Grundsätzlich ist die Durchsuchung vor deren Durchführung durch einen Richter anzuordnen, was nicht nur die Erlaubnis für die Durchführung der Durchsuchung bildet, sondern diese zugleich auch begrenzt. Eine solche Durchsuchung ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn begründete Aussicht besteht, etwas beschlagnahmen zu können. Was Gegenstand der Durchsuchung ist begrenzt die Durchsuchungsanordnung. Um allerdings überhaupt von einem Zufallsfund sprechen zu können, müssen gesuchter und gefundener Gegenstand entweder irgendwie korrespondieren oder man muss bei Durchführung der Durchsuchung regelrecht über den Zufallsfund gestolpert sein. Wenn etwa nach der Tatwaffe gesucht werden soll, können sich keine Zufallsfunde aus der Korrespondenz des Beschuldigten ergeben, da der Untersuchungszweck die Durchsicht dieser Papiere nicht rechtfertigte
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