Abmahnung für Uploader dank Zivilrechtlichem Auskunftsanspruch
Bereits vor mehreren Wochen veröffentlichten wir einen Artikel, in dem wir die These aufstellten, dass der Zivilrechtliche Auskunftsanspruch genutzt werden kann, um an die Daten von Uploadern bei One-Click-Hostern zu gelangen.
Heute Morgen haben wir per E-Mail die Bestätigung erhalten, dass unsere Theorie mehr als nur ein Gedankenspiel war.
UPDATE
Bereits am 14. März berichtete MSX von der gulli-Redaktion über eine Hausdurchsuchung, welche bei einem Uploader von Rapidshare durchgeführt wurde. Dieser hatte das Album "Death Magnetic" von Metallica einen Tag vor dem weltweiten Release bei dem Filehoster hochgeladen. Es dauerte einige Wochen, als bei der Person schließlich eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Der Hausdurchsuchungsbeschluss war kurze Zeit online verfügbar und gelangte dabei auch in die Hände meines Kollegen MSX. Zuerst schien es sich um einen ganz gewöhnlichen Beschluss zu handeln, lediglich mit dem Detail, dass es eben einen Uploader von Rapidshare erwischt hatte. Es hätte wohl tausende Möglichkeiten gegeben, wie man an dessen IP-Adresse gelangte. Der gescannte Beschluss wurde mir von meinem Kollegen übermittelt, so dass ich ihn mir genauer durchlesen konnte. Dabei kam die Unstimmigkeit ans Licht, wie die Staatsanwaltschaft überhaupt an die IP-Adresse des Uploaders gelangt war. Eine E-Mail, welche kurze Zeit später von einem User an uns weitergeleitet wurde, und vom Rapidshare-Support stammte, bestätigte unseren ersten Verdacht. Der Zivilrechtliche Auskunftsanspruch musste hierfür eingesetzt worden sein. Dieser trat am 01.09.2008 in Kraft und ermöglichte den Rechteinhabern, unter Umgehung der Strafermittlungsbehörden, an die Adressdaten von vermeintlichen Urheberrechtsverletzern zu gelangen. Eine Liste von IP-Adressen konnte an einen Richter herangetragen werden, wenn dieser den Auskunftsanspruch genehmigte, mussten die Provider den Namen zur ermittelten IP-Adresse aushändigen. Markant ist dabei jedoch, dass dieser Anspruch augenscheinlich nicht nur die Provider betrifft.
Kurze Zeit später, nach einer sorgfältigen Analyse unseres Gedankenansatzes, veröffentlichten wir einen Artikel zum Sachverhalt. Dieser erläuterte das Vorgehen, welches seitens der Rechteinhaber scheinbar mit dem Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch geplant war. Unsere primäre Annahme, dass Filehoster betroffen sind, die ihre Server in Deutschland stationieren, ist offenbar nicht vollends korrekt. Man beachte bitte hierzu das Update des Artikels. Eine schriftliche Bestätigung wollte uns bedauerlicherweise niemand geben, eine jüngst wahrgenommene Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft ist bislang noch ohne Inhalt. Wir bezweifelten jedoch stark, dass man uns eine Bestätigung unsere These vorlegen würde. Die E-Mail, welche nun jedoch bei uns eingegangen ist, bestätigt unsere Theorie.
Gegenwärtig liegt uns ein PDF vor, welches eine Abmahnung der Kanzlei Rasch enthält. Die Kanzlei Rasch kämpft in Zusammenarbeit mit der proMedia gegen Filesharer und unterhält bereits seit geraumer Zeit intensiven Kontakt zur Rapidshare AG. Es war bereits vor einiger Zeit bekannt, dass man bei proMedia über ein Lösch-Tool verfügt, mit dem man Uploads beim Filehoster Rapidshare löschen kann. In der uns nun vorliegenden Abmahnung geht es ebenfalls um mehrere Uploads bei Rapidshare, die vom besagtem User auch nach der Löschung erneut hochgeladen wurden. Besonders markant ist jedoch nachfolgender Abschnitt.
Rapidshare AbmahnungWie im zweiten Absatz deutlich zu erkennen ist, ist man an den Provider 1&1, die Deutsche Telekom, sowie die Rapidshare AG unter dem Paragrafen 101 des Urheberrechtsgesetzes herangetreten. Dieser stellt den Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch dar. Wie im weiteren Verlauf deutlich wird, hat augenscheinlich das Landgericht Bielefeld den Beschluss unterzeichnet. Wie aus dem Rest des Dokumentes hervorgeht, werden dem Betroffenen Uploads bei rapidshare.com vorgeworfen.
Bei den vorgeworfenen Dateien handelt es sich - wie durch die beauftragte Kanzlei ersichtlich - um Musikwerke der Majorlabels. Konkret wird dem Uploader vorgeworfen, die TOP 100 der Media-Control-Charts verbreitet zu haben. Bei einem angenommenen Streitwert von 10.000 Euro pro Datei entspräche dies bei 100 Dateien einem Maximalstreitwert von 1.000.000 Euro. Als Rechteinhaber sind Sony, Warner, EMI sowie Universal aufgeführt. Die Kostennote, welcher der Abgemahnte begleichen soll, liegt bei 3.000 Euro.
Es scheint, als hätte die Industrie mit dem Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nun das ultimative Mittel gefunden, um auch gegen Filehoster vorzugehen, deren Server in Deutschland stehen. Es ist zu betonen, dass wohl nur solche durch den Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch betroffen sein dürften. Es ist bereits seit längerer Zeit bekannt, dass sich zahlreiche Rapidshare-Server in Deutschland befinden.
UPDATE II
Inzwischen hat die Rapidshare AG in einer Pressemitteilung bestätigt, dass sie Daten nach Paragraph 101 UrhG herausgeben. "Der Austausch von Dateien über RapidShare ist genauso legal wie das Nutzen jedes anderen Webhosters, auch in Deutschland. Aufgrund der Privatkopie darf jeder Käufer von seinen Datenträgern, die nicht kopiergeschützt sind, ein privates Duplikat anfertigen und es beispielsweise bei RapidShare speichern. Erlaubt ist außerdem, über RapidShare eine Kopie solcher Dateien an Freunde oder Verwandte weiterzugeben", erklärte der COO Bobby Chang. Verboten ist jedoch, urheberrechtlich geschütztes Material öffentlich zugänglich zu machen, also beispielsweise Links zu Musik oder Filmen in Foren zu posten. Besonders relevant dürfte jedoch insbesondere folgende Äußerung in der Pressemitteilung sein: "Anfragen zu Transaktionen in Deutschland können jedoch an alle Internetprovider, Filehoster oder anderer Serviceanbieter weltweit gestellt werden, unabhängig von ihrem Firmensitz oder vom Standort ihrer Server."
UpdateIII
Wem Urheberrechte egal sind, der konnte bislang geschützte Werke relativ sicher über den Filehoster Rapidshare.com verbreiten und beziehen. Diese Zeiten sind jetzt vorbei. Die ersten Abmahnungen werden bald verschickt.
In Deutschland müssen Piraten zittern, denn RapidShare, einer der grössten Filehoster, kooperiert neu mit den Ermittlungsbehörden: «Wenn ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch entsprechend Paragraph 101 des Urheberrechtsgesetzes besteht, sind wir verpflichtet die IP-Adresse herauszugeben, sofern wir sie haben», sagte eine Sprecherin von RapidShare gegenüber 20 Minuten Online. Die IP-Adresse ist eine Art Nummernschild des Computers, über das die Anbieter von Internetzugängen ihre Kunden identifizieren können.
Auch wer zahlt, wird enttarnt
Bei nicht zahlenden RapidShare-Usern werde gespeichert, welche Datenmenge von welcher IP-Adresse während der vergangenen zehn bis 100 Minuten heruntergeladen wurde, so die Sprecherin. Diese Informationen blieben zirka zwei Stunden lang im System. Bei Premium-Usern werde die Datenmenge, welche binnen 24 Stunden von einer IP-Adresse heruntergeladen wurde, protokolliert. Diese Informationen bleiben derzeit 30 Tage auf den Servern von RapidShare und können in der Premium-Zone eingesehen werden. Zu dieser haben nur Besitzer von kostenpflichtigen Accounts Zugang; sie haben für umgerechnet etwa 83 Franken Jahresgebühr unter anderem erhöhte Bandbreite und mehr Webspeicher zur Verfügung als Free-User.
Auch in der Schweiz wird es ungemütlich
Wie 20 Minuten Online erfuhr, müssen RapidShare-Piraten auch hierzulande bald damit rechnen, dass bei ihnen die Polizei klingelt. «Wir sind gerade dabei, die ersten Verfahren gegen RapidShare-User einzuleiten, die über den Anbieter urheberrechtlich geschützte Inhalte im Web angeboten haben», sagt Wilfried Haferland vom Schweizer Ableger der International Federation Of Producers Of Phonograms And Videograms (IFPI) gegenüber 20 Minuten Online. Zwar habe der Schweizer Verband der Musikindustrie bislang aktiv keine IP-Adressen von RapidShare.com angefordert, schliesse dies aber für die Zukunft nicht aus. «Zum Glück ist unser Verband global aktiv», sagt Haferland. Man habe die Adressen von anderen IFPI-Landesverbänden erhalten, in deren Ländern RapidShare auf Grund der Gesetzgebung kooperieren musste. «Natürlich können wir wegen der gesetzlichen Grundlage in der Schweiz nur gegen Uploader geschützter Dateien vorgehen», so Haferland weiter, «denn der reine Download ist hierzulande nicht ohne Weiteres zu belangen.» Vor vier Monaten hatte Beat Högger, Vize-Chef der IFPI Schweiz, im Interview mit 20 Minuten Online angekündigt, gemeinsam mit den Internetprovidern gegen Musikpiraten vorgehen zu wollen. Wer wiederholt Urheberrechte missachte, dem solle der Webzugang gesperrt werden können, so Högger. Passiert ist bislang nichts dergleichen. In Frankreich scheiterte eine entsprechende Gesetzesinitiative Anfang des Monats. Sie hatte die Schaffung einer Behörde vorgesehen, welche hartnäckige Raubkopierer mit einer Netzsperre von bis zu einem Jahr hätte belegen können.
Das hätte nicht verschoben werden müssen, weil sich ALLE diese Infos in den eigentlichen Threads befinden!
Da ist ersten NICHTS neu, zweitens bezieht sich der letzte Teil auf die Schweiz!
Nix neu dran!
Siehe mein Post [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] @ 14:04Uhr!
@Mods - räumt hier mal bitte auf!
4 Threads zu RS müssen einfach nicht sein!
@Gump123 - JA kannst du.
Und ich lade auch weiter hoch.
Das deutsche Gesetz sehe den Auskunftsanspruch zudem nur für Rechtsverletzungen "gewerblichen Ausmaßes" vor, also nur bei einer besonders schweren oder einer besonders hohen Zahl von Fällen. Die meisten deutschen Nutzer seien daher davon nicht betroffen, so das Unternehmen, so dass für sie keine Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung bestehen soll.
Informationen zu IP-Adressen speichert Kabel Deutschland nur im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Datenvorhaltung im Rahmen der Vorratsdatenspeicherbank
Damit es nicht zu einer Überflutung durch verwirrende Rapidshare Meldungen kommt und keiner Angst haben muss, habe ich mal alle Links verpetzt.
P.S. Habt ihr schon mal etwas von einer analogen Kopie gehört. Okay, bei Film und Spiele geht das schlecht, aber bei Musik braucht man sich keine Gedanken machen. Das einzige was man bei einer Audio-CD nicht antasten darf, ist der Kopierschutz. Wenn man allerdings die CD abspielt und das Audio dann mit einem anderen Programm aufnimmt, umgeht man den Kopierschutz auf ganz legale Weise.
Ausserdem finde ich das Statement von Bobby Chang so genial. Falls ihr es nicht bemerkt, steht der Mann zu seiner Firma und auch deren Nutzer. Er macht wirklich nur soviel wie laut Gesetz nötig ist und macht keinen Schritt zusätzlich.
Nee, ich habe alle Threads zusammengeschoben. Ein Thread reicht völlig.
da wollen wir doch mal sehen was gulli.com als nächstes versuchen wird um an ihre alten Umsatzzahlen anzuknüpfen...sicher ist dass wir spätestens in nem halben Jahr hier wieder über ne Grütze die aus dem Joberg-Clan kommt labern werden
Jaja.
Immer diese Panikmache von einzelnen!
Bevor nichts offizielles da ist - ändere ich nichts an meinem Verhalten!
Was erwartest du nun?
Dann wir alle nach ul.to wechseln?
Nein danke!
Netload?
Nein DANKE!
Offizielle Infos will ich!
Nicht "ich hab da was von nem zuverlässigen Informanten erfahren"...
Das nützt keinem!
Wenn dem doch so wäre, würden wir jeden Tag mit irgendwelchen komischen Meldungen geflutet!
An soetwas beweist sich mal wieder mein Reden von den "zuverlässigen Informanten".
Ich kann mich nebenbei nicht erinnern, das es jemals in Deutschland einen normalen Leecher erwischt hat!
//EDIT: Gut dass ich bei BloodSuckerz mehr als einen Post hatte^^
Ne mal im Ernst:
Hier der Verlauf des Threads:
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Moin Leute habe eine Abmahnung Von der Rechtanwaltskanzlei U+C erhalten.
Ich soll dort 150€ Bezahlen weil ich den Film Metropolis 200 auf Rapidshare gezogen habe ( das file wurde schon von einem Mitglied im Board aus sicherheits gründen gelöscht). was auch stimmt . Anbei eine Vollmacht der Firma CMV die den Rechtsanwälten frei hand lässt.
sollte ich nicht die 150€ zahlen drohen mir beugehaft , 25000€ geldstrafe zwangsversteigerung , zwangsvollstreckung usw.
Desweiteren eine unterlassungserklärung die ich ausfüllen soll und zurücksenden soll.
Im Schreiben ist auch die firma Vermerkt die mich gelockt hat :
Copy Right Solutiuons mit dem sitz in der schweitz mit datum Uhrzeit Ip-Adresse und dem namen der datei.
und schaut euch mal die copyright solutions genauer an
links zu deren pagen :
[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
So habe heute um 17 uhr einen termin mit meinem rechtsanwalt was er mir sagt erfahrt ihr nachher denn diesen threat werde ich weiterschreiben bis ein ergebnis vorliegt .
so war da ergebnis:
Das Programm welches Die daten lockt ist in deutschland illegal aber da die firma in der schweiz sitzt und es dort nicht verboten bzw. illegal ist und die firma auch dort ihren sitz hat gibt es gegen die copy right mafia keine rechtliche handhabe.
desweiteren muss ich die 150 € bezahlen da leider gottes ein urteil aufgehoben wurde welches zur grundlage hatte das das ausspionieren
der daten verfassungswiedrig ist. habe desweiteren mit rapid share telefoniert und siehe da die server ausfälle in letzter zeit basieren nicht wie vermutet auf programmierungs fehlern usw. nein wegen fremd software.
es soll aber behoben sein lt. Rapidshare - sicherheitslücken wurden geschlossen und die daten sollen wieder sicher sein
werde morgen das schreiben per post an nen bekannten schicken der scannt es für mich ein komplett 5 seiten lesefutter gibt es dann als pdf
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hier der link zu Copyright Solutions :
das ist ja eine schweinerei , hoffe wir bekommen bald gute neue nachrichten
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Hier mal der Link zu CMV da kann man schauen welche Filme man besser nicht online bringt sondern lieber unter der Hand weiter gibt!!!!
zB Passwort und Links nur an Freunde und sehr gute Bekannte
Und hier noch was zur info"WENN DIE SCHWARZE WITWE BEIST"
[url]http://fudder.de/artikel/2007/05/11/wenn-die-schwarze-witwe-beisst[url]
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eine schweinerei seines gleichen ok bei neuen fillmen zb iluminati kann ich es verstehen usw ,aber bei so einen alten film die spinnen doch total
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Dann bin ich mal gespannt, was dabei rumkommt.
So recht glauben kann ich es irgendwie nicht.
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Zitat:
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Zitat:
Zitat von selle
Ich soll dort 150€ Bezahlen weil ich den Film Metropolis 200 auf Rapidshare gezogen habe
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Hallo
Ich hatte mal so ein ähnliches Problem.
Soweit ich es weiß ist nur die Verbreitung strafbar und nicht der Download.
Zweitens: Ich stell mir gerade die Frage warum nur du Post bekommen hast?
Ich wette es gibt hier eine Menge User im Board, die den Film genauso geladen haben.
Drittens: Dieser Vorfall bedeutet, das diese Seite von irgendwelchen Leuten überwacht wird.
Zitat:
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Zitat:
Zitat von selle
habe desweiteren mit rapidshare telefoniert und siehe da die server ausfälle in letzter zeit basieren nicht wie vermutet auf programmierungs fehlern usw. nein wegen fremd software.
es soll aber behoben sein lt. Rapidshare - sicherheitslücken wurden geschlossen und die daten sollen wieder sicher sein
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Mittlerweile glaube ich da nicht mehr dran.
Es wird zwar gesagt, das die IP etc nicht an die Behörden ausgeliefert werden, aber da zweifel ich ganz stark dran.
Denn in der letzten Zeit häufen sich die Fälle.
Nicht nur mit IP-Logs, sondern auch das Server stilllgelegt und beschlagnahmt werden.
Und jedes mal ist natürlich Rapidshare unschuldig ...
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Also irgendwie versteh ich dass jetzt nicht ganz... also du hast den Film hier vom Board runtergeladen... und der der in hochgeladen hatte ("der dich gelockt hat") war einer von dieser firma, oder wie jetzt?
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Zitat:
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Zitat von Mr.X Beitrag anzeigen
Also irgendwie versteh ich dass jetzt nicht ganz... also du hast den Film hier vom Board runtergeladen... und der der in hochgeladen hatte ("der dich gelockt hat") war einer von dieser firma, oder wie jetzt?
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Also soweit ich das verfolgt habe stammt die deutsche Version des Films von Lonewolf.
Da er bisher keine Post oder Besuch bekommen hat.
Bedeutet das nur eines, das nämlich Rapidshare die IP herausgegeben hat!
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oder lonewolf is ein spion... hihi
aber irgendwie ist die ganze sache schon etwas komisch...hmmm
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Zitat:
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Zitat:
Zitat von Mr.X Beitrag anzeigen
oder lonewolf is ein spion... hihi
aber irgendwie ist die ganze sache schon etwas komisch...hmmm
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Na, das glaube ich weniger
Lonewolf ist ja nun jemand der nicht gerade wenig zur Verfügung gestellt hat.
Alle die hier Musik, Filme, Programme oder sonstwas reinstellen.
Setzen sich so einer Gefahr aus.
Selbst der Betreiber, der sich meist nur um das programmieren und koordinieren kümmert.
Und wie es scheint sind nun auch die Downloader/Leecher dran ...
Auf jedenfall sollte Lonewolf schonmal seine Festplatte säubern und seine Filme verstecken,
die er im Regal stehen hat
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@ Selle:
An was für einem Tag sollst Du diesen Film gesaugt haben?
Und seit wann hat Rapidshare angeblich die Sicherheitslücke geschlossen?
Antwort gerne auch per PN.
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Zitat:
Zombie-Angriff 2009
@ Selle:
An was für einem Tag sollst Du diesen Film gesaugt haben?
Antwort gerne auch per PN.
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Der Tag spielt in so einem Fall keine Rolle.
Solche Daten werden über Tage, Wochen und Monate gesammelt.
Alle anderen die sich den Film geladen haben könnten noch Post bekommen.
Manchmal erst Monate danach.
Denn ich bezweifel, das nur einer davon betroffen ist.
Rapidshare hat 100% die gesamte Liste den Behörden überreicht.
Denn Rapidshare soll die IPs/Logs 30 Tage lag speichern, wenn nicht sogar noch länger.
Und da täglich geladen wird, ist die Liste nicht gerade kurz ...
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Rapidshare spielt nen ganz linkes Spiel mit seine Kunden!
Sie wissen genau das die meisten Einnahmen durch die Warezaccounts kommen und jetzt wo es Zeit ist, was ja sowieso passieren musste bleibt Rapidshare bis zum Ende dabei das nichts geloggt wird damit sie noch schön bis zum Ende gut verdienen.
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Gut, dass wir hier keine Admins haben, die sich direkt den schwanz verbrennen, wenn solchein Thread im Forum auftauchen würde.
Korrigiert mich, wenn ich mich irre!
Gibt eine wirklich gute und informative Diskussion im Gulli Board darüber..
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sehen die Mods wsl nicht sehr gerne!
Ja toll. Und wer kann bestätigen, dass der Gulli User auch wirklich für RS arbeitet. Quellen usw??? Ich könnte ja auch schreiben, das ich für einen Anwalt arbeite und nur Co-Admin geworden bin, weil ich dann besser an die Userdaten herankomme.
Von mir aus kann man in Netz über RS schreiben was man will. Ich persönlich glaube dem Geschäftsführer mehr als alle anderen Berichten.
..ja aber immer noch für die NUR DOWNLOADER das sicherste in bezug auf strafen, denn als NUR DOWNLOADER kannste nicht belangt werden bei UL NL und RS etc....
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..ja aber immer noch für die NUR DOWNLOADER das sicherste in bezug auf strafen, denn als NUR DOWNLOADER kannste nicht belangt werden bei UL NL und RS etc....
Mhm, stimmt das wirklich? Auch ein Download ist in Deutschland mittlerweile illegal. Und wenn man jetzt denkt, dann sind die Strafen nicht so hoch, Irrtum: Meist sind die Anwaltskosten um ein vielfaches höher als die eigentliche Schadensforderung. Da kommen mal schnell 500 EUR nur Anwaltskosten zusammen (für das Ausdrucken eines Vordrucks und Einsetzen des Namens, das nur nebenbei).
Ich denke mal, man müsste wissen, ob es technisch möglich ist, einen "nur Downloader" bei RS, ... dingfest zu machen. Wird dort geloggt oder nicht. Das ist sicherlich eher die Frage. Und wie kommen die eigentlich an IPs u.ä., wenn man nur runterlädt? Ich meine, bei P2P ist es klar und für jeden einsehbar, aber hier findet ja ein Datentransfer fernab von vielen Usern statt?
Aber lese dir doch die im vorigen schon geposteten Referate und Gesetzesauszüge
Dann wirst du sehen das nach deutschem Recht nur die Filesharer eine Straftat begehen.
und Filesharer sind nur Downloader / Uploader in Filesharing Börsen/Netzwerken wie Limewire, Bearshare.
Die Downloader bei RS UL NL sind save.
Nur die Uploader weil sie Filesharing betrieben sind bei RS UL NL etc. gefährdet.
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Steht doch in dem Text den du gequotet hast.Und wenn du es immer noch nicht glaubst -> [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
Rapidshare geht gegen Warezseiten vor und sperrt die Premium Accounts der Uploader unwiederruflich.
Diese Mittel sind neu – bisher wurden nur die abused Files gelöscht und für den reupload per MD5-Checksum gesperrt.
Betroffen sind bisher 2 Accounts von moviez.to mit je 500Gb gespeicherten Filmen und über 2Mio Premium Points.
Dies bestätigt die im Internet verbreitete Theorie, dass Rapidshare immer mehr mit den Rechte-Inhaber kooperiert und mit Rapidshare:Games und Rapidshareainment 2 Produkte lanciert hat, welche in einer direkten Konkurenzsituation zu den Warezseiten stehen.
Fraglich ist nun, wie es weiter geht. Werden weiter grosse Szene Accounts gesperrt – dies hätte weitgehende Konsequenzen für die Szene sowie auch für RS:
- Warezseiten und Uploader verzichten auf den Upload bei RS.com
- Viele Premium-User benötigen Ihre Premium Accounts nicht mehr und lassen diese Auslaufen (Moviez.to schätzt den Anteil der Premium Account Besitzer, welche ihn zum downloaden von Warez benötigen bei ca. 90%) dies hat natürlich massive Umsatzeinbussen zur Folge
Hier noch die eindeutige Nachricht des RS abuse Teams:
Zitat:
Guten Tag,
wir wurden darauf aufmerksam gemacht, dass sie illegale Filme in Ihrem Account
hochgeladen haben. Aus diesem Grund wurde Ihr Account gesperrt.
Deshalb legen wir Ihnen nahe, in Ihrem eigenen Interesse in Zukunft darauf zu
achten, die Urheberrechte Dritter nicht mehr zu verletzen.
ist relativ das sichere, rapidshare versucht seinen ruf bei den behörden ein wneig aufzubessern und nimmt ein paar uploader hoch.
Doch rapidshare wäre doof wenn sie ihr ganzes Geschäft filzen würden.
Denen würden Millionen Euro entgehen...von daher sind die meisten leute/uploader save bei RS.
Und in Sachen Downloads sind wir noch Save, da RS keine IP adresse von Downloadern rausrückt.
Man muss abwarten wann der § 101 Abs.2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes
Entgültig udn zielstrebig durchgeführt wird.
(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
( Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
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Was habt ihr denn alle für 'ne Panik? Laut BGH dürfen doch jetzt vom ISP keine IPs mehr gespeichert werden, wenn man per Flat unterwegs ist (da nicht abrechnungsrelevant). Wie soll denn da bitte schön jemand eine IP noch zurückverfolgen können? Und falls es der Provider doch noch speichert, wird jeder Jura-Student in einem (unwahrscheinlichen) juristischen Verfahren auf das BGH-Urteil hinweisen und das Thema ist durch. Who cares?