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06.11.14, 20:31
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#1
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Legende
Registriert seit: Aug 2011
Ort: in der Wildnis
Beiträge: 15.572
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Nur mit Erlaubnis dürfen türkische Kinder bleiben
Zitat:
Kinder türkischer Bürger in Deutschland haben nicht automatisch eine Aufenthaltserlaubnis, wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden hat. Ein betroffener Junge wird das Land verlassen müssen.
In Deutschland geborene Kinder mit türkischer Staatsangehörigkeit dürfen nicht ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig entschieden (BVerwG 1 C 4.14). Wenn ein türkisches Kind eine solche Aufenthaltserlaubnis erhalten soll, muss auch sein Vater oder seine Mutter selbst eine Aufenthaltserlaubnis besitzen oder eine Niederlassungserlaubnis oder schließlich eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU.
Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht, Uwe-Dietmar Berlit, führt in der Begründung eine effektive Kontrolle der Zuwanderung an. Er erläutert: "Die Erstreckung der Aufenthaltserlaubnispflicht auf unter 16-jährige Ausländer ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt." Diesen "zwingenden Grund des Allgemeininteresses" sah der Senat in einer "effektiven Zuwanderungskontrolle" als gegeben an.
Dass in der Bundesrepublik geborene Kinder ohne deutsche Staatsbürgerschaft, die jünger als 16 Jahre sind, einer Aufenthaltserlaubnis bedürfen, war schon vor dem höchstrichterlichen Urteil klar. Dies ist in Paragraf 33 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Strittig war hingegen die Frage, ob dies auch auf türkische Kinder zutrifft oder sie von einer früheren Sonderregelung profitieren können.
Auslöser waren Eltern eines drei Jahre alten Kindes
Auch die türkischen Eltern eines dreijährigen Kindes hatten darauf gehofft, unter die sogenannte Stillhalteklausel von Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates von September 1980 zu fallen. Laut dieser Klausel durften die Mitgliedsstaaten der damaligen EG und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen, wenn ihr Aufenthalt und ihre Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind.
"Grundsätzlich verbietet das Assoziierungsabkommen zwischen der früheren EWG und der Türkei eine nachteilige Veränderung der Rechtslage", erläuterte Richter Berlit. Diese Hoffnung hatten auch die Eltern des drei Jahre alten Kindes gehegt. Der Vater war 1994 in die Bundesrepublik eingereist und hatte erfolglos Asyl beantragt. Seit 2008 ist er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Seine Frau kam 2009 nach Deutschland, ihr gemeinsamer Sohn erblickte im Mai 2011 in Hessen das Licht der Welt. Das Kind besitzt einen türkischen Reisepass.
Seine Eltern beantragten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ihren Jungen. Dann machten sie geltend, dass er sich frei von einer Erlaubnis in der Bundesrepublik aufhalten dürfe. Der hessische Landkreis Bergstraße, in dem die Eltern mit ihrem Sohn leben, lehnte im Februar 2012 aber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Einen Asylantrag hatten die Eltern für ihren Sohn zusätzlich gestellt, den sie später allerdings zurückzogen. Deshalb stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asylverfahren im Juli 2013 ein.
Darmstädter Gericht gab ihnen noch recht
Die Eltern hofften auf eine für sie und ihren Sohn günstige Entscheidung. Im Dezember 2013 hatte sich vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt diese Hoffnung zunächst erfüllt: Es hatte entschieden, dass türkische Staatsangehörige unter 16 Jahren keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, wenn der Vater oder die Mutter diese besitzt. Das war hier der Fall.
Allerdings: Der Landkreis Bergstraße war mit dem Urteil nicht einverstanden und nutzte die "Sprungrevision" von Darmstadt zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Sprungrevision wird dieses Rechtsmittel genannt, weil es hier gleich von der untersten in die oberste Instanz geht. Die zweite Instanz der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe wird ausgelassen. In Leipzig war nun der Landkreis erfolgreich und erreichte mit seiner Sprungrevision ein Grundsatzurteil, das für alle in der Bundesrepublik geborenen Kinder mit türkischer Staatsangehörigkeit gilt – sie benötigen eine Aufenthaltserlaubnis.
Der Vorsitzende Richter Berlit verwies bei seiner Urteilsbegründung auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Diese scheint der neuen Entscheidung zunächst zu widersprechen. Grundlage dafür ist die erwähnte Stillhalteklausel von September 1980, also das Verbot von Verschlechterungen im Vergleich zur vorherigen Rechtslage, als noch keine Aufenthaltserlaubnis nötig war.
Diese Klausel ist nun laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf Regelungen anwendbar, die das Recht des türkischen Arbeitnehmers auf Familiennachzug berühren. "Denn eine Regelung, die die Familienzusammenführung erschwert, kann dazu führen, dass er sich zwischen einer Tätigkeit im Bundesgebiet und dem Familienleben in der Türkei entscheiden muss", begründete Berlit.
Einer effektiven Zuwanderungskontrolle dienlich
"Die Einführung einer Aufenthaltserlaubnispflicht durch Paragraf 33 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bewirkt eine neue Beschränkung im Sinne der Stillhalteklausel, da sie eine Verschlechterung der 1965 gewährten Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht darstellt", fügte Berlit an. Allerdings fanden die Leipziger Bundesrichter eine Lösung, die den vermeintlichen Widerspruch der Luxemburger Rechtsprechung auflöst: "Die Aufhebung der Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht für unter 16-Jährige dient einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses", führte der Vorsitzende Richter weiter aus, "nämlich einer effektiven Zuwanderungskontrolle, und ist hier auch nach Art und Umfang gerechtfertigt."
Auch wenn der türkische Junge nun Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben sollte, weil sein Vater eine solche besitzt und außerdem seit 2007 im Dönerladen seines Bruders arbeitet, wird er die Bundesrepublik wohl bald verlassen müssen. Denn seine Position ist höchst unsicher. Schließlich liegt der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vor, nach dem das Kind verpflichtet ist, Deutschland zu verlassen. Sollte die darin gesetzte Frist zur Ausreise nicht eingehalten werden, wird die Abschiebung angedroht. Dieser Bescheid ist inzwischen rechtskräftig.
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06.11.14, 20:40
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#2
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erudite
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Beiträge: 3.581
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Mag das einer verstehen. Es wird eine Aufenthaltserlaubnis bei den Eltern verlangt. Die leben seit Jahren hier, Vater arbeitet sogar hier, hat diese Erlaubnis und das Kind soll abgeschoben werden?
Unglaublich das ganze.
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06.11.14, 23:23
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#3
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Legende
Registriert seit: Aug 2011
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In Hinblick auf die Geburtenraten, die bei den meisten Zuwanderern nun mal höher liegen als bei den Deutschen, macht das Gesetz Sinn.
Wenn die Eltern keine deutsche Staatsbürgerschaft haben, sind auch deren Kinder Zuwanderer und unterliegen der Kontrolle.
Und weil es mal wieder um ein Kind geht und da automatisch Emotionen hochkommen, fällt mir ein passender Spruch ein:
Alle Kinder sind entzückend - bis sie zu erwachsenen Kotzbrocken mutieren.
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Die folgenden 3 Mitglieder haben sich bei TinyTimm bedankt:
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06.11.14, 23:53
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#4
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erudite
Registriert seit: Sep 2008
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Frage: Werden die Eltern dann gleich mit abgeschoben oder nur das Kind?
Die sollten mal lieber Straftäter unter den Flüchtlingen abschieben.
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07.11.14, 04:03
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#5
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Stammi
Registriert seit: Aug 2012
Beiträge: 1.092
Bedankt: 992
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Abgeschoben wird nur das Kind, die Eltern haben ja eine Aufenthaltserlaubnis.
Koennte mir aber vorstellen, das das Kind direkt ueber familienzusammenfuehrung wieder rein darf.
Deswegen versteh ich nicht warum unter 16 jemanden “ausweisen“ versuchen, wenn das Gesetz sie ohne Grosse Probleme reinlässt.
Mir geht's um die ganze Arbeitszeit und Personal, die sicher wichtigere Sachen zu bearbeiten haetten.
Kontrolle hin oder her. Bei aktuell 1,4Kindern pro Frau in D Und A waer es schoen wenn die Regierung den Frauen es vll interessanter macht Mutter zu werden.
Weil ohne Leute die die Kassen vollzahlen bzw arbeiten in der Zukunft taetigen bricht das System zusammen.
Wenn man mal unüberlegt wird die Statistik von den ganzen “schantalls“ und “jakeliens“ (hartz4 -ohne Ausbildung -ohne Perspektive -ohne Mann -4 kinder) nach oben gepuscht.
Egal überspitzt idiocracy ist, aber in die Richtung geht alles. Und passend dazu werden immer mehr tv Sender intellektuell angepasst. Damit die Erziehung auch stimmt.
Entweder werden wir aussterben oder verdummen. Tja....
Bin aber etwas vom Thema abgekommen. Waer schoen wenn der Staat was macht, weil die Grossen einbrueche stehen uns noch bevor.
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07.11.14, 11:12
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#6
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Profi
Registriert seit: Sep 2011
Beiträge: 1.655
Bedankt: 2.151
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was ich nicht so ganz verstehe:
minderjährige abschieben ist nach EU-recht nur erlaubt, wenn im zielland mindestens ein erziehungsberechtigter lebt. dies muss vor dem verlassen des flugzeugs gesichert sein.
spätestens dann kann der kleine ja wieder zurück, wenn die eltern einfach hierbleiben
ps.: finde grad die quelle net, bin mir aber sicher, das so gelesen zu haben
pps.: und unter 6 jahren darf der kleine eh net ohne vormund fliegen und nen reisepass dürfte der kleine auch nicht haben...den gibts glaub ich erst ab 6
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07.11.14, 11:33
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#7
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erudite
Registriert seit: Sep 2008
Beiträge: 3.581
Bedankt: 21.690
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Zitat:
Zitat von shaunderzombie
Mir geht's um die ganze Arbeitszeit und Personal, die sicher wichtigere Sachen zu bearbeiten haetten.
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Zum Beispiel die Abschiebung von kriminellen Asylbewerbern oder solchen Leuten, die nicht unter das Asylrecht fallen und daher auch diesbezüglich abgelehnt werden.
Stattdessen wird darauf beharrt, ein 3jähriges Kind abzuschieben, dessen Vater seit den 90ern hier ist, der eine Aufenthaltserlaubnis hat und auch arbeitet.
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