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07.01.14, 18:58
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#1
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.433
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Bundesregierung nimmt Stellung zum RedTube-Fall
Zitat:
Der Rechtsauffassung der Anwälte bei der Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) hinsichtlich des Status' von Videostreams aus dem Internet hat nun sogar die Bundesregierung widersprochen.
Das Bundesjustizministerium halte das "reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung". So lautet die Antwort auf eine Kleine Anfrage, die von der Bundestagsfraktion der Linken gestellt wurde und die dem Nachrichtenmagazin Der Spiegel vorliegt.
Die Bundesregierung bestätigt damit die Rechtsauffassung verschiedener Anwälte, wonach der Abruf eines Streams von einem Portal wie RedTube durch das Urheberrecht gedeckt ist. Allerdings wird einschränkend hinzugefügt, dass dies zwar die Interpretation durch das Justizministerium darstellt, es hierzu allerdings noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Man geht in Berlin davon aus, dass hier wohl letztlich irgendwann der Europäische Gerichtshof zu einer Bewertung kommen müsste.
Die große Frage, die sich hierbei stellt, liegt darin, ab wann eine unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützten Materials vorliegt. Bei U+C begründete man die tausenden Abmahnungen gegen RedTube-Nutzer mit der Auffassung, dass dies bereits gegeben ist, wenn der Stream vorübergehend lokal für die kurze Zeit der Wiedergabe zwischengespeichert wird. Andere, so auch das Justizministerium, sehen dies anders.
Dass es hier überhaupt zu verschiedenen Rechtsauffassungen kommen kann, wird von der Linken-Abgeordneten Halina Wawzyniak kritisiert. "Die Koalition sollte dafür sorgen, dass der Paragraph 44a auch ausdrücklich Streaming erlaubt", erklärte sie gegenüber dem Magazin. Ansonsten bleibe die Unsicherheit für die Bürger bestehen.
Das Justizministerium verwies bisher allerdings lediglich darauf, dass die neue Bundesregierung "das Urheberrecht den Erfordernissen und Herausforderungen des digitalen Zeitalters anpassen und dabei die digitalen Nutzungspraktiken berücksichtigen" wolle.
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07.01.14, 19:44
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#2
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Anfänger
Registriert seit: Feb 2011
Beiträge: 5
Bedankt: 0
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Ob ich nun etwas im stream anschaue, es dann auch mit entsprechender soft runterladen kann oder es bei einem one klick hoster direkt runter lade. Wo ist da der unterschied? Bzw wie will man das auseinander halten?
Das gesetz -wenn ich es richtig verstehe- sieht im grunde das downloaden und gleichzeitig das wieder verteilen (also das klassische P2P) als strafbar an. Nicht aber den reinen download an sich. Ist das so?
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07.01.14, 19:50
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#3
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Echter Freak
Registriert seit: Sep 2010
Beiträge: 2.417
Bedankt: 3.163
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Du siehst es etwas falsch. Das Streamen selber wird während des Prozesses ins Zwischenspeicher gespeichert und nach kurzer Zeit gelöscht. Der Download selber ist nicht legal bzw. das P2P, auch Tauschbörse genannt, weil du beim Download selber auch Material zum Download verteilst. Kommt aber auch drauf an, was du runter ladest, wenn es sich um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, dann ist natürlich nicht erlaubt.
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07.01.14, 20:16
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#4
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Anfänger
Registriert seit: Feb 2011
Beiträge: 5
Bedankt: 0
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Es ist richtig das beim streamen die Daten in den zwischenspeicher (cache) gespeichert werden und dieser nach dem anschauen komplett gelöscht wird. Es gibt aber soft die das dargestellte (daten) abgreifen und auf dem rechner dauerhaft speichern kann. Sprich, es ist ein download. Somit das selbe als wenn ich beim one klick hoster etwas laden tu. Wie will man rechtlich beides auseinander halten?
Aber losgelöst hiervon, wenn ich das gesetz richtig verstehe so ist nur der download und das gleichzeitig weiterverteilen (also das klassische P2P), nicht aber der reine download (beim z.B. one klick hoster) für den privaten zweck strafbar. Sprich lade ich mir etwas beim one klick hoster ist es legal.......lade und tausche ich mir etwas beim P2P ist es illegal. Ist das so?
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07.01.14, 20:24
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#5
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Echter Freak
Registriert seit: Sep 2010
Beiträge: 2.417
Bedankt: 3.163
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Auch der Download von OCH ist nicht legal, wenn das Material urheberrechtlich geschützt ist.
Mal ein Beispiel wie der Stream abläuft.
Zitat:
Rechtliche Fragen
Beim Streaming werden die Daten zunächst nicht dauerhaft auf dem Gerät des Endnutzers gespeichert, es wird also keine Kopie angelegt wie etwa beim Download. Nur so ist es überhaupt möglich auf Endgeräten gestreamte Medien zu betrachten, die Downloads beliebiger Dateien gar nicht unterstützen, wie z.B. einige Smartphones oder Tabletts. Da dies in speziellen Fällen mit Hilfe von Zusatzsoftware vom Nutzer umgangen werden kann, versuchen Anbieter zum Teil, dieses Speichern von Daten zu erschweren bzw. zu verhindern. Ob dies allerdings einen Missbrauch der Streaming-Technik darstellt, ist strittig: Wenn die Daten etwa aus GEMA-Musikrepertoire bestehen, ist der Anbieter hierzu sogar verpflichtet. Aus der Perspektive des Urhebers kann das Streaming als ein Mittel gesehen werden, seine Werke zu präsentieren und trotzdem technisch die Möglichkeit zu behalten, die Verwertung zu kontrollieren und an der Nutzung seiner Werke zu verdienen.
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07.01.14, 21:41
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#6
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Der schon wieder
Registriert seit: Apr 2010
Beiträge: 950
Bedankt: 450
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Kann sein das ich jetzt was falsch verstanden habe aber das hört sich für mich wie ein Freifahrtschein für Streaminportale an.
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07.01.14, 22:26
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#7
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Erfahrener Newbie
Registriert seit: Aug 2011
Beiträge: 95
Bedankt: 121
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Wenn juckt denn die Auffassung der Legislative, also der Regierung bzw. des Parlaments über die Sache?
Wie die Gerichte darüber entscheiden, das ist das entscheidende.
Wäre nicht das erste Mal, dass der Gesetzgeber (absichtlich oder versehentlich) Gesetze beschließt, deren Konsequenz gar nicht gewollt sind. Davon lebt ja die Juristerei: von der Auslegung der Gesetzestexte.
Daher sind die Urteile von Gerichten und Kommentare zu Gesetzen genauso wichtig und machtvoll die originären Paragraphen selbst.
Im betrachteten Fall wirft sich aber auch bei mir die Frage auf: Streamen ja, runterladen z.B. über Videodownloader/Videodownloadhelper nein?
Wer nicht über P2P runterlädt, der tauscht/ teilt nicht. Der sichert sich das Video dauerhaft auf seinem Computer.
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08.01.14, 15:37
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#8
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Aim and Run
Registriert seit: Mar 2009
Beiträge: 650
Bedankt: 453
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Ich sehe schon jetzt die Streamportale in Deutschland aus dem Boden sprießen!
Ob nun ne Software zwischengeschaltet ist und die Daten dauerhaft auf die Festplatte speichert ist somit ja egal. Ein Stream der abgespeichert wird ist von außen ja nicht zu erkennen, somit sind sämtliche IP's, die durch externe Firmen geloggt werden sinnfrei, weil nicht klar ist ob der Stream komplett auf einer Festplatte landet oder tatsächlich nur für den Moment des Abspielens kurz gespeichert wird.
Freifahrtschein für Filmdownloads...übel! ^^
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08.01.14, 17:02
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#9
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Anfänger
Registriert seit: Feb 2011
Beiträge: 5
Bedankt: 0
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Zitat:
Zitat von fetterhund
Streamen ja, runterladen z.B. über Videodownloader/Videodownloadhelper nein?
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Zitat:
Zitat von fetterhund
Wer nicht über P2P runterlädt, der tauscht/ teilt nicht. Der sichert sich das Video dauerhaft auf seinem Computer.
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Beim P2P läd man runter und stellt es gleichzeitig wieder jemanden anderes zur Verfügung.
Beim one click Hoster oder eben einem von dir benannten stream loader teilt man nicht.
Wenn ich das Gesetz richtig verstehe so ist nur das zur Verfügung stellen strafbar. Beim one click hoster oder einem stream loader stellt man ja m.E. nix zur Verfügung.
Kann aber sein das ich das alles irgendwie falsch verstehe.
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08.01.14, 17:03
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#10
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Top Gear
Registriert seit: Aug 2009
Beiträge: 472
Bedankt: 1.117
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Zitat:
Zitat von Tommy Hilfaker
Ich sehe schon jetzt die Streamportale in Deutschland aus dem Boden sprießen!
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du hast das glaube nicht ganz verstanden... das Streamen ist NOCH Grauzone.
Aber es muss ja jemand anbieten, und der jenige macht sich in Deutschland strafbar! Also werden mit sicherheit keine Portale in Deutschland aus dem Boden sprießen
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08.01.14, 19:24
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#11
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Echter Freak
Registriert seit: Sep 2010
Beiträge: 2.417
Bedankt: 3.163
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@ Cyber20028
ich erkläre dir das mal ein letztes mal.
Streamen, also Filme schauen und Musik hören ist erlaubt, weil du die Kopie nicht dauerhaft ins Zwischenspeicher speicherst und es danach gelöscht wird. Der PC schaufelt die Dateien aus dem Zwischenspeicher nach, damit der Film flüssig läuft, sonst könnte man keinen Film ansehen ohne stocken und ruckeln. Muss aber dabei erwähnen, das es sich um eine Grauzone handelt und ein Gesetz das vielleicht ändern könnte.
Wenn du aber mit einem Downloadhelfer die gestreamte Datei auf deinen Computer speicherst, ist es nicht erlaubt, weil du es nicht für die Dauer des Streamens benutzt, der auch danach gelöscht wäre, sondern du dauerhaft eine Kopie davon hast und die Rechte/Lizenzen nicht davon besitzt.
Und mit einem OCH sind Dateien die urheberrechtlich geschützt sind, das sind Filme, Spiele, Musik, Software, Bilder usw. das ist verboten, auch wenn du diese Datei nicht weiter verbreitest. Aber wenn du eine nicht urheberrechtlich geschützte Datei von einem Kumpel runter ladest, zum Beispiel könnte es ein Urlaubsvideo oder Geburtstags-Hochzeitsvideo sein, der dir den Download-Url gibt, das kannst du dir legal runter laden, und keiner wird dich dafür vor Gericht bringen und Schadenersatz beanspruchen. Gibt auch Leute, die haben privaten Kram bei den OCH, da kann das Gesetzt nichts machen, wenn sie es zum Download bereit stellen.
Und bei P2P ist es verboten, wenn du geschütztes Material runter ladest und es auch weiter verbreitest, weil es halt eine Tauschbörse ist. Da tauschen die Leute keine privaten Dateien, sondern hauptsächlich geschütztes Material Filme und Musik, Spiele usw. und das ist verboten.
Und wenn du das immer noch nicht verstanden hast, dann kann man dir nicht mehr helfen.
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08.01.14, 19:33
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#12
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.433
Bedankt: 55.385
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Zitat:
Zitat von Ghozz
Streamen, also Filme schauen und Musik hören ist erlaubt
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Realy?
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Zitat:
Zitat von Ghozz
weil du die Kopie nicht dauerhaft ins Zwischenspeicher speicherst und es danach gelöscht wird. Der PC schaufelt die Dateien aus dem Zwischenspeicher nach, damit der Film flüssig läuft, sonst könnte man keinen Film ansehen ohne stocken und ruckeln.
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Zitat:
Betrachtet man den technischen Ablauf noch einmal näher, fällt auf, dass Kopien des Films (sog. Vervielfältigungsstücke) im Cache gespeichert werden. Das Recht Vervielfältigungen von Werken herzustellen, hat nach § 16 Abs. 1 UrhG jedoch der Urheber. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Film vorübergehend oder dauerhaft erstellt wird. Demnach verletzt jeder Nutzer solcher Kinofilm-Portale das Urheberrecht des Urhebers.
Wenn die Rechtslage allerdings so einfach wäre, würden wohl kaum so unterschiedliche Meinungen aufeinander prallen, wenn es um die Frage geht, ob diese Streaming-Portale nun legal sind oder nicht. Daher das große ABER:
Das Recht der Privtakopie
Durch die Rechtsprechung wurde in den letzten Jahren eindeutig geklärt, dass Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch erstellt werden dürfen. Dies ist auch im Gesetz festgeschrieben, § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG.
„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“
Dabei gilt allerdings die Einschränkung, dass die Kopie nicht auf einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage beruht. Wie bereits geklärt begeht der Portalbetreiber eine Rechtsverletzung. Daher stellt auch die Vervielfältigung im Cache des Nutzers eine Urheberrechtsverletzung dar.
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Zitat:
Zitat von Ghozz
Muss aber dabei erwähnen, das es sich um eine Grauzone handelt und ein Gesetz das vielleicht ändern könnte.
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Wieso schreibst du oben dass es erlaubt ist, wenn es denn nun wieder eine Grauzone ist?
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08.01.14, 19:56
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#13
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Echter Freak
Registriert seit: Sep 2010
Beiträge: 2.417
Bedankt: 3.163
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Kommt auf den Stream an, den man sich ansieht. Wenn ich bei Youtube einen Musikvideo reinziehe, dann juckt es niemanden. Da werden sogar Künstler bekannt, wenn es mehr Klicks gibt.
Wenn ich mir einen Film bei Kino.to reinziehe, dann schaue ich bestimmt keinen Muskivideo an, sondern schaue mir Kino-Filme an, die gerade mal im Kino angelaufen sind. Ja und genau hier setzt die Grauzone an, denn die Filmindustrie möchte, das die Leute Ihre Filme im Kino ansehen und nicht kostenlos im Internet, wodurch sie auch enorme Gewinneinbußen haben.
Da würde der Richter eher der Fiilmindustrie recht geben in dieser Grauzone.
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09.01.14, 22:49
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#14
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Newbie
Registriert seit: Nov 2009
Beiträge: 55
Bedankt: 39
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Es schaut ganz so aus als ob unsere Abmahner Ihre zulassung verlieren werden!
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11.01.14, 11:16
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#15
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Bugfixer
Registriert seit: Dec 2011
Ort: Larsaf 3
Beiträge: 69
Bedankt: 35
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6.Post von oben :
Kann sein das ich jetzt was falsch verstanden habe aber das hört sich für mich wie ein Freifahrtschein für Streaminportale an.
Das ist die Zukunft ! Beachtet mal den Netzausbau dazu , sowie die Regionen die vorher wenn überhaupt 3MBit/s hatten , wo jetzt auf einmal plötzlich 7MBit/s gehen ... für einen Stream braucht man wenn ich richtig informiert bin 5,5Mbit/s .
Eine Weile wirds kostenlos sein - dazu legal , keiner nutzt mehr eine Börse dann kommt Werbung am Anfang , wenn sich alle dran gewöhnt haben auch mittendrin bis es alle akzeptiert haben , alternativ bietet man den Stream werbefrei an , erst für 90 cent ( ist schon im Gespräch ) und später steigen die Preise eben soweit es der Markt zulässt ( freie Marktwirtschaft ) .
Die Drückerkolonne ist jetzt legal , man drückt 51 Tacken pro Quartal ab aber wer guckt sich das an außer ab Pflegestufe 3 aufwärts - für die guten Sachen ist keine Kohle da , die gibts in den Börsen , die illegal sind . Da kann Ursula v.d.L noch so viele Sachen auf der Platte verbieten also geht man die Sache eben durchs Hintertürchen an .......... ihr werdet es sehen - unser geliebtes Netz ist Geschichte , demnächst .
J
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Geschichte ist nichts anderes als die Unfallchronik der Menschheit .
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11.01.14, 15:19
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#16
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Banned by himself
Registriert seit: May 2009
Beiträge: 2.938
Bedankt: 2.107
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Zitat:
Dabei gilt allerdings die Einschränkung, dass die Kopie nicht auf einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage beruht. Wie bereits geklärt begeht der Portalbetreiber eine Rechtsverletzung. Daher stellt auch die Vervielfältigung im Cache des Nutzers eine Urheberrechtsverletzung dar.
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So unrecht finde ich hat Ghozz da gar nicht mit der Existenz einer Grauzone.
Worin besteht denn der gesetzliche Unterschied dazu wenn ich mir zb Musik auf Youtube anschau ?
Es wird gestreamt, es wird lokal gespeichert (im Falle von Youtube sogar mit brauchbaren Daten die sich ja leicht in mp3s umwandeln lassen), und vor allem es fällt nicht unter Privatkopie da es eine öffentlich zugängliche Quelle ist.
Der Logik nach keine Frage, aber bei juristischen Fragen kann man ja selten von Logik ausgehen
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Lebt wohl war mir eine Freude über viele Jahre mit euch, zumindest mit jenen die mich nicht des trollens bezichtigten...
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