ACHTUNG dies ist
KEINE Rechtsberatung
Prinzipiell kann es dafür genutzt werden und es würde unsicherer werden von einem OCH zu saugen. Aber, die Vorratsdatenspeicherung ist nur (lol, das ich das Wort mal im Zusammenhang mit VDS benutze ...) dazu da zu speichern welche IP wem gehört. Bedeutet die Telekom als Beispiel müsste etwas in der art speichern
Die Telekom müsste diese Daten dann auf Anordnung an einen Urheber(bzw. dessen Anwalt, zur Vereinfachung auch Urheber genannt) herausgeben (Anfrage z.B. "Hey Telekommunisten, wer hatte die IP 157.253.1.14 am 20.04.2012 um 16:00. Aber Zackig, die Nutten im Pool werden ungeduldig."
Hier würde Lieschen Müller dann an den Urheber gemeldet. Damit kann das Abmahnspiel so richtig losgehen ...
Was der ISP nach aktuellem Entwurf nicht speichern soll (bzw. eigentlich gar nicht kann) wäre folgendes:
Wer einmal ne Stunde lang Wireshark mitlaufen lies der kann sich vorstellen was bei den Telekom Kunden da in den 6 Monaten an Datenmengen zustande kommen würde (ich denke da würden wir locker an PBytes heranreichen). Alleine der Verwaltungsakt da vernünftige Daten heraus zu extrahieren wäre monströs.
Was kann man also mit diesen Daten anfangen?
Fall Torrent:
Der Urheber versucht Daten von dir zu saugen und meldet sofort für deine IP einen abuse und besorgt sich die Richterliche Erlaubnis diese Daten ein zu sehen bzw. je nachdem wieviel Schmiergeld fließt darf er das auch ohne den Verwaltungsakt direkt... und kann dich danach abmahnen. Dein ISP ist verpflichtet diese Daten zu liefern da die Firma sitz in D hat und somit Deutsches Recht gilt.
Fall OCH:
Der Urheber sieht das da eine Datei ist für die er die Rechte hat und DU nicht. Er kann jetzt beim OCH einen abuse geltend machen und versuchen die IPs zu bekommen. Da die wenigsten OCH ihren Sitz in D haben ist es nicht unbedingt verpflichtend das die OCH diese Daten heraus geben wer sich an diesen Dateien verausgabt hat (up und download). Die Daten vom upper werden aber eher heraus gegeben als die vom downloader ...
Selbst wenn die Daten des Downloaders (also die IP) innerhalb der Speicherdauer an den Urheber heraus gegeben werden... Beim reinen Download kann dir zwar §53 UrhG nachgewiesen werden aber, die Sache die bei Torrents zu den hohen Abmahnkosten führt ist das die Urheber behaupten können das man dir für 30-60k € eine Lizenz für die Verbreitung des Materials verkauft hätte. Somit liegt der Streitwert auf dieser Höhe und gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz liegen die Kosten bei ~1000 €
Bei reinem Download wäre der Erwerb des Materials aber (zumindest nach der 2. Verwertung = DVD/BluRay/iTunes/sonstigem release) nur mit Kosten in höhe von vielleicht 1€/10€/20€ je Track/Album/BluRay möglich gewesen. Somit dürften sich der zu erwartende Streitwert inkl. einer Strafe oder sonstigem was sich Anwälte einfallen lassen können weit weit unter diesen 30k € bewegen. Hierfür dürfen aber keine Strafbewährten Unterlassungsverfügungen eingefordert werden da afaik hierfür eine Mindesthöhe der Zuwiderhandlungszahlung von 5k € notwendig ist(1/6 des Streitwertes) somit fällt dann schon mal die "Zweitverwertung" der Abgemahnten weg und bei den Preisen die über die "Erstverwertung" machbar sind ist es eigentlich dann nicht mehr lohnend
Sooo, viel halbwissen verbreitet ... wenn du es genauer bzw. richtig wissen möchstest dann wende dich an den auf Urheberechtsverletzung im Internet spezialisierten Anwalt deines Vertrauens
PS: Hier noch ein paar evtl. fehlende Satzzeichen zur freien Verteilung um das Verständnis zu verbessern oder den Sinn frei nach Gusto um zu stellen
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?? (wobei die dürften halbwegs sauber gesetzt sein)