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Ungelesen 13.02.15, 02:56   #1
grandy
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Ungelesen 13.02.15, 08:26   #2
Odatas
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Den Monat kann er dir auf keinen Fall in Rechnung stellen. Wenn der Nachmieter schon drin war und er den auch akzeptiert hat ist das kein Problem. Ihr habt dann ja den Vertrag im gegenseitengen Einvernehmen gekündigt. Bei so etwas muss man dann auch keine Fristen einhalten.

Nachweißen muss er dir die Nebenkosten natürlich. Aber das wird schwer für dich da raus zu kommen. Je nachdem wie die Heizung abgelesen wird halt. Also Elektronisch? Dann gibt es ja nschweiße. Wenn es so ein Röhrchen ist? Naja dann müsste die Ablesefirma ja irgendwelche Nachweiße haben. Schwierig zu beweißen.

Das mit der Mietet ist aber auf keinen Fall zu halten. Hast du keine Rechtsschutz? Währe auf jeden Fall klug jetzt drüber nachzudenken. Auch wenn dir das bei dem Fall nicht mehr hilft. Ansonsten wenn du nicht so viel Kohle hast Prozzeskostenhilfe.
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Ungelesen 13.02.15, 08:39   #3
Neg0
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Als Student/Bafög-Empfänger ist man zum Beantragen von Prozesskostenbeihilfe berechtigt - das mal vorweg.

Wie Odatas schon schrieb kann er nicht nicht für deinen "letzten" und deines Nachmieters "ersten" Monat in der Whg jeweils einmal Miete kassieren - du bist auszuzahlen.

Was die NK betrifft, ist die Sache hoffentlich relativ einfach ... Stichwort: Übergabeprotokoll!

Du MUSST zum Auszug (bei Abnahme) ein Übernahmeprotokoll bekommen haben. Vergleich die dort gelisteteten Zählerstände mit der Rechnung der Nebenkosten und du weisst wo der Fehler liegt.
Weiterhin ist das Datum des Übergabeprotkolls auch als Auszugsdatum (= Beendigung des Mietverhältnisses) zu betrachten.

Solltest du ausgezogen sein, ohne dieses wichtige (und viel zu oft vernachlässigte) Dokument hast du ein richtiges Problem.

(P.S: Sollte letzteres der Fall sein könnte dir ein Kontakt zu deinen Nachmietern helfen .... Kopie Mietvertrag und Übergabeprotkoll bei Beginn des Mietverhältnisses)


MfG
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Ungelesen 13.02.15, 11:48   #4
yahuo
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Hallo,


Du hast Anspruch auf Einsichtnahme in die Unterlagen. Wenn Dir der Besuch bei Deinem Vermieter nicht zuzumuten ist, kannst Du (auf Deine Kosten) Kopien anfordern.

Existiert ein Übergabeprotokoll? Hast Du eine Kopie der Kündigung sowie einen Zustellbeleg (weil Einschreiben, oder gegengezeichnetes Exemplar mit Unterschrift des Vermieters)? Wie werden die Heizkosten abgerechnet? Das hört sich nach einem Dienstleister wie techem an. Da steht Dir ein Exemplar der Heizkostenabrechnung zu.

Wichtige Punkte hier: für welchen Zeitraum ist diese Abrechnung? Entsprechen die in der Abrechnung ausgewiesenen Vorauszahlungen dem, was Du geleistet hast?

Der Hinweis mit dem Beratungsschein ist gut, Du solltest jedoch entsprechende Unterlagen beim Amtsgericht vorlegen, wenn Du den beantragst. Andere (gern gegangene Alternative): der Mieterverein beitreten, deren Rechtschutz greift rückwirkend, und nach Abschluss der Sache kann man wieder kündigen (ob das fair ist, und was Du machen würdest, ist Deine Sache).

Und, sicherlich auch wichtig: lass Dir vom Nachmieter bestätigen, wann er eingezogen ist und ab wann der Miete gezahlt hat. Gibt es da eine Überschneidung, wäre das für den Vermieter Betrug und eine Sache für den Staatsanwalt. Vielleicht überzeugt ihn ja dieses Argument.


Gruss,

YaGru
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Ungelesen 13.02.15, 19:24   #5
onky
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Na ja, da deine Kündigungsfrist 3 volle Monate ist, mußt du auch 3 Monate Miete zahlen. Die Tatsache, daß du bereits früher ausgezogen bist und die Schlüssel dem Nachmieter zur Verfügung gestelt hast, ist allein dein Problem. So ein Vorgehen ist ja auch nicht unüblich da der Nachmieter die "gewonnenen" Zeit oftmals zur Renovierung nutzt und meistens selber noch VErtragslaufzeiten aus eigener Vormiete beachten muß.
Du hast ein Recht auf EInsicht der Nebenkostenabrechnung und solltest eine Abrechnung auch bekommen.
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Ungelesen 16.02.15, 12:30   #6
gulgul2
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Hat er deiner Kündigung zugesprochen? Falls ja kann er dir einen scheißdreck machen. Es sei er hat dich erst zum 01.03 gekündigt und du bist vorher ausgezogen dann darf der Penner sowas machen.
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Ungelesen 18.02.15, 20:51   #7
onky
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Zitat:
Zitat von gulgul2 Beitrag anzeigen
Hat er deiner Kündigung zugesprochen? Falls ja kann er dir einen scheißdreck machen. Es sei er hat dich erst zum 01.03 gekündigt und du bist vorher ausgezogen dann darf der Penner sowas machen.
er hat selbst gekündigt und wurde nicht vom Vermieter gekündigt,

wer lesen kann ist klar im Vorteil.
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Ungelesen 18.02.15, 20:58   #8
onky
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Zitat:
Zitat von grandy Beitrag anzeigen
Entschuldigt die späte Rückmeldung. Erstmal danke für eure Antworten.
Gelesen habe ich sie direkt nur leider kam ich nicht mehr zum Antworten (derzeit leider sehr viel Stress und dementsprechend bin ich froh abends einfach ins Bett zu gehen).
Ich habe tatsächlich kein Übergabeprotokoll bekommen, mir war auch nicht bewusst, dass ich sowas brauche.
Ich habe nur zur Absicherung Fotos von der Wohnung gemacht, damit er mir nicht irgendwelche Schäden aufeinmal ankreidet.
So wie es jetzt aussieht, geht die Geschichte wohl vor Gericht. Nach einem Telefonat mit ihm (endlich hat er mal abgenommen was er die Monate davor nie tat) stellt er sich stur und hätte angeblich für den Monat gar keinen Nachmieter gehabt auch der Verwalter sagt auf einmal es hätte keinen Nachmieter gegeben (was definitiv der Fall ist und ich sogar von meinem damaligen Stromanbieter einen Wechselauftrag des Nachmieters per Brief bekam).
Wirklich unglaublich wie immer versucht wird Leute über den Tisch zu ziehen die sowieso schon kaum Geld haben.
Ich werde mich melden, wenn es was neues gibt.
das sieht schlecht für dich aus, da du deine Kündigungsfrist einhalten mußt, ist es im Grunde egal wer deine Wohnung nutzt wenn---> du ausgezogen bist und den Schlüssel zur Verfügung gestellt hattest<---. Den Begriff "Nachmieter" welcher in deinen Mietvertrag einsteigt, ist leider ein Urbanes Märchen und hat keine rechtliche Grundlage. Du hast einen Vertrag mit deinem Vermieter in dem festgelegt ist, dass eine Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt. Selbst wenn du am Tag der Kündigung direkt ausziehst mußt du für 3 Monate zahlen.
onky ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 19.02.15, 08:14   #9
masoeng
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Zitat:
Zitat von onky Beitrag anzeigen
Den Begriff "Nachmieter" welcher in deinen Mietvertrag einsteigt, ist leider ein Urbanes Märchen und hat keine rechtliche Grundlage. Du hast einen Vertrag mit deinem Vermieter in dem festgelegt ist, dass eine Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt.
Jo, da hat er leider recht. Wenn du einen Nachmieter organisierst musst du das Mietverhältnis mit dem Vermieter vorzeitig auflösen. Wenn du das nicht gemacht hast, stehst du theoretisch bis zum Ende der Kündigungsfrist in der Verpflichtung zu zahlen.

Zitat:
Vorzeitiger Auszug des Mieters:
Die Miete muss bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterbezahlt werden, auch wenn die Wohnung nicht mehr genutzt wird. Vermietet der Vermieter die Wohnung weiter, so behält er dennoch den Anspruch gegenüber dem "alten" Mieter, er muss sich aber die Mietzahlungen anrechnen lassen, die er von dem "neuen" Mieter erhält. Kann der neue Mieter nicht bezahlen, d.h. die Ansprüche können gegen Ihn nicht durchgesetzt werden, so muss der "alte" Mieter weiterbezahlen, und zwar immer bis zum Ende der Kündigungsfrist. Nach einer Entscheidung des LG Berlin ( Urtel v. 19.7.2002 Az 63S 233/01) reicht es allerdings dafür aus, den "alten" Mieter in Anspruch zu nehmen, wenn der Vermieter nur angibt, der Aufenthalt des "neuen" Mieters sei ihm unbekannt.
Das heist, selbst wenn er den neuen Mieter anfangs akzeptiert hat, dieser dann aber - aus welchen Gründen auch immer - doch nicht einzieht, musst du den letzten Monat miete zahlen! Selbst wenn der Vermieter der Grund dafür ist, dass der Nachmieter nicht einzieht, bleibt der Anspruch des Vermieters dir gegenüber bestehen:

Zitat:
Urteil vom 21. September 2004 , Az: 63 S 175/04:
Ein Vermieter ist nur dann gemäß § 242 BGB verpflichtet, den Mieter, der ihm einen geeigneten Nachmieter stellt, vorzeitig aus dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich überragt. Ein Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis kommt auch dann in Betracht, wenn sich der Vermieter selbst dahingehend bindet, dass er sich zur Akzeptanz von geeigneten Nachmietern gegenüber den Mietern bereiterklärt.
__________________
Gegenseitiger Respekt ist keine Frage der Wertschätzung sondern des Anstandes.
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Ungelesen 21.02.15, 00:15   #10
K:Laus
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Mieterschutzbund ist scheiße.

Man muss Mitglied werden und hat dann eine 2 Jahres Vertragslaufzeit, bei der man Beitrag zahlt (Mindestens also 180 Eur).
Die haben für solche Fälle dann auch nur einen Anwalt der das übernimmt.
Und bei einem bereits bestehenden Fall machen sie so wie so nichts.
Auch wenn es anders in den FAQ steht - zumindest bei einem mir bekannten Fall.
Mehr als ein guter Ratschlag ist dann nicht drin.
D.H. wenn er jetzt Mitglied wird, helfen sie erst beim nächsten mal.
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