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Hausdurchsuchung und nun?

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Ungelesen 13.04.18, 13:24   #11
FastBack67
Ich wars nicht!
 
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FastBack67 putzt sich die Zähne mit Knoblauch. | 1373 Respekt PunkteFastBack67 putzt sich die Zähne mit Knoblauch. | 1373 Respekt PunkteFastBack67 putzt sich die Zähne mit Knoblauch. | 1373 Respekt PunkteFastBack67 putzt sich die Zähne mit Knoblauch. | 1373 Respekt PunkteFastBack67 putzt sich die Zähne mit Knoblauch. | 1373 Respekt PunkteFastBack67 putzt sich die Zähne mit Knoblauch. | 1373 Respekt PunkteFastBack67 putzt sich die Zähne mit Knoblauch. | 1373 Respekt PunkteFastBack67 putzt sich die Zähne mit Knoblauch. | 1373 Respekt PunkteFastBack67 putzt sich die Zähne mit Knoblauch. | 1373 Respekt PunkteFastBack67 putzt sich die Zähne mit Knoblauch. | 1373 Respekt Punkte
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Jup ist für unsere Össis, aber die Paragraphen gleichen sich mit den deutschen.

Ich glaube das es eher so ist, das der Tatverdächtige ein Recht hat dabei zu sein, es aber verweigern kann und fern bleibt. Mal etwas aus dem beliebten Wiki

Zitat:
Zu einer Durchsuchung einer Wohnung, von Geschäftsräumen oder befriedeten Besitztums sind ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde als Zeugen hinzuzuziehen, wenn nicht der Richter oder Staatsanwalt selbst an der Durchsuchung teilnimmt (§ 105 Abs. 2 StPO). Auf dieses Recht kann der Betroffene verzichten, wenngleich die Zeugen auch die durchsuchenden Beamten vor ungerechtfertigten Beschuldigungen schützen sollen. Die Durchsuchung dieser Räumlichkeiten ist zur Nachtzeit (21:00 bis 4:00 bzw. 6:00 Uhr, vgl. § 104 Abs. 3 StPO) unzulässig, es sei denn der Beschuldigte wird auf frischer Tat verfolgt, es besteht Gefahr im Verzug oder die Durchsuchung dient der Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen (§ 104 Abs. 1 StPO). Ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Hinzuziehung von Zeugen, wie auch gegen die zur Durchsuchungszeit, macht die Durchsuchung rechtswidrig, führt aber nicht zu einem Verwertungsverbot.

Die Maßnahmen der Beamten sind von den Betroffenen zu dulden und können ggf. auch zwangsweise durchgesetzt werden. Eine vorübergehende Festnahme des Störers für die Dauer der Maßnahme ist gemäß § 164 StPO zulässig.

Der Inhaber der zu durchsuchenden Räumlichkeiten hat ein Anwesenheitsrecht nach § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO, wobei gemäß Satz 2 im Falle seiner Abwesenheit ein Vertreter hinzugezogen werden soll.

Die Durchsicht von bei der Durchsuchung aufgefundenen Papieren ist dem Staatsanwalt vorbehalten, der diese Aufgabe jedoch auf seine Ermittlungspersonen übertragen kann (§ 110 Abs. 1 StPO).

Nach Beendigung der Maßnahme ist dem Betroffenen auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung zu machen und ein Verzeichnis über die beschlagnahmten Gegenstände zu übergeben (§ 107 StPO). Dies erfolgt in der Regel auch ohne ausdrückliches Verlangen durch Übergabe einer Ausfertigung der Durchsuchungsanordnung, soweit diese schriftlich vorliegt, und einer Durchschrift der Niederschrift, in der die beschlagnahmten Gegenstände aufgeführt werden.

Zufallsfunde, die auf andere Straftaten hinweisen und nicht der Genehmigung der Durchsuchung zugrunde lagen, können gemäß § 108 StPO beschlagnahmt werden.
Zitat:
Kritik an der Hausdurchsuchung in Deutschland
Nachdem Anfang des 21. Jahrhunderts zur Terrorismusbekämpfung auch in Deutschland die Befugnisse von Ermittlungsbehörden ausgeweitet wurden, entspann sich eine gesellschaftliche Debatte über Bürgerrechte, im Rahmen derer auch die Hausdurchsuchung Diskussionsgegenstand wurde. Bundesverfassungsrichter Rudolf Mellinghoff kritisierte in einem Zeitungsinterview, dass viele Durchsuchungen rechtswidrig seien und ohne ausreichenden Tatverdacht, oft sogar zu Zwecken der Einschüchterung und Disziplinierung erfolgen. Um das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung stehe es „leider nicht so gut“, was auch der hohe Anteil illegaler Hausdurchsuchungen an erfolgreichen Verfassungsbeschwerden zeige.[5] Im Zentrum steht dabei meistens der Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Onlinemagazin Telepolis wurde etwa im Zusammenhang mit der „Facebookaffäre“ um die Sportlerin Ariane Friedrich kritisiert, dass die Wohnung des mutmaßlichen Täters durchsucht worden sei, ohne dass Friedrich oder den Ermittlern überhaupt bekannt gewesen sei, was das fragliche, ihr zugesendete Bild tatsächlich zeige, da Friedrich dieses gar nicht erst geöffnet hatte.[6] Auch von justizkritischen Strafverteidigern wie Udo Vetter wird regelmäßig Kritik an Wohnungsdurchsuchungen geäußert und gefordert, dass ein automatisches Beweisverwertungsverbot für bei rechtswidrigen Durchsuchungen gefundene Beweismittel eingeführt werden müsse. Ansonsten bestehe kein Anreiz für die verantwortlichen Beamten, die Grundrechte der Beschuldigten zu beachten, da rechtswidrige Handlungen regelmäßig keine dienstrechtlichen oder anderen persönlichen Konsequenzen hätten und Gerichte fast nie Beweisverwertungsverbote verhängen.[7]
Für mich deutet vieles darauf hin das eine Hausdurchsuchung allein schon von der Beweislage und Schutz der Beamten immer mit dem Tatverdächtigen durchgeführt wird, sollte Gefahr im Verzug sein wird die Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung sofort genehmigen und dann erst den richterlichen Beschluss einholen.

Was ich bedeutend daran finde, nirgends wird erwähnt das eine Durchsuchung OHNE Beisein des Tatverdächtigen verboten ist, denn dann werden 2 neutrale Personen hinzugefügt. Sagt mit persönlich das eine Hausdurchsuchung ohne Anwesenheit des Tatverdächtigen erlaubt ist sofern 2 andere Personen dabei sind.

Von einem Freund der Onkel ist Kripo Hauptkommissar, wenn ich ihn demnächst antreffe frag ich ihn mal was er dazu weiß.
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