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2. Ausbildung - Leistung auf SGB II

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Ungelesen 17.09.14, 19:30   #1
Kingside
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Standard 2. Ausbildung - Leistung auf SGB II

Hallo liebe Gemeinde, ich möchte einmal kurz meine Situation schildern:

Ich(26), verheiratet 1 Kind und meine Frau ist im 9. Monat schwanger.

2013 - habe ich meine 1. Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik abgeschlossen.
Bis 07. 2014 in dem Beruf gearbeitet, gekündigt und ab 08.2014 eine neue
Ausbildung als Fachinformatiker angefangen.

Eine 2. Ausbildung gilt als Privatvergnügen, daher wird BAB und Bafög ausgeschlossen.
Deshalb blieb nur SGB II beim Landkreis übrig.

Nach der Frage warum ich meine Arbeitsstelle gekündigt habe, habe ich folgendes, ehrliches geschrieben:

Zitat:
gerne erkläre ich Ihnen die Entscheidung, die getroffen werden musste.

Bereits zur Jugendzeit beschäftigte ich mich mit der Programmierung. So viel die Entscheidung auf eine Berufswahl nicht schwer. Es hinderte mich damals jedoch die Wirtschaftskrise und auch meine schlechten schulischen Leistungen, welche es mir nicht möglich machten in diesen Bereich einzusteigen.

Meine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik gab mir nun als Sprungbrett die Möglichkeit meinen Schulabschluss zu bessern und mit guten Leistungen und reifer Vorstellung meinen neuen Ausbilder zu überzeugen.

Hinzu kamen die Gesundheitlichen Einschränkungen wie Hautexzeme an der arbeitenden rechten Hand, Rückenprobleme und allergische Reaktionen auf Staub.

Dies führte zu der Entscheidung einen beruflichen Schritt zu einem Beruf zu wagen, der auf langer Sicht auch für die Familie finanzielle Vorteile mit sich bringt.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen dies so genau wie möglich schildern.
Nun kam heute von Ihnen ein Brief, welcher sich auf $34 SGB II beruft, dass jeder der vorsätzlich oder grob fahrlässig sich in eine Situation führt, muss die Leistungen zurückzahlen.
Dazu steht dort auch folgender Satz:
Zitat:
Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie die Hilfebedürftigkeit Ihrer Familie herbeigeführt.
Nun, auf der Seite von der Arbeitsagentur habe ich gefunden, dass wenn jemand von vornherein beabsichtigt habe eine höhere Schule zu besuchen, dann ist es nicht Sittenwidrig ([ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ], Beispiel 1


Im Grunde wären wir aufgeschmissen, wenn sie wirklich das Geld zurückfordern würden. Kurz vor der Geburt des 2. Kindes kommt so eine Situation nicht gelegen. Kann vielleicht einer Helfen?
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