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05.05.11, 05:15
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unwissend
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Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Sicherungsverwahrung ist verfassungswidrig
Zitat:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Sicherungsverwahrung ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat alle bestehenden Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Sämtliche Vorschriften seien mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten nicht vereinbar, begründeten die Karlsruher Richter. Das treffe sowohl auf die früheren Regelungen zur rückwirkenden Verlängerung der zuvor auf zehn Jahre befristeten Sicherungsverwahrung sowie zu ihrer nachträglichen Anordnung als auch auf die Gesetzesreform vom Dezember 2010 zu.
Zur Begründung hieß es weiter, die Sicherungsverwahrung, die nur dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tätern dient, unterscheide sich nicht deutlich genug von einer Strafhaft. Dieses sogenannte Abstandsgebot hatte bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGM) in Straßburg im Dezember 2009 eingefordert.
Auftrag an den Gesetzgeber
Die Bundesverfassungsrichter beauftragten den Gesetzgeber nun, bis Juni 2013 Neuregelungen zu schaffen und ein "freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept" zu entwickeln. Die Betroffenen müssen demnach etwa durch qualifizierte Fachkräfte so intensiv therapeutisch betreut werden, dass sie "eine realistische Entlassungsperspektive" haben. Ihr Leben in Verwahrung muss zudem so weit wie möglich "den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst" werden. Darüber hinaus sollen ihnen familiäre und soziale Außenkontakte möglich sein.
Extrem gefährliche Straftäter vorerst weiter hinter Gittern
Laut Urteil dürfen extrem gefährliche Straftäter zum Schutz der Bevölkerung bis zur Neuregelung eingesperrt bleiben. Bei ihnen müsse es sich aber um Fälle handeln, von denen eine "hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten" ausgeht und die zudem an einer "zuverlässig nachgewiesenen psychischen Störung" leiden.
Überprüfung der 70 "Altfälle"
Gittertür im Hochsicherheitsgefängnis (Foto: dpa) Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Die meisten der verbliebenen 70 "Altfälle" dürften bis Ende 2011 auf freien Fuß kommen. ]
Von den verbliebenen rund 70 Altfällen, die sich nach früheren Regelungen derzeit noch in Sicherungsverwahrung befinden, dürften nun viele bis Jahresende auf freien Fuß kommen. Bis dahin muss der Gesetzgeber dem Richterspruch zufolge jeden einzelnen dieser Fälle überprüfen.
Die Richter verwiesen in diesem Zusammenhang darauf, dass auch nach Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention eine nachträglich verlängerte oder angeordnete Sicherungsverwahrung nur unter der Voraussetzung einer psychischen Störung zulässig ist. Das seit Januar geltende Therapieunterbringungsgesetz greift diesen Gedanken den Richtern zufolge bereits auf. Auf dessen Grundlage könnten dann psychisch gestörte und weiterhin gefährliche Rückfalltäter in therapeutischen Einrichtungen verwahrt werden.
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In der Quelle findet ihr auch 2 Videos zu dem Thema
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