Videoüberwachung ist grundsätzlich nicht vom Gesetz gedeckt! Ob sie*
im Einzelfall dennoch erlaubt ist, kommt immer auf die ganz konkreten*
Umstände an.
Innerhalb des Betriebes, im nichtöffentlichen Bereich (also z.B.*kein Publikumsverkehr wie bei einer Bank), ist sie jedenfalls ohne*konkreten Anlass oder ein besonders begründetes Interesse des*Arbeitgebers und verdeckt und unangekündigt nicht erlaubt*- die zwingend vorgeschriebene Mitbestimmung des Betriebsrates (sofern es einen gibt) einmal außen vor gelassen.
Eine Videoüberwachung ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn es um*
die Wahrung konkreter Sicherheitsbedürfnisse geht (z.B. durch*
Videoüberwachung des Schalterraums eine Bank) und um die Aufklärung von*
Straftaten bei konkret begründetem Tatverdacht; in allen Fällen muss die
Videoüberwachung dann aber allgemein bekannt gemacht werden.
Die Erlaubnis zur Videoüberwachung bei Beschäftigten richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG § 32 zur "Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses".*Ohne diese Voraussetzungen stellt sie eine schwerwiegende Verletzungdatenschutzrechtlicher Bestimmungen und des Persönlichkeitsrechts der*Betroffenen dar und*kann*zu spürbaren Schmerzensgeldansprüchen gegen den Arbeitgeber führen!
Dazu gibt es eindeutige Urteile, u.a. des Landesarbeitsgerichts Hessen (Urteil vom 25.10.2010 - Az. 7 Sa 1856/09).
Im Internet findest Du zahlreiche Seiten zu diesem Thema, z.B.auf der Seite des Bundesdatenschutzbeauftragten:*[
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Im oben genannten Urteil heißt es in den Entscheidungsgründen u.a.:
Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
mit den schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers ist eine*
Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls*
erforderlich. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen*
Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der*
Verhältnismäßigkeit. Dabei muss die vom Arbeitgeber getroffene Maßnahme –
hier das Anbringen von Videoüberwachungskameras – geeignet,*
erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten
Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen.*Gesetzlich erlaubt ist eine Videoüberwachung nicht.
(Quelle: schweizer.eu/guterrat/urteile.html?id=15044 )
Bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen kann der Arbeitgeber in*
zivil-/arbeitsrechtlicher und in strafrechtlicher Hinsicht belangt*
werden!