Es stellt sich nämlich bereits die Frage, wie die Eltern des Kindes ihre Aufsichtspflicht auf andere Personen übertragen können. Allein die tatsächliche Übernahme der Aufsicht, also das kommentarlose Überlassen des Kindes in fremde Obhut, genügt keinesfalls, vielmehr ist eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Ein solcher Vertrag über die Übertragung der elterlichen Aufsichtspflicht kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend geschlossen werden, wobei aber dringend empfohlen wird, die Vereinbarung schriftlich zu fixieren, um den Übergang der Aufsichtspflicht im Zweifel beweisen zu können.