Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Betriebskosten (und dazu gehört eben auch das Wasser) nach der Fläche umgelegt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist:
http://dejure.org/gesetze/BGB/556a.html
Wirklich sinnvoll ist eine Abrechnung nur nach Verbrauch, das setzt aber voraus, dass für jede Wohnung entsprechende Wasserzähler vorhanden sind.
Aber: mit m³ ist der Wasserverbrauch gemeint, m² wäre die Fläche. Ansonsten sehe ich da nichts in Bezug auf Fläche ...
Und pro Kopf? Na, das sehen deutsche Gerichte anders. Wer als Vermieter Kosten nach Personen umlegen will, der darf sich nicht (!) nach der Zahl der gemeldeten Personen richten, sondern muss sich nach der Anzahl der Personen in der Wohnung richten, d.h. Besucher etc. müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Erstaunlicherweise gibt es solche realitätsfernen Urteile, die einen Vermieter in einem solchen Fall zwingen würden, täglich alle Wohnungen abzuklappern und die Personen zu zählen.
Aber wir driften leicht ab.