Hallo Jenna,
du scheinst mir ja sehr kompetent zu sein, aber kann es sein, dass du einige Begriffe durcheinanderbringst ?
Recht gebe ich dir bei deiner zum Schluss erwähnten Ausweispflicht für die Polizisten. Diese sollte selbstverständlich sein...dazu wird selbst von der Kriminalberatung appeliert. Auch das man eine Durchschrift des Durchsuchungsbeschlusses ausgehändigt bekommt ist normal...ebenfalls ein Anruf bei einem Anwalt und dessen Teilnahme. Nur wenn dieser sich gerade in Florida beim Golfspielen befindet, wird kein Polizist bis zu dessen Rückkehr vor der Wohungstür warten. Man wird dir dann sogar mit einem Anwalt eines Bereitschaftsdienstes helfen. So jedenfalls kenne ich es aus meinem früheren "Leben".
Glaubst du ein Polizist setzt sich wegen so einen "Firlefanz" in einem schwerwiegenden Strafverfahren diesen Unterlassungen aus und setzt dabei evtl. das Strafverfahren aufs Spiel. In der ersten Vorlesung im Strafprozeßrecht sagte uns der Professor: "Ein guter Polizist ist nur derjenige, der weß und begreift, wenn er aufhören muss !"
Als normaler Downloader dürfte eigentlich erst gar keine HD entstehen.
Aber nun fangen die Verwirrungen schon an:
Deine Zitate:
Zitat:
Als erstes müssen Beweise vorhanden sein, dann muss beim Staatsanwalt(?) nach einem Durchsuchungsbefehl angefragt werden. Wenn die Beweise ausreichend plausibel sind, wird der Staatsanwalt den Durchsuchungsbefehl ausgeben.
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Lese einfach mal den
§ 102 StPO durch.
Es genügt die Vermutung/Anhaltspunkte, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Es geht um die Auffindung von Beweismitteln. Nur allein mit Aussagen und sonstigen Anhaltspunkten wird es eng.
Zitat:
...nach einem Durchsuchungsbefehl angefragt werden...
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Was bitte ist ein Durchsuchungs
befehl ?
Vielleicht hast du das von einem Anwalt, der zu Kaiser Wilhelm´s Zeiten tätig war.
Ich kenne nur das Wort Durchsuchungsbeschluss.
Siehe hier:
Rechtsirrtümer des Alltags, Folge 5
Für den Verdächtigen wird es eng. Der schneidige Fernsehkommissar steht kurz vor dem Durchbruch in seinen Ermittlungen. Ein Durchsuchungsbefehl soll ihm bei der Lösung seines Falles helfen. Aber wird sich der Verdächtige davon beeindrucken lassen?
Entgegen unserem Sprachgebrauch sind Durchsuchungsbeschluss und Durch-suchungsbefehl strafrechtlich keine bedeutungsgleichen Begriffe. Die Strafprozess-ordnung (StPO) kennt nur einen davon.
1. Durchsuchungsbeschluss
Wer verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, muss u.a. Einschränkungen seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung hinnehmen. Um in der Wohnung eines Verdächtigen z.B. Beweismittel aufzufinden, darf die Polizei diese durchsuchen. Eine solche Durchsuchung ist grundsätzlich aber nur rechtmäßig, wenn sie auf Anordnung eines Richters geschieht, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Da die Anordnung der Durchsuchung durch den Richter naturgemäß ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgt, handelt es sich bei dieser um einen Durchsuchungsbeschluss.
2. Durchsuchungsbefehl
Den Begriff des Durchsuchungsbefehls kennt die StPO dagegen nicht. Dieser ist möglicherweise die Erfindung von Drehbuchschreibern in Eile.
Im wirklichen Leben könnte unser Verdächtiger den Fernsehkommissar mit seinem Durchsuchungsbefehl also ruhig ignorieren – bis dieser mit einem Durchsuchungs-beschluss wieder auftaucht.
3. Fazit:
Zum Glück nehmen es die Verdächtigen in den Fernsehkrimis genau so wenig genau wie die Fernsehermittler. Ansonsten würde die Aufklärungsquote im TV vermutlich dramatisch sinken.
Eine rechtmäßige Durchsuchung im wirklichen Leben erfordert jedenfalls grundsätzlich einen Durchsuchungsbeschluss, der Durchsuchungsbefehl wird in der Strafprozessordnung dagegen nicht erwähnt. Erst wenn es darum geht, den Verdächtigen in Haft zu nehmen, spielt ein Befehl eine Rolle – aber das ist wieder eine andere Sache.
Hier ein Formular: Seite 2 bzw, 3 habe ich mir erspart.
Der Beschluss wurde von einem Richter des AG München - Ermittlungsrichter - ausgefertigt und nicht von einem Staatsanwalt, der bestenfalls einen Antrag an das Gericht schrieb.
Auf die Punkte, was bei Gefahr im Verzug für Möglichkeiten bestehen, gehe ich lieber nicht mehr ein. Ich halte hier keine Vorlesung. Solltet ihr einfach im Selbstversuch probieren und die Konsequenzen in Kauf nehmen.
Manchmal verleihen sich eben "Schwanzlutscher" nicht Rechte die sie nicht haben, sondern wenden nur die Gesetze an, die sie bei einem Polizeifachhochschulstudium lernten.