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Bürgschaft für eine Wohnung

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Ungelesen 18.09.14, 17:25   #1
offliNe.
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Hallo

ich und ein Kumpel wollten eine Wg gründen. Da wir beide Studenten sind und das Geld nicht ohne Weiteres aufbringen können, benötigen wir eine Bürschaft von unseren Eltern.

Ist es möglich 2 Bürgschaften für eine Wohnung abzugeben? Oder muss es immer einen Hauptmieter geben der dann für die gesamten Miete aufkommt?

Beispiel: Die Warmmiete beträgt 500€. Ist es möglich das jeder eine Bürgschaft über 250€ von seinen Eltern vorlegt?

Mfg
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Ungelesen 18.09.14, 17:42   #2
Destiny
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Ganz ehrlich? Selbst wenn es die Eltern sind, würde ich niemals eine Bürgschaft machen. Die kann dich in ein ganz tiefes finanzielles Loch reißen.

Aber wenn die Eltern damit einverstanden sind, würde ich es definitiv aufteilen, also nicht dass Eltern von WG Mitbewohner A auch noch für Mitbewohner B haften muss.
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Ungelesen 18.09.14, 17:47   #3
aqua culinaris
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ja es ist möglich 2.Bürgschaften abzugeben.jeder von euch zahlt dann wie in deinem beispiel angegeben die hälfte seiner miete.Es muss keinen Hauptmieter geben,dem Vermieter ist es eigentlich egal ob er die summe auf einmal oder jeweils die hälfte überwiesen bekommt.

Zumindest läuft das bei uns so
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Ungelesen 18.09.14, 18:06   #4
Destiny
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Zitat:
Zitat von login2 Beitrag anzeigen
naja, hier scheints um die summe von 500€ zu gehen
Aus denen schnell mehr werden können.

Daher bitte - wenn es doch gemacht werden soll - strikt trennen, genauso wie die Mietzahlungen. Also jeder zahlt die Hälfte separat.
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Ungelesen 18.09.14, 18:23   #5
Spammerman
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Bürgschaft über eine einzelne Mietzahlung gibt es so eigentlich nicht. Die Miete bezahlst du laufend ...

Was eure Eltern machen können - werden sie aber nicht - ist eine Bürgschaft über die Mietzahlungen abzuschließen; Wenn der Vermieter aber die Wohnung an euch beide vermietet steht ihr beide, und damit als Bürgen eure 4 Elternteile, für die Gesamte Miete und Eraltung der Wohnung ein.
Das heißt: Wenn dein Kumpel seine 250Euro nicht mehr beisteuert und seine Eltern sagen das sie das Geld nicht haben, dann hält sich der Vermieter in vollem Umfang an dich und deine Eltern.

Ich denke nicht, dass deine Eltern für jemand drittes haften wollen.
Ansonsten helfen nur 2 Mietverträge (über jeweils ein Zimmer und Benutzung von Gemeinschaftsräumen) mit jedem von euch beiden. Dann kann jedes Elternpaar für einen Zögling haften. Bezahlt dein Kumpel nicht mehr wird er gekündigt. Und auf dich fällt nichts zurück.

Ob das aber der Vermieter macht?
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Ungelesen 18.09.14, 20:16   #6
theodosorius
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Naja, ganz so einfach ist es nicht.
Es reicht nun nicht, dass der Schuldner nicht mehr zahlt und der Erstbürge sagt, er könne nicht.

Möglich ist zB, dass sich eure Eltern für die Zahlungsfähigkeit des jeweiligen Kindes verbürgen, dann bräuchtet ihr aber tatsächlich korekkterweise 2 MIetverträge, wenn mich nicht alles täuscht
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Ungelesen 19.09.14, 10:40   #7
jesserl
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Hallo offliNe.,
Du sprichst von einer Kautionsbürgschaft, eine Bürgschaft über die monatlichen Miete gibt es so nicht. Bei einer Kautionsbürgschaft ist der maximale Schuldnerische Betrag auf drei Nettokaltmieten festgelegt. Also z.B. die Kaltmiete beträgt 400€, d.h. der Bürge muss mit maximal 1200€ bürgen. Alles was darüber liegt wird (versucht) direkt beim Mieter einzutreiben. Ausserdem darf der Vermieter beim Mietverzug die ausserordentliche Kündigung aussprechen.
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Ungelesen 17.10.14, 21:53   #8
AndreasPeter
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Zitat:
Zitat von jesserl Beitrag anzeigen
Hallo offliNe.,
Du sprichst von einer Kautionsbürgschaft, eine Bürgschaft über die monatlichen Miete gibt es so nicht. Bei einer Kautionsbürgschaft ist der maximale Schuldnerische Betrag auf drei Nettokaltmieten festgelegt. Also z.B. die Kaltmiete beträgt 400€, d.h. der Bürge muss mit maximal 1200€ bürgen. Alles was darüber liegt wird (versucht) direkt beim Mieter einzutreiben. Ausserdem darf der Vermieter beim Mietverzug die ausserordentliche Kündigung aussprechen.
Das ist nicht korrekt.

Selbstverständlich kann eine Bürgschaft für alles mögliches ausgestellt werden. Insbesondere bei einkommensschwachen Mietern ist das üblich (nämlich über die Eltern). Die gezahlte KAUTION bei einer Wohnung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen mit ausstehenden Mietzahlungen verrechnet werden. Soweit die Forderung strittig ist, so ist das z.B. ein Grund die Kaution nicht verrechnen zu dürfen.
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Ungelesen 18.10.14, 11:05   #9
jesserl
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Zitat:
Zitat von AndreasPeter Beitrag anzeigen
Das ist nicht korrekt.

Selbstverständlich kann eine Bürgschaft für alles mögliches ausgestellt werden. Insbesondere bei einkommensschwachen Mietern ist das üblich (nämlich über die Eltern). Die gezahlte KAUTION bei einer Wohnung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen mit ausstehenden Mietzahlungen verrechnet werden. Soweit die Forderung strittig ist, so ist das z.B. ein Grund die Kaution nicht verrechnen zu dürfen.
Natürlich habe ich recht,

Bei Wohnraummietverträgen besteht zudem eine erhebliche Einschränkung, da die Mietbürgschaft eine Sicherheit im Sinne von §551 BGB darstellt. Dies hat zur Folge, dass die Begrenzung der gesamten Mietsicherheit auf das Dreifache der Nettokaltmiete auch für die hier vereinbarte Selbstschuldnerischen Bürgschaft gilt. Eine unbeschränkte Mietbürgschaft ist aber nicht insgesamt unwirksam, sondern bleibt bis zur Höhe einer dreifachen Nettokaltmiete wirksam (OLG Hamburg, Urteil vom 31.1.2001, 4 U 197/00, ZMR 2001, 887).
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