Zitat:
Zitat von Nordika
Verstehe, vom Strafverfahren wieder für ein paar Tausender freigekauft(waren es zufällig
5000? so wie bei Edathy), aber für den Job hat es nicht mehr gereicht.
Das geht scheinbar erst ab Minister, Tatsache bleibt bestehen, dass diese Menschen eine
Vorbildfunktion erfüllen und scheinbar relativ ungeschoren davon kommen.
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§153a StPO ist bei der Entlassung nicht anwendbar. Denn dabei handelt es sich nicht um einen Strafprozess.
Die Stellung des Beschuldigten hat übrigens nichts mit §153a StPO zu tun. Die Einstellung gegen Auflagen steht jedem Beschuldigten zu. Art und Höhe der Auflage richtet sich dabei auch nicht nach der Stellung, sondern nach Art und Schwere des Vergehens. Natürlich wird dann zur tatsächlichen Höhe der evtl. Geldauflage auch die finanziellen Möglichkeiten (Einkommen, Besitz,...) des Beschuldigten hinzugezogen.
Jemand mit wenig Einkommen muss weniger für das gleiche Vergehen zahlen, wie jemand mit viel Einkommen. Vergleichbar mit der Berechnung des besser bekannten Tagessatzes.