Nutzungsvertrages kein fernabsatzrechtliches Widerrufs- und Rückgaberecht.

Auch wer bei einem Rechtsgeschäft wahrheitswidrig als Unternehmer/Händler auftritt, kann sich nicht auf den Schutz des § 13 BGB und die damit einhergehenden Verbraucherschutzrechte berufen (BGH, Urteil vom 22.12.2004, VIII ZR 91/04). Dass unsere Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich wirksam sind, hat das Amtsgericht und das Landgergericht Chemnitz inzwischen mehrfach entschieden.

Bitte zahlen Sie innerhalb von 5 Tagen an unseren Abrechnungspartner:

Kontoinhaber: Abrechnungsservice - Konto: 725002832 - Sparkasse Erzgebirge BLZ: 870 540 00
Verwendungszweck: K11-075765

Bei Zahlungen aus dem Ausland: IBAN: DE47870540000725002832 BIC: WELADED1STB

Nach Fristablauf werden unsere Vertragsanwälte gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten. Dadurch können Ihnen weitere Kosten und bei Vorliegen der gesetzlichen Anforderungen sogar weitere Nachteile, wie z. B. ein Negativeintrag bei einer Wirtschaftsauskunftei (wie z. B. der Schufa Holding AG oder der Creditreform) entstehen.

Mit freundlichen Grüßen

Abteilung für Mahnwesen und Vollstreckung
Melango.de GmbH
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Ungelesen 15.08.11, 20:13   #2
Jayde
Zoidberg Jesus will give
 
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Zitat:
Die Webseite melango.de ist so gestaltet, dass während des gesamten Anmeldeprozesses nirgendwo ein Preishinweis zu sehen ist - auch nicht versteckt oder in einer Fußnote.

Ein Preishinweis erscheint lediglich in den "Nutzungsbedingungen" als Klausel. Diese Nutzungsbedingungen sind zudem nur sehr kompliziert und über mehrere Zwischenverlinkungen überhaupt erreichbar. Es ist nur zu offensichtlich, dass sie zumindest bis zum angeblichen Vertragsabschluss möglichst nicht gefunden werden sollen.

Diese Klausel ist mithin als sogenannte "überraschende Klausel" gemäß § 305c BGB zu betrachten. Auch als Gewerbetreibender braucht man im Zusammenhang mit der Gesamtgestaltung des Webangebots hier nicht mit einer Kostenpflicht zu rechnen, es ist auch einem Gewerbetreibenden nicht zuzumuten, bei einem Angebot, das allem äußeren Anschein nach kostenlos angelegt ist, auf eine regelrechte Schnitzeljagdsuche nach einer irgendwo hinter drei Verlinkungen im Tiefkeller versteckten Preisklausel gehen zu müssen.

Diese Klausel ist also als null und nichtig zu betrachten, damit besteht auch bei einem Gewerbetreibenden, der über die Kostenpflicht sich nicht im klaren war, hier kein wirksamer kostenpflichtiger Dienstvertrag.

Die gegenteilige Ansicht müsste jetzt melango vor Gericht vertreten. Das machen sie soweit bekannt schon bei Privatverbrauchern nicht, aber selbst bei Gewerbetreibenden sind mir ebenfalls Fälle bekannt, wo sie dies bislang trotz aller wüster Drohungen nicht getan haben.

Gewerbetreibende, die den Abzockern auf den Leim gegangen sind und jetzt auf Nummer Sicher gehen wollen, fechten den Vertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) bei nicht transparenter Preisauszeichnung unter Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAnGV sowie überraschender Klausel (§ 305c BGB) und daraus resultierendem Einigungsmangel (§ 155 BGB) an. Zustellung am besten per Einschreiben mit Rückschein.
__________________
Nach 2 Secs bei Google mit 2 Keywords "melango abzocke".

Grundsätzlich sei dazu gesagt das der zustande gekommene Vertrag vor keinem deutschen Gericht als Gesetzeskonform gelten wird.

Edit: Nach den ersten paar Zeilen wird eindeutig klar das es sich um Abzocke handelt, siehe

Zitat:
Der Vergütungsanspruch nach § 7 dieser AGB wandelt sich durch die vorsätzliche Vertragsverletzung der Falschregistrierung in eine Vertragsstrafe, so dass die Privatperson die volle 24-Monatsvergütung und die Aufnahmegebühr zu entrichten hat.
Und hier mal noch ne kleine Zusammenfassung: [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
__________________
"If you don´t stand for something, you´ll fall for anything" -Sucker Punch- Wiseman
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Ungelesen 15.08.11, 20:19   #3
jpmac
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Danke, da bin ich ja beruhigt und habe mit meiner Kündigung alles richtig gemacht
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Ungelesen 16.08.11, 00:30   #4
Luminus69
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Hallo,

sofern du das Abschicken der Kündigung nachweisen kannst ist alles gebongt. Rechtlich gesehen bist du im Vorteil und würdest, sofern ich es sehe, vor dem Gericht sogar gewinnen, da diese Website nachweislich abzocke ist.
__________________
Le roi est mort, vive le roi.
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Ungelesen 16.08.11, 09:11   #5
jpmac
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Ja klar hab den Brief per Einschreiben geschickt und die Bestätigung im Safe !!
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Ungelesen 16.08.11, 10:11   #6
Neocortex999
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@jpmac

Nicht bange machen lassen, das du nicht zahlen mußt hat Jayde ja recht ausführlich begründet.

Auch wenn man nur das Schreiben liest wird deutlich, dass die von Melango darauf vertrauen, dass man das Schreiben nicht so genau liest, und sich von der ganzen Paragraphenhuberei beeindrucken läßt.

Ausdrücke wie "können strafrechtlich relevat sein und einen Betrug darstellen" sind absoluter Unfug. Selbst wenn Melango vollkommen im Recht wäre, dann wäre dies eine rein zivilrechtliche Streitigkeit. Kein normaler Geschäftspartner käme auf die Idee, da gleich von Betrug zu reden, wenn du ihm Geld schuldest. Er würde dich anmahnen und dir dann eine Klage androhen.

Wer hier wie Melango ein solches Bedrohungsszenario aufbaut will nur Angst machen. Laß dich nicht einschüchtern.

Was die allerdings tatsächlichm machen könnten ist dir einen Mahnbescheid schicken. Dagegen unbedingt sofort Widerspruch beim für dich zustanändigen Amtsgericht einlegen. Wenn du nämlich die Widerspruchsfrist von zwei Wochen verstreichen lässt wird der Anspruch rechtskräftig egal ob denen das Geld nun eigentlich zusteht oder nicht.

Das Melango dich vielleicht in ZUkunft mit Biriefen von Rechtsanwälten, Inkassobüros und einem Mahnbescheid bombadiert, damit mußt du wohl leben. Da hast du wirklich Mist gebaut als du auf deren Seite gegangen bist.

Zum Schluß noch etwas, es gehört zu den populären Rechtsirrtümern, dass man durch ein Einschreiben mit Rückschein wirksam einer Gegenseite ein Schriftstück zustellen kann. Das ist leider falsch. Durch das Einschreiben wird nur sichergestellt, das du ein Schriftstück eingeliefert hast. Und selbst durch den Rückschein nur, das die Gegenseite es angenommen hat.

Besonders dreiste Leute wissen das. Wenn einer nämlich ein Einschreiben mit Rückschein nicht abholt geht der Brief zurück an dich als Absender und gilt als nicht zugestellt. Dadurch hast du dann eventuell gesetlich gesetzte Fristen verpasst.

Wenn du ein SChriftstück verschickst, mußt du nachweisen, dass das von dir versandte Schriftstück auch den von dir behaupteten Inhalt hat. Das geht nur aug zweierlei Art. Entweder durch Boten. D.h. ein Freund oder mehrere von dir liest sich das Schriftstück vorher ganz durch und du tust dann diesen Brief in den Briegkasten der Gegenseite oder du händigst ihm das Schriftstück direkt aus nachdem ein Freund es zuvor gelesen hat.

Die andere Methode ist, du schickst das Schriftstück an das Amtsgericht in dreifacher Ausfertigung und läßt es dann vom zuständigen Gerichtsvollzieher zustellen. Dann kann dein Gegener noch soviel erzählen und noch so oft mit Ausflüchten kommen wie "weiß von nichts", "kann mich nicht erinnern". Das Schriftstück gilt als zugestellt.

Hoffe konnte dir helfen.
Neocortex999 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 16.08.11, 10:17   #7
hardware_freak
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Habe die Registrierung nicht bis zum Ende verfolgt aber wenn dort nicht EXPLIZIT steht wie viel das kostet, ist es schon nicht rechtskräftig.

Du hast alles richtig gemacht und diese Abzocken basieren auf den Leute die zahlen, was immer noch einige sind.
__________________

hardware_freak ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 16.08.11, 10:21   #8
spreewurst
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Zitat:
§ 305 c Abs. 1 BGB

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Kostenpflichtigkeit bei einer so genannten Abo-Falle entfällt, wenn der Preishinweis als überraschende AGB-Klausel zu werten ist. Zwar sei der Preishinweis in der vorgelegten Gestaltung hinreichend deutlich erkennbar gewesen, so dass sich die mangelnde Einbeziehung nicht schon aus dem äußeren Erscheinungsbild ergebe, sie folge aber aus den Umständen des Vertragsschlusses. Der Kläger habe die Webseite der Beklagten in der Erwartung besucht, dort kostenlose Software herunterladen zu können, wie diese vielerorts im Internet angeboten werde. Er musste nach Gestaltung der Seiten der Beklagten nicht damit rechnen, dass ausgerechnet hier das Angebot nicht kostenlos wäre. Ähnlich entschieden bereits das AG Hamm und das AG München. Zum Volltext der Entscheidung:
Hab dir mal ein Rechtsurteil herausgesucht, da dies kein einzelfall ist.

Zitat:
§ 305c
Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Ist ein ganz klarer Fall von Betrug, am besten garnicht mehr Antworten.


Also ruhig bleiben, zurücklehnen, entspannen und die Leute kommen lassen. !
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Ungelesen 16.08.11, 11:15   #9
Luminus69
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Zitat:
Zitat von jpmac Beitrag anzeigen
Ja klar hab den Brief per Einschreiben geschickt und die Bestätigung im Safe !!
Dann hast du alles richtig gemacht. Nur keine Sorge, du bist im Recht
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Ungelesen 16.08.11, 14:00   #10
Flamara
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Ich frage mich bei all dem aber, ob niemand mal nach unten scrollt und sich das Impressum, die AGB und Preislisten anschaut.
Unten kann man alles nachvollziehen:

Zitat:
§ 1 Abrechnungsmodalitäten

1. Die Abrechnung erfolgt per Rechnung. Die Rechnung ist ohne Abzug sofort zahlbar. Grundlage ist § 6 Preise und Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

§ 2 Preise für Werbung

1. Standalone Newsletter / Tagespreis auf Anfrage
2. Bannerwerbung verschiedene Größen / Tagespreis auf Anfrage

§ 3 Preise für Anmeldung

1. EUR 117,81 Einmalige Aufnahmegebühr
2. EUR 285,60 Grundgebühr für 24 Monate; entspricht 11,90 € / Monat

[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] findet man z. B. die Angabe von Telefongebühren in Höhe von 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz, abweichende Preise aus Mobilfunknetzen.

Allein das dürfte einen doch, vor Schritten wie einer Anmeldung, abhalten, zumal auch noch ausdrücklich drüber steht, dass es nur für Geschäftskunden ist. Wenn man nicht zufällig einen Gewerbeschein hat, ist man Privatperson und keine Handelstreibender.

Nichtsdestotrotz habe ich hier für alle Fälle noch einen Musterbrief zur Abwehr einer unberechtigten Forderung für eine Internet-Service-Leistung:

Zitat:
Absender:
Michaela Muster
Musterweg 1
99999 Musterstadt


Einschreiben mit Rückschein
Anbieter
Adresse Datum:


Ihre unberechtigte Forderung
Rechnungs-Nr./ Kunden-Nr.


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom .......................... machen Sie einen Betrag in Höhe von ............ Euro für die angebliche Inanspruchnahme einer Internet-Serviceleistung gegen mich geltend.

Ich bin jedoch davon überzeugt, dass ich keinen – zumindest jedoch keinen kostenpflichtigen - Vertrag mit Ihnen abgeschlossen habe.
Sollten Sie anderer Meinung sein, so weisen Sie mir bitte nach, wann und wie es zu einem Vertragsschluss gekommen sein soll, wie Sie mich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz belehrt und informiert haben.

Nach Inaugenscheinnahme Ihrer Homepage habe ich festgestellt, dass der Preishinweis versteckt ist, offenbar in der Absicht, unentdeckt zu bleiben. Es hat den Anschein, als werde die Leistung kostenlos angeboten. Weiter fehlt es an einer ausreichenden Widerrufsbelehrung.

Den angeblich abgeschlossenen Vertrag fechte ich vorsorglich wegen arglistiger Täuschung an. Zudem widerrufe ich diesen Vertrag hilfsweise nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Höchst vorsorglich erkläre ich die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen, hilfsweise kündige ich fristlos.
Von Drohungen mit einer unberechtigten Strafanzeige oder einer unzulässigen Eintragung dieser bestrittenen Forderung bei der Schufa sollten Sie Abstand nehmen, da ich mir ansonsten rechtliche Schritte gegen Sie vorbehalte.

Eine Zahlung werde ich nicht vornehmen.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

Hinweis zur Verwendung des Musterbriefes:
  • 1. Kopieren Sie den Text in Textverarbeitungsprogramm (MS WORD, Open Office, etc.).
  • 2. Ergänzen Sie ihn mit Ihren Absenderangaben, der Anschrift des Unternehmens, an das der Musterbrief gehen soll; und ggf. Ihre Kunden- und/oder Rechnungsnummer
  • 3. Schicken Sie diesen Brief an das Unternehmen, nicht an die Verbraucherzentrale!
__________________


„Oft tut auch der unrecht, der nichts tut,
nicht bloß, der etwas tut.“


>> Marc Aurel <<
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Ungelesen 16.08.11, 14:07   #11
KeinGeld
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Wer darauf reinfällt UMG macht betimmmt ständig solche fehler, die ja keine sind das ist ja bei der Seite schon Appel sucht mit Selbverschulden, ho ja billig billig wers immer noch nicht glaubt.
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Ungelesen 16.08.11, 19:41   #12
jpmac
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Also ich werde jetzt so verfahren das ich nochmals einen Brief ( den Musterbrief) an das besagte Unternehmen schicke, dann hab ich hoffentlich alles Mögliche getan und werde höchsten mit Papiermüll bzw. Forderungen bombardiert.
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Ungelesen 16.08.11, 20:49   #13
Flamara
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Zitat:
Zitat von jpmac Beitrag anzeigen
Also ich werde jetzt so verfahren das ich nochmals einen Brief ( den Musterbrief) an das besagte Unternehmen schicke, dann hab ich hoffentlich alles Mögliche getan und werde höchsten mit Papiermüll bzw. Forderungen bombardiert.
Sollten dann Forderungen usw. kommen, einfach ignorieren. Selbst von der Androhung eines Mahnbescheides nicht einschüchtern lassen. Sollte so was kommen, dann Einspruch erheben. Auf eine gerichtliche Verhandlung werden die es nie ankommen lassen...
__________________


„Oft tut auch der unrecht, der nichts tut,
nicht bloß, der etwas tut.“


>> Marc Aurel <<
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Ungelesen 16.08.11, 20:56   #14
jpmac
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Okay, die 14 Tage Kündigungsfrist sind echt ein Segen und dann auch noch Kompetente Leute die einem Dummkopf helfen, hab mich übrigens schon mehrfach mit der Klatsche auf den Hinterkopf gehauen und hoffe das schützt mich wieder so einen Mist zu machen.
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Ungelesen 16.08.11, 20:56   #15
Gretchen O
dreht durch!
 
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Schon mal was von Hotspot Shield, VPN usw. gehört? - Wer meldet sich denn unter RealName im Internet irgendwo an. Tja... wenn's kein Lehrgeld kostet, bleibt zwischen den Ohren des Lemmings wohl auch nichts hängen !
__________________

Durch ein deutsches Journalistengehirn gepresst zu werden, ist das Schlimmste, was einer Wirklichkeit passieren kann.
(Michael Klonovsky 'Land der Wunder')
Gretchen O ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 16.08.11, 21:05   #16
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Zitat:
Zitat von jpmac Beitrag anzeigen
hab mich übrigens schon mehrfach mit der Klatsche auf den Hinterkopf gehauen ...
Das soll ja bekanntlich auch das Denkvermögen erhöhen.
Viel Glück
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„Oft tut auch der unrecht, der nichts tut,
nicht bloß, der etwas tut.“


>> Marc Aurel <<
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