Karlsruhe erklärt Herausgabe von Nutzerdaten für verfassungswidrig
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Die Herausgabe von Nutzerdaten, Passwörtern und PIN-Codes an Ermittlungsbehörden und andere staatliche Stellen sind teilweise verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem nun veröffentlichten Beschluss. Auch an der Speicherung dieser Daten hatten die Richter etwas auszusetzen. Die bisherige Regelung verletzte zum Teil das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Richter des Ersten Senats erklärten eine Regelung für verfassungswidrig, die Polizei und Nachrichtendiensten den Zugriff auf Passwörter und PIN-Codes ermöglicht – etwa um ein beschlagnahmtes Mobiltelefon auszulesen oder gespeicherte Dateien zu durchsuchen. Die Regelung widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn sie erlaubt den Zugriff auf Codes, ohne dass andere Instanzen der Nutzung der Daten zugestimmt hätten.
Die Richter setzten dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2013, um eine neue Regelung zu schaffen. Bis dahin gilt die Bestimmung mit Einschränkungen weiter.
Auch die Erteilung von Auskünften über den Inhaber einer sogenannten dynamischen IP-Adresse erklärten die Richter nach der bisherigen Regelung für unzulässig. Hierbei handelt es sich um die Telekommunikationsnummern, mit denen vor allem Privatpersonen normalerweise im Internet surfen.