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04.08.23, 06:53
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Klage gegen Twitter: Musk findet das Leistungsschutzrecht "bizarr"
Zitat:
Klage gegen Twitter: Musk findet das Leistungsschutzrecht "bizarr"
Nach dem Kauf von Twitter hat Elon Musk nun Bekanntschaft mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage gemacht.

Im Streit um mögliche Zahlungen nach dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage hat die französische Nachrichtenagentur AFP hat den Kurznachrichtendienst Twitter/X verklagt. Mithilfe einer einstweiligen Verfügung solle Twitter gezwungen werden, "alle erforderlichen Angaben zu machen", um eine mögliche Vergütung für die Nutzung von AFP-Inhalten einschätzen zu können, teilte die Agentur am 3. August 2023 mit. Twitter-/X-Eigentümer Elon Musk bezeichnete die Forderungen als "bizarr".
Seine Äußerung auf Twitter macht deutlich, dass Musk wohl zum ersten Mal vom Konzept des Leistungsschutzrechts erfahren hat. "Sie wollen, dass wir *sie* für den Traffic zu ihrer Seite bezahlen, auf der sie Werbeeinnahmen erzielen, und wir nicht!?", schrieb er weiter. Mit diesem Argument hat auch Google sich jahrelang geweigert, für die Verlinkung von Inhalten zu bezahlen.
In Frankreich scheiterte Google damit jedoch nach der Einführung des europäischen Leistungsschutzrechts an der Kartellbehörde. Nicht nur mit Zeitungsverlagen, auch mit der Nachrichtenagentur AFP schloss der Suchmaschinenkonzern entsprechende Lizenzvereinbarungen ab. Auch Meta, früher Facebook, einigte sich mit den Verlagen.
AFP will von allen relevanten Plattformen Geld
Obwohl Twitter in Frankreich mit Werbung deutlich weniger Umsatz als Google und Meta machen dürfte, will die AFP nicht auf mögliche Einnahmen verzichten. "Die Agentur wird auch weiterhin bei jeder relevanten Plattform die geeigneten rechtlichen Mittel einsetzen, um eine faire Verteilung des Wertes zu gewährleisten, der durch das Teilen von Nachrichteninhalten entsteht", hieß es in der Mitteilung.
Anders als Musk behauptet, erzielt die AFP keine Werbeeinnahmen mit ihrer Internetseite. Dass Nachrichtenagenturen überhaupt vom Leistungsschutzrecht profitieren können, geht wohl im Wesentlichen auf die Lobbyarbeit der AFP zurück. So heißt in Erwägungsgrund 55 der EU-Richtlinie: "Der Begriff des Verlags von Presseveröffentlichungen sollte für Dienstleister wie Presseverlage oder -agenturen gelten, die Presseveröffentlichungen gemäß der vorliegenden Richtlinie veröffentlichen." Das frühere Leistungsschutzrecht in Deutschland betraf nur Presseverlage.
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