Also um das nochmal zusammen zu fassen:
Threadersteller fährt aus versehen zu weit links
> Gegenverkehr wird gefährdet und muss ausweichen
> Beim Ausweichmanöver rammt der Fahrer einen Pfosten der Baustelle
>> dann würde ich mal sagen:
Threadersteller:
§2 StVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
>> Verkehrsordnungswidrigkeit gem §2 StVO laut Bußgeldkatalog kostet das 100 Euro und 2 Punkte
Quelle: [
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Zum Thema Unfallflucht:
StGB § 142: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1.nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
> Also wenn man das so liest, könnte man meinen dass der Threadersteller nach Absatz 5 auch Unfallbeteiligter ist.
Aber er könnte sich ja noch bei der Polizei melden (siehe Absatz 3)
Der andere hätte auf jeden fall warten müssen würde ich sagen!
Es ist nur fraglich ob man bei so schlechtem Wetter überhaupt das Kennzeichen lesen konnte, also eventuell hat er ja Glück und es passiert nix, oder er hat halt doch Streß und bekommt ne Anzeige.
Wobei was kostet schon so n Pfosten?
Also das is das was ich im Netz gefunden habe (google machts möglich

)
Greetz
Knochen
Ps.: ich hoffe ich habe ein wenig weiterhelfen können mit meinem mini rechtswissen...
Rechtsquellen:
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