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23.01.13, 07:59
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#10
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Stammi
Registriert seit: Aug 2010
Beiträge: 1.139
Bedankt: 589
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IP wechseln ist gut und recht, aber Provider können einfach speichern wer wann welche IP hatte.
Und laut Auskunftsrecht kann man dann einfach nachfragen "wer hatte dann und dann diese IP".
Also kann man sich eigentlich das wechseln sparen.
Zitat:
Die Entscheidung zeigt, wie inkonsequent Verkehrsdaten in Deutschland geregelt sind. So geht das Telekommunikationsgesetz davon aus, dass IP-Adressen, die für die Abrechnung oder zur Störungsbeseitigung gespeichert werden, auch nur für diese Zwecke genutzt werden. Entsprechend geht der BGH nur von einer geringen Intensität aus, weil bei Störungen in der Tat meist keine Identifizierung des Anschlussinhabers notwendig wird. In diesem Fall sind IP-Adressen lediglich anonyme Zahlenreihen, die technisch notwendig, datenschutzrechtlich aber von untergeordneter Bedeutung sind.
Praktisch ist das aber zu kurz gedacht. Denn mit dem Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG sind einmal gespeicherte IP-Adressen Freiwild. Es mag sein, dass die Daten der Kunden nur für Zwecke gespeichert werden, bei denen meist keine Identifizierung des Kunden notwendig ist. Die Nutzung der Daten zu anderen Zwecken (wie zum Beispiel zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs) ist dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Speicherung der Daten kann also nicht isoliert als „ungefährlich” betrachtet werden. Denn mit der Speicherung geht zwangsläufig einher, dass die Daten auch zum Objekt von Auskunftsansprüchen werden. Und sobald das der Fall ist, ist eine IP-Adresse gerade keine rein technische Aufzeichnung mehr, sondern dient im Gegenteil einzig und allein der Identifizierung des Anschlussinhabers.
Und auch umgekehrt ist das deutsche Recht inkonsequent: Zwar gibt § 101 UrhG den Rechteinhabern die Möglichkeit, vom Provider Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse zu verlangen. Gleichzeitig erlaubt der Gesetzgeber den Providern aber nicht, die Daten für diese Zwecke auch zu speichern. Dass es hier zu einem wilden Gemisch der unterschiedlichen Regelungszwecke kommt, ist fast unvermeidlich.
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