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[Internet] Pornhub, Youporn, Mydirtyhobby: Gericht bestätigt Altersverifikation für Pornoportal

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Ungelesen 27.04.23, 18:03   #1
ziesell
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Standard Pornhub, Youporn, Mydirtyhobby: Gericht bestätigt Altersverifikation für Pornoportal

Zitat:
Pornhub, Youporn, Mydirtyhobby: Gericht bestätigt Altersverifikation für Pornoportale

Nach dem Eilverfahren haben Pornoseitenbetreiber nun auch ihre Klagen im Hauptverfahren verloren. Sie können aber noch Berufung einlegen.



Zwei Pornoseitenbetreiber mit Sitz in Zypern dürfen drei ihrer Internetangebote weiterhin nicht in Deutschland verbreiten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte am 26. April 2023 eine entsprechende Eilentscheidung vom November 2021. "Auch wenn eine Internetseite vom EU-Ausland aus betrieben wird, sind die Vorschriften des deutschen Jugendmedienschutzrechts anwendbar", hieß es laut Pressemitteilung zur Begründung (Az.: 27 K 3604/20, 27 K 3605/20 und 27 K 3606/20).

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) untersagte den drei Webseiten die Verbreitung ihrer Angebote im Juni 2020. "Konkret machen alle drei Angebote pornografische Inhalte frei zugänglich, ohne sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang dazu erhalten", hieß es damals.

Es soll sich dabei um Pornhub, Youporn und Mydirtyhobby handeln. Das Verfahren wurde über die Landesmedienanstalt NRW geführt.

Kein Verstoß gegen Herkunftslandprinzip

Die Anbieter gingen gegen das Verbreitungsverbot erfolglos per Eilantrag vor. Die Beschwerde gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf scheiterte im September 2022 vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster.

Im Hauptsacheverfahren bestätigte das Gericht nun seine frühere Entscheidung. Die Anbieter könnten sich nicht auf das sogenannte Herkunftslandprinzip in der EU berufen. Dieses bedeutet, dass europaweit tätige Firmen nur solche Gesetze einhalten müssen, die an ihrem europäischen Hauptsitz, beispielsweise in Irland oder Zypern, gültig sind. Ausnahmen sind jedoch beim Jugendschutz möglich, wovon Deutschland im Paragraf 3, Absatz 5 des Telemediengesetzes (TMG) Gebrauch gemacht hat.

Dem Urteil stehe nicht entgegen, dass sich die Rechtslage in Deutschland und Zypern zwischenzeitlich geändert habe. "Denn für die Frage, ob der Bescheid zu Recht ergangen ist, kommt es auf den Zeitpunkt seines Erlasses im Sommer 2020 an", schrieb das Gericht.

Auf Nachfrage von Golem.de erläuterte eine Sprecherin, dass sich diese Aussage auf die überarbeitete Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVDM-Richtlinie) beziehe. Diese sei damals noch nicht von allen Mitgliedstaaten umgesetzt gewesen.

Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Urteil zudem fest, dass ein Teil der Beanstandungs- und Untersagungsverfügung gegen das Herkunftslandprinzip verstoßen habe. Das betreffe das Argument, wonach "die Angebote neben Pornografie auch andere entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte aufwiesen beziehungsweise kein Jugendschutzbeauftragter bestellt war". Hinsichtlich dieser Verstöße konnte die Kammer demnach "ernste und schwerwiegende Gefahren nicht feststellen, die es rechtfertigen würden, auch insoweit das Recht des Herkunftsstaates der Klägerinnen – Zypern – unangewendet zu lassen".

Berufung zugelassen

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen ließ das Gericht in allen Verfahren eine Berufung zu, über die das OVG NRW zu entscheiden hätte. Dieses Gericht könnte beispielsweise die Auffassung vertreten, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt des Urteils zu berücksichtigen sei. Möglicherweise könnte dazu auch das neue Digitale-Dienste-Gesetz (Digital Services Act/DSA) herangezogen werden, das grundsätzlich das Herkunftslandprinzip bekräftigt.

Zwar geht der DSA nach Einschätzung von Juristen in den Artikeln 9 und 10 nur am Rande auf mögliche Sperranordnungen durch Jugendschutzbehörden ein. Jedoch heißt es in Erwägungsgrund 38 des DSA zu grenzüberschreitenden Anordnungen: "Da sich die betreffenden Anordnungen auf bestimmte rechtswidrige Inhalte bzw. bestimmte Informationen beziehen, beschränken Anordnungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter von Vermittlungsdiensten gerichtet sind, grundsätzlich nicht die Freiheit dieser Anbieter, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen."
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Ungelesen 27.04.23, 19:13   #2
tronx
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Das ist für mich nicht verständlich. Es gibt Abertausende von Pornoanbietern?
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