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Muslimische Lehrerin aus Berlin bekommt Entschädigung

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Ungelesen 26.06.17, 20:46   #1
MunichEast
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Standard Muslimische Lehrerin aus Berlin bekommt Entschädigung

Zitat:
Zwei Musliminnen wollen als Lehrerinnen arbeiten und werden offenbar nur deshalb abgelehnt, weil sie ein Kopftuch tragen. Eine der Frauen bekommt deshalb nun fast 7000 Euro vom Land Berlin.

Dürfen Lehrerinnen im Unterricht ein Kopftuch tragen? Der Streit darüber währt schon lange, nun wurde vor dem Arbeitsgericht Berlin erneut über die Frage verhandelt.

In den aktuellen Fällen hatten sich zwei kopftuchtragende Musliminnen als Lehrerinnen beworben, aber eine Absage erhalten. Die Frauen werfen dem Land Berlin vor, nur aufgrund ihres Kopftuchs abgelehnt worden zu seien. Sie klagten auf Entschädigung (AZ 58 Ca 7190/17 und AZ 58 Ca 7193/17).

In einem Fall kam es nun zu einem Vergleich: Die abgelehnte Bewerberin erhält zwei Monatsgehälter Entschädigung in Höhe von etwa 6900 Euro. Die Vereinbarung kann jedoch innerhalb der kommenden drei Wochen widerrufen werden. In dem zweiten Fall wird noch verhandelt.

Pauschales Kopftuchverbot unzulässig

Die meisten Länder untersagen ihren Mitarbeitern im öffentlichen Dienst religiöse Symbole, darunter muslimische Kopftücher. So schreibt auch das Berliner Neutralitätsgesetz seit 2005 vor, dass Polizisten, Lehrer und Justizmitarbeiter im Dienst keine religiös geprägten Kleidungsstücke tragen dürfen. Doch das Bundesverfassungsgericht hat 2015 entschieden, dass pauschale Kopftuchverbote für Lehrerinnen in Deutschland unzulässig sind, weil einzelne Religionsgemeinschaften nicht diskriminiert werden dürfen.

Das Landesarbeitsgericht in Berlin-Brandenburg hatte deshalb schon im Februar einer Lehrerin eine Entschädigung zugesprochen, weil sie wegen ihres Kopftuches als Lehrerin abgelehnt worden war.

In einem anderen Fall hatte das Bundesverfassungsgericht im November 2016 entschieden, dass eine muslimische Kita-Erzieherin ihr Kopftuch bei der Arbeit tragen dürfe. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, "von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben".

Referendarinnen dürfen kein Kopftuch tragen

Die Zulässigkeit von Kopftüchern in öffentlichen Ämtern ist immer wieder Thema vor Gericht - und wird auch immer wieder anders entschieden. So dürfen zum Beispiel Rechtsreferendarinnen in Bayern auf der Richterbank Kopftuch tragen, in Hessen nicht.

Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einem Verbot muslimischer Schleier und Kopftücher für Beamte. Die Kleidungsstücke würden die Kommunikation erschweren, so das Argument.

Auch in privaten Unternehmen kann das Tragen eines Kopftuches unter Umständen verboten werden, entschied der Europäische Gerichtshof im März. Es muss dafür aber eine allgemeine Regel geben, die das Unternehmen ohne Diskriminierung durchsetzt.


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Ein schwieriges Thema. Der gerichtliche Hinweis, es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, "von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben".
Ist ein interessanter Ansatz.
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Ungelesen 27.06.17, 12:26   #2
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Ungelesen 27.06.17, 13:00   #3
MunichEast
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Zitat:
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Vielen Dank, hätte ich sonst nicht bemerkt den Fehler !
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Ungelesen 27.06.17, 15:05   #4
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Gibt es den überhaupt ein einzigen Beweis oder Indiz dafür dass diese Frau abgelehnt wurde weil sie ein Kopftuch trägt? Würde ich von einem Artikel über ein Gerichtsurteil schon erwarten dass so etwas erwähnt wird...

Auch wäre ein wenig journalistische Arbeit interessant gewesen um herauszufinden wer hinter der Klage steht, vermutlich wie so oft der DITIB der das ganze Land mit entsprechenden Klagen überzieht bis sie Richter finden die politisch entsprechend motiviert sind und ihnen Recht geben. Die dient wiederum dann für Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht als Referenz.
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Ungelesen 27.06.17, 15:20   #5
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Zitat:
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Hier ist nicht der Newsbereich, da ist das nicht zwingend Notwendig.
Ist aber Nett wenn ihrs dazu schreibt.
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Ungelesen 27.06.17, 16:11   #6
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Moin,

ich verstehe das nicht so richtig. Es gibt ein Gesetz das die genannten "im Dienst keine religiös geprägten Kleidungsstücke tragen dürfen". Die Frau wollte wohl ein Kopftuch (für mich ein religiös geprägtes Kleidungsstück) im Dienst tragen. Das verstösst gegen das Gesetz. Also wird sie nicht eingestellt.

Es geht hier nicht um ein Kopftuchverbot. ALLE religiös geprägte Kleidung ist verboten.

Von daher kann ich nicht verstehen, warum man sich (aus welchen Gründen auch immer) auf einen Vergleich einlässt. Ich erwarte von den Behörden, das sie die Gesetze so wie sie bestehen, durchsetzen. Wem das Ergebnis nicht passt, der kann sich nach den Gesetzen durch die Instanzen klagen. So lange, bis sein Einzelfall entschieden oder die Rechtslage geklärt ist.

Dieser Vergleich fordert doch den Missbrauch heraus. Mögen es auch nicht so viele Fälle gewesen sein wie der Medienhype vermuten liess. Die AGG Hopper dürften doch teure Erfahrung genug sein.

Und wieder einmal vermisse ich eine klare Kante. Es ist meiner Meinung nach genau dieses Wischiwaschi das den *******n aller Richtungen die Hasen in die Küche treibt.

Der Satz "Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, "von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben" dürfte die Träger von NPD- oder Pegidashirts freuen. Wie hätte der selbe Richter und der selbe Behördenmitarbeiter hier wohl entschieden? Man könnte ja fast sagen: Bewerbt euch um Lehrerstellen in Berlin. Ein Paar Eu kommen vielleicht raus.

Also entweder gilt das Gesetz oder nicht. Aber wenn, dann für alle.

P.S. Ich habe nur das geschrieben was da steht.
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Ungelesen 27.06.17, 16:51   #7
MunichEast
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Darum gerade ist es ja ein interessanter Artikel. Wo hört es auf und wo welche Grenze ? Entweder alle oder gar nichts, so sieht es auch das GG vor. Neu ist jedoch der Umstand, das man sich nicht an allem stören soll. Eine gewisse Religionsdarstellung zumutbar ist.
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Ungelesen 27.06.17, 20:07   #8
Luzifon
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Zitat:
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Darum gerade ist es ja ein interessanter Artikel. Wo hört es auf und wo welche Grenze ? Entweder alle oder gar nichts, so sieht es auch das GG vor. Neu ist jedoch der Umstand, das man sich nicht an allem stören soll. Eine gewisse Religionsdarstellung zumutbar ist.
Dann solltest du den Artikel mal lesen, es gab überhaupt keinen Richter spruch hier da der Staat leider eingeknickt ist und bezahlt hat.

Das worauf du anspielst stammt von einem anderen verfahren aus dem letzten Jahr.
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Ungelesen 27.06.17, 20:49   #9
Melvin van Horne
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Moin,

das ist sicher interessant. Mehr aber auch nicht. Ein Gerichtsurteil ist das eine. Eine Urteilsbegründung das andere. Und beide haben, ausser für den Fall um den es geht, kaum Bedeutung. Das einzige was zählt ist das Gesetz. Und das sagt (soweit ich das weiss) ganz klar wie in diesem Fall zu verfahren ist.

Mich ärgert diese Unbestimmtheit. Wonach soll sich der öffentliche Dienst denn nun richten wenn er eine Lehrerin einstellen will? Nimmt er sie nicht weil sie Kopftuch trägt, kann das teuer werden. Nimmt er sie obwohl sie Kopftuch trägt, verstösst er gegen das Gesetz. Kann auch teuer werden.

Die verantwortlichen hätten sich, auch im eigenen Interesse, niemals auf einen Vergleich einlassen dürfen. Nun haben sie sich in eine Situation manövriert, in der alles was sie tun falsch sein kann.

P.S. Woher wusste die Bewerberin eigentlich das sie wegen des Kopftuchs abgelehnt wurde? Wenn man ihr das gesagt hat, ist das natürlich blöd. Und Blödheit ist eben fast immer teuer.
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Ungelesen 27.06.17, 23:20   #10
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P.S. Woher wusste die Bewerberin eigentlich das sie wegen des Kopftuchs abgelehnt wurde? Wenn man ihr das gesagt hat, ist das natürlich blöd. Und Blödheit ist eben fast immer teuer.
Laut einer anderen Quelle soll sich die Sache mit dem Kopftuch erst beim
Bewerbungsgespräch ergeben haben. Was mir eigentlich auch wieder schleierhaft erscheint ist die Tatsache daß diese Frau ja vorher eine Bewerbungsmappe abgegeben haben muß mit ihrem Passbild und dieses ist ja in der Regel mit Kopftuch. Oder hat sie ein Passbild ohne Kopftuch abgegeben und ist dann mit Kopftuch erschienen ????

D.h. die Sache müßte ja schon vorher klar gewessen sein womit sich dann
normalerweise das Vorstellungsgespräch erübrigt hätte.
Oder die Bewerbungsmappe wurde nicht richtig durchgeschaut!
Normalerweise dürfte der Stadt Berlin solch ein Fehler nur einmal passieren. Zukünftig
wird diese sicherlich dann die Strategie ändern. Sicher bin ich mir da aber nicht...

Die 7000 Euro muß letztlich nicht die Stadt Berlin zahlen sondern der Steuerzahler.
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Ungelesen 27.06.17, 23:49   #11
Luzifon
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Was lernen wir also daraus, beim nächsten Bewerbungsgespräch unbedingt mit Kopftuch aufkreuzen. Selbst wenn es für den Job eher gegen eine entsprechende Qualifikation spricht kann man hinter her zumindest ein paar tausend euro einklagen
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Ungelesen 28.06.17, 01:02   #12
bambamfeuerstein
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die stadt berlin hatte und hat noch für einige bereiche anonymisierte bewerbungsverfahren eingeführt. das könnte der grund sein, wieso auf es auf der normalen bewerbung keine fotos gab.
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Ungelesen 28.06.17, 01:13   #13
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Sollen sie sich das verdammte Kopftuch doch um ihre Rübe schnallen. Aber wehe sie behalten es im Sommer nicht auf wenn es im Klassenzimmer über 30Grad sind.
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Ungelesen 28.06.17, 12:59   #14
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Zitat:
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Von daher kann ich nicht verstehen, warum man sich (aus welchen Gründen auch immer) auf einen Vergleich einlässt. Ich erwarte von den Behörden, das sie die Gesetze so wie sie bestehen, durchsetzen.
Mal schauen wie lange es dauert, bis auffällt, dass hier seit Dekaden mit zweierlei Maß gemessen wird. Aber der Glaube an Tinte auf Papier scheint bei manchen noch ganz groß zu sein. Scheinbar möchte man so zwischen die losen Gruppierungen Konflikte generieren. Alles andere würde ja noch weniger Sinn ergeben. Problem ist nicht die Frau mit dem Kopftuch (auch wenn sie eigentlich die Gesetze kennen sollte, vielleicht dafür nochmal die Nachhilfe "Deutsche Gesetze" besuchen), sondern, wie jedes Mal, der Gesetzgeber.
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Ungelesen 28.06.17, 15:15   #15
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Zitat:
Zitat von Walker2017 Beitrag anzeigen
Problem ist nicht die Frau mit dem Kopftuch (auch wenn sie eigentlich die Gesetze kennen sollte, vielleicht dafür nochmal die Nachhilfe "Deutsche Gesetze" besuchen), sondern, wie jedes Mal, der Gesetzgeber.
Der Gesetzgeber muss sich an dem Grundgesetz orientieren. Lustigerweise sind zahlreiche Gesetze der grossen Koalition vom BVerfG wieder kassiert worden.

Im Grundsatz gibt es keine rechtliche Handhabe, im zivilen öffentlichen Raum religiöse Merkmale zu verbieten. Artikel 4 GG ist ein Bollwerk der Toleranz, was wirklich sinnvoll ist.

Als Vertreter des Staates sieht es anders aus. In wie weit ist nun eine angestellte Lehrerin, die nicht verbeamtet ist, eine Vertreterin des Staates ? Hoheitlich kann sie schon einmal nicht tätig werden ...

Mit welcher Grundlage greift also das Verbot religiöser Symbolik ? Wie gesagt, ein interessanter Artikel ...

Bevor hier wieder einige maulen, Angestellte im öffentlichen Dienst unterliegen nicht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dürfen streiken und so weiter ...
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Ungelesen 28.06.17, 17:12   #16
Luzifon
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Zitat von MunichEast Beitrag anzeigen
Der Gesetzgeber muss sich an dem Grundgesetz orientieren. Lustigerweise sind zahlreiche Gesetze der grossen Koalition vom BVerfG wieder kassiert worden.

Im Grundsatz gibt es keine rechtliche Handhabe, im zivilen öffentlichen Raum religiöse Merkmale zu verbieten. Artikel 4 GG ist ein Bollwerk der Toleranz, was wirklich sinnvoll ist.

Als Vertreter des Staates sieht es anders aus. In wie weit ist nun eine angestellte Lehrerin, die nicht verbeamtet ist, eine Vertreterin des Staates ? Hoheitlich kann sie schon einmal nicht tätig werden ...

Mit welcher Grundlage greift also das Verbot religiöser Symbolik ? Wie gesagt, ein interessanter Artikel ...

Bevor hier wieder einige maulen, Angestellte im öffentlichen Dienst unterliegen nicht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dürfen streiken und so weiter ...
Nur machst du den Fehler den 4. Artikel ausschließlich zu betrachte als Rechtfertigung. Das Problem hierbei ist mit dem 4. könnte man auch Mord ohne Probleme rechtfertigen, wenn man nicht gerade Budhist ist.

Auch wenn man kein Beamter ist arbeitet man trotzdem in einer staatlichen Institution. Daher ist es vollkommen egal ob man Beamter ist oder nicht wenn wir hier auf neutralität des Staates uns beziehen.
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Ungelesen 28.06.17, 18:52   #17
MunichEast
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Zitat von Luzifon Beitrag anzeigen
Nur machst du den Fehler den 4. Artikel ausschließlich zu betrachte als Rechtfertigung. Das Problem hierbei ist mit dem 4. könnte man auch Mord ohne Probleme rechtfertigen, wenn man nicht gerade Budhist ist.

Auch wenn man kein Beamter ist arbeitet man trotzdem in einer staatlichen Institution. Daher ist es vollkommen egal ob man Beamter ist oder nicht wenn wir hier auf neutralität des Staates uns beziehen.
Liebe Moderatoren, entschuldigt das Vollzitat, aber ich muss in gänze da antworten.

Die Grundrechte sind unterschiedlich gewichtet. Mord kann nie als Religionsfreiheit ausgelegt werden, da Artikel 2 GG mehr Gewicht hat. Bitte Bitte Bitte denk erst darüber nach, bevor Du mir vorwirfst ich mache Fehler, wenn es Dein eigener Denkfehler ist

Beamte unterliegen den Grundsätzen des hergebrachten Berufsbeamtentums. Angestellte nicht. Sie dürfen deshalb streiken oder anderes tun, aber nie hoheitliche Aufgaben übernehmen. Die besondere Verpflichtung besteht nicht.
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Ungelesen 28.06.17, 19:29   #18
baldurgarda2
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Zitat:
Zitat von MunichEast Beitrag anzeigen
Beamte unterliegen den Grundsätzen des hergebrachten Berufsbeamtentums. Angestellte nicht. Sie dürfen deshalb streiken oder anderes tun, aber nie hoheitliche Aufgaben übernehmen. Die besondere Verpflichtung besteht nicht.
Demgegenüber steht Art. 33 Absatz 4 des GG, wonach die Ausübung der hoheitsrechtlichen Befugnisse in der Regel ständige Aufgabe der Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.

- Im Rahmen der sog. unmittelbaren Staatsverwaltung sind dabei insbesondere die Bundes- und Landesbehörden zu nennen.
- Im Bereich der sog. mittelbaren Staatsverwaltung werden sowohl die Kommunen, sowie die berufsständischen und sonstigen Körperschaften als auch die Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tätig. Umfasst sind dabei auch die einzelnen Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst.
- Darüber hinaus gibt es noch die sog. Beliehenen, die ausnahmsweise ebenso hoheitliche Aufgaben übernehmen. Dabei handelt es sich also um diejenigen Privaten, denen diese hoheitlichen Aufgaben seitens des Staates übertragen werden (zum Beispiel: TÜV).

Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Personen sind Angestellte, Beamte, Richter oder Soldaten.
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Ungelesen 28.06.17, 19:37   #19
MunichEast
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Zitat von baldurgarda2 Beitrag anzeigen
Demgegenüber steht Art. 33 Absatz 4 des GG, wonach die Ausübung der hoheitsrechtlichen Befugnisse in der Regel ständige Aufgabe der Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.
Du bringst da Äpfel und Birnen durcheinander. Öffentlicher Dienst darf nur hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, so weit richtig. Aber Angestellte haben im Gegensatz zu Beamten keine hoheitlichen Rechte, im Gegensatz zu Beamten, obwohl beide Teil des öffentlichen Dienstes sind.

Der TÜV ist ein gutes Beispiel, der hat vom Staat übertragene hoheitliche Rechte übertragen bekommen, die genau definiert sind. Verkehrsicherheit von Fahrzeugen festzustellen.

Der TÜV Mitarbeiter hat aber keine echten hoheitlichen Rechte, wie zum Beispiel das einschränken von Grundrechten der Bürger. Darum gibt es zum Beispiel keine angestellten Polizisten.

Hier in dem Fall ist die Weitergabe von Bildung keine reine hoheitliche Aufgabe. Der Lehrer kann privat oder staatlich sein, für die Ausübung des Lehrens ist keine hoheitliche Massnahme notwendig.
Aus diesem Grund gibt es auch nicht verbeamtete Lehrer. Hier ist nicht zu verwechseln der Lehrstoff und Lehrkörper.
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Ungelesen 28.06.17, 19:54   #20
Luzifon
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Zitat von MunichEast Beitrag anzeigen
Die Grundrechte sind unterschiedlich gewichtet. Mord kann nie als Religionsfreiheit ausgelegt werden, da Artikel 2 GG mehr Gewicht hat. Bitte Bitte Bitte denk erst darüber nach, bevor Du mir vorwirfst ich mache Fehler, wenn es Dein eigener Denkfehler ist
Dann hast du bestimmt auch ein Link zu einer quelle dir mir auflistet welches GG welches anderer GG schägt oder mehr gewichtet ist?

Geht es da nach der Nummerierung? Dann haben wir aber ein großes Problem. Ich habe dich lediglich vor einer pauschalisierung gewarnt. Denn das religiöse Kopftuch könnte auch gegen einige ander GGs verstoßen.

Und nochmal, es ist völlig egal ob Beamter oder nicht. Es geht hier darum für wenn du Arbeitest und nicht als was. Habe ich auch nie im Zweifel gelassen und keine Ahnung warum du immer wieder von Beamten redest, weder geht es hier um Beamte, noch habe ich davon ein Wort verloren. Es geht um ein Anstellungsverhältnis bei einer staatlichen Insitution.

Das verlangen auf ein neutrales Erscheinungsbildes bei der Arbeit kann m.M.n. nicht gegen das GG4 verstoßen. Ist ja neutral. Erst recht sollte es sich bei einer Anstellung als Leher an einer staatlichen Schule so verhalten.
Im GG4 steht etwas von ungestörter Religionsausübung, von jederzeit an jedem Ort steht da nichts.

Mal ganz zu schweige von jeder Menge weitere Fragen. Ist das Kopftuch überhaupt ein Religöses Symbol? Da durch den zwang des Kopftuchtragens alle Merkmale einer geschlechter Diskriminerung erfüllt sind ist diese nicht alleine schon deswegen nicht durch das GG4 geschützt?
Wo bleiben die Rechte der Schüler auf das GG4?
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Ungelesen 28.06.17, 19:59   #21
MunichEast
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Zitat von Luzifon Beitrag anzeigen
Dann hast du bestimmt auch ein Link zu einer quelle dir mir auflistet welches GG welches anderer GG schägt oder mehr gewichtet ist?

Geht es da nach der Nummerierung? Dann haben wir aber ein großes Problem. Ich habe dich lediglich vor einer pauschalisierung gewarnt. Denn das religiöse Kopftuch könnte auch gegen einige ander GGs verstoßen.
Nein. Du wirst sicher in der Lage sein Dir selbst Bildung autodidaktisch anzueignen. Die Lücken sind so groß, das ich ehrlich nicht wüßte wo ich bei Dir anfangen soll. Dazu kommt noch das nicht nachvollziehbare Bedürfnis von Dir im Recht sein zu wollen und zugleich keine Ahnung zu haben.
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Ungelesen 28.06.17, 20:19   #22
Luzifon
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Zitat von MunichEast Beitrag anzeigen
Nein. Du wirst sicher in der Lage sein Dir selbst Bildung autodidaktisch anzueignen. Die Lücken sind so groß, das ich ehrlich nicht wüßte wo ich bei Dir anfangen soll. Dazu kommt noch das nicht nachvollziehbare Bedürfnis von Dir im Recht sein zu wollen und zugleich keine Ahnung zu haben.
Also du hast keinen nachweiß für deine falschen behauptungen. Das nennt man dan Fakt ;-)
Ich will doch gar nicht im Recht sein, du stellst irgendwelche Behauptungen auf und ich will von dir einen Nachweis. Nur ein einziges mal, eine einzige Quelle die das belegt was du schreibst. Eine, Uno. So schwer eine zu finden?

Das ist das einmal eins jeder Diskussion auch Beweise und Quelle für seine Argumente zu liefern. Habe dir sogar schon gezeigt wie das geht. Einfach nach machen.

Doch du gehst lieber auf mich ein, ich habe dir eine schöne Vorlage für eine Diskussion gegeben. Ist das Kopftuch überhaupt durch das GG4 geschützt? Gibt dir das GG4 das Recht deine Religion zu jeder Zeit an jedem ort zu praktizieren? Verstößt es nicht gegen Gleichbehandlung dadurch dass alle Merkmale der Geschlechterdiskriminierung erfüllt sind? So schöne dinge über die man ordentlich diskutieren kann. Du gehst lieber auf mich persönnlich los und ignorierst alle andere Punkte mit denen ich versuche eine Diskussion zu führen....

Kann dich natürlich nicht zwingen an einer ordnetlichen Diskussion teilzunehmen, aber die persönlichen Anfeindungen solltest du doch bitte unertlassen.
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Ungelesen 28.06.17, 20:46   #23
baldurgarda2
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Zitat von MunichEast Beitrag anzeigen
Du bringst da Äpfel und Birnen durcheinander.
Ich bezog mich auf Art. 33 Absatz 4 des GG und der besagt, dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe „in der Regel“ Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist.

Auch privatrechtliche Unternehmen können hoheitliche Aufgaben nach Art. 33 Abs. 4 GG wahrnehmen. Erforderlich ist, dass durch Gesetz die erforderlichen hoheitlichen Befugnisse dem Unternehmen verliehen werden („Beleihung“). Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen. Auch ein Beliehener handelt im Sinne dieser Vorschrift als „jemand“ „in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes“, nämlich in Wahrnehmung der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben unter Einsatz hoheitlicher Befugnisse.

Die Verfassung lässt somit für die Einstellungsentscheidung „Beamte“ oder „Arbeitnehmer“ einen genügend großen Gestaltungsraum. Dementsprechend haben Bund, Länder und Gemeinden die funktionale Abgrenzung zwischen den beiden Statusgruppen „Beamte“ und „Arbeitnehmer“ in der Praxis unterschiedlich ausgelegt. Gleichwohl hat sich die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Beamten einerseits und der Arbeitnehmer andererseits in vielen Punkten angenähert.

Hoheitliche Rechte sind Rechte die nur der Staat hat. Juristisch gibt es keine "unechten hoheitlichen Rechte"

Angestellte bei der Polizei werden mit der Schusswaffe ausgebildet: [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
Lehrer: [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
Hoheitliche Aufgaben des TÜV: [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]

Es gibt also keine "Birnen"
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Ungelesen 28.06.17, 20:52   #24
MunichEast
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Das Recht Schusswaffen zu tragen, hat alleingestellt nichts mit hoheitlichen Aufgaben zu tun. Dieses Recht kann theoretisch jeder beantragen, unter bestimmten Vorraussetzungen.

Natürlich hat die Polizei auch Angestellte ....... in Deinem Link steht gleich als erstes ?
Zitat:
Einige Bereiche bei der Polizei werden auch von Angestellten erledigt.
Äpfel und Birnen .....
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Ungelesen 28.06.17, 21:23   #25
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Zitat:
Zitat von MunichEast Beitrag anzeigen
Das Recht Schusswaffen zu tragen, hat alleingestellt nichts mit hoheitlichen Aufgaben zu tun. Dieses Recht kann theoretisch jeder beantragen, unter bestimmten Vorraussetzungen.

Natürlich hat die Polizei auch Angestellte ....... in Deinem Link steht gleich als erstes ?

Äpfel und Birnen .....
Als erstes steht: Der Einsatz von Angestellten der Polizei zu Sicherungs- und Objektschutz an Polizeidienststellen und anderen öffentlichen Gebäuden (z.B. Konsulaten, zurzeit überwiegende Tätigkeit).

Und das inkludieren für Dich keinen Schusswaffengebrauch? Vor Konsulaten?

Abgesehen davon, dass es hoheitliche Tätigkeiten gibt , wie die Abwicklung von Ordnungswidrigkeiten, Verwarnungen sowie die Anfertigung der dazugehörigen Berichte und die Wahrnehmung von Gerichtsterminen, die kein "Recht auf Schusswaffen zu tragen" impliziert
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Ungelesen 28.06.17, 21:44   #26
MunichEast
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So, weiter im Off Topic anscheinend.

Beamte haben mit gesonderten hoheitsrechtlichen Befugnisse die Aufrechterhaltung des Staatsapparates zu gewährleisten. In jedem Bereich des öffentlichen Dienstes gibt es auch Angestellte, der Unterschied sind die Auflagen. Ein Angestellter hat einen Arbeitsvertrag, der genau bestimmt den Rahmen. Ein Beamter ist im Grundsatz überall einsetzbar.
Der Beamte darf zwangsmassnahmen durchsetzen, staatliche Gewalt unmittelbar ausüben. Der Angestellte darf dies nicht. Dein Beispiel von Angestellten im Polizeidienst, dieser übt mittelbare staatliche Gewalt zur Gefahrenabwehr aus.

Das sind leider wirklich Äpfel und Birnen.

Nun werde ich nur noch mit themenbezogenen Dingen diskutieren ...
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Ungelesen 28.06.17, 22:52   #27
baldurgarda2
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Ich zitierer nochmals Deine Aussage: Angestellte nicht. Sie dürfen deshalb streiken oder anderes tun, aber nie hoheitliche Aufgaben übernehmen

Gleichwohl hat sich die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Beamten einerseits und der Arbeitnehmer andererseits in vielen Punkten angenähert.

Rechtlich kann der Schusswaffengebrauch der Notwehr, der Nothilfe oder dem Vollzug einer hoheitlichen Maßnahme dienen. Der Schusswaffengebrauch stellt somit die einschneidendste Form hoheitlichen Handelns auf Basis einer hoheitlichen Aufgabe (Objektschutz) dar. Diese kann auch von Angestellten ausgeübt werden.

Einige der bundeslandspezifischen Polizeigesetze erlauben daneben auch die Schussabgabe zur Gefahrenabwehr. Aber das wäre wirklich "off topic"
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Ungelesen 29.06.17, 05:13   #28
MunichEast
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Zitat:
Zitat von baldurgarda2 Beitrag anzeigen
Der Schusswaffengebrauch stellt somit die einschneidendste Form hoheitlichen Handelns auf Basis einer hoheitlichen Aufgabe (Objektschutz) dar. Diese kann auch von Angestellten ausgeübt werden.
Entschuldige, das ist aber schlicht Unsinn. Der Objektschutz mit Waffe kann jeder nicht vorbestrafte IHK geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft wahrnehmen.
Du versuchst auf Teufel komm raus etwas zu konstruieren..... und einfach etwas mit copy paste zusammensetzen ist nicht immer zielführend.

Der Schusswaffengebrauch stellt dann die direkte staatliche unmittelbare Gewalt dar, wenn zum Beispiel wenn ein Polizist einen Terroristen aufhält. Wenn der Freizeitjäger Hans Huber im Wald einen Terroristen mit seinem Gewehr aufhält, so handelte er in diesem Fall nicht hoheitlich und sicher nicht als direkte staatliche Gewalt.

Das war mein letzter Post im Off Topic Bereich .....
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Ungelesen 29.06.17, 06:33   #29
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Zitat von MunichEast Beitrag anzeigen
Darum gerade ist es ja ein interessanter Artikel. Wo hört es auf und wo welche Grenze ? Entweder alle oder gar nichts, so sieht es auch das GG vor. Neu ist jedoch der Umstand, das man sich nicht an allem stören soll. Eine gewisse Religionsdarstellung zumutbar ist.
Naja das sag mal der Berliner Lehrerin, die sich vor Gericht Streitet, weil die eine
Kette mit "Kreuz" trägt.
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Ungelesen 29.06.17, 06:41   #30
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Es ist schlicht Unsinn zu behaupten, Angestellte dürfen nie hoheitliche Aufgaben übernehmen

Weder das Grundgesetz noch diverse Landesbeamtengesetz schließen völlig aus, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse Nicht-Beamten übertragen wird. Beide Vorschriften normieren, dass diese Aufgaben in der Regel Beamten zu übertragen sind. Dies bedeutet, Angestellte können mit hoheitsrechtlichen Aufgaben betraut werden, solange das darüber hinaus ein sachlicher Grund besteht.

Und für Deinen "Freizeitjäger" gibt es keinen sachlichen Grund ihn "im Wald" mit einer hoheitlichen Aufgabe zu betrauen

Bezüglich Deines Copy & Paste Vorwurfs - Bleib bitte sachlich! Etwas zu behaupten, widerlegt zu bekommen und dann als "off topic" zu deklarieren ist eine "seltsame Vorgehensweise" ...
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Ungelesen 29.06.17, 06:56   #31
baldurgarda2
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Zitat:
Zitat von Nuclear_Dieter Beitrag anzeigen
Naja das sag mal der Berliner Lehrerin, die sich vor Gericht Streitet, weil die eine
Kette mit "Kreuz" trägt.
Widersprüchliche Urteile sind ja nichts Neues. Manches dauert eben bis die Rechtsprechung durchgängig "gleich" ist

Karlsruhe: [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]

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Ungelesen 29.06.17, 10:14   #32
Melvin van Horne
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Moin,

für mich ist das relativ simpel. In Berlin gibt es ein gültiges Gesetz das das tragen religiös geprägter Kleidung in bestimmten Fällen untersagt. Und dieses Gesetz ist so lange konsequent anzuwenden bis es durch den gesetzlich festgelegten Weg ausser Kraft gesetzt wird. Ob in einem Einzelfall oder generell ist erst einmal ohne Belang.

Ich bin kein Jurist. Von daher weiss ich nicht genau wie das vonstatten gehen kann. Aber nach meiner Ansicht hätte die Antwort des Gerichtes so aussehen müssen.

Du darfst im Dienst kein Kopftuch tragen. Unser Gesetz bestimmt das so. Wenn du der Meinung bist, das Gesetz verletzt höhere Rechte, dann lass das durch die entsprechenden Instanzen klären.

Meiner Meinung nach hätte der Fall zu einer Entscheidung geführt werden müssen. Ein Vergleich eignet sich für Einzelfälle. Davon kann hier nicht gesprochen werden.
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Ungelesen 02.07.17, 09:56   #33
Dino99
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Jeder Betrieb oder Behörde hat doch gewisse Vorstellungen wie sein zukünftiger Mitarbeiter oder Mitarbeiterin sein sollte. Also was soll das eigentlich hier mit dem ständigen Braten von Extrawürsten?
Durch die nicht eindeutige Gesetzgebung hat doch diese Frau letztlich "Kapital" geschlagen. Sie wusste doch sicherlich schon vorher daß Sie wegen dem Kopftuch die Stelle nicht bekommt.
Irokesenschnitt, Tätowierung, Piercing, große Ohringe usw. auch dies sind Gründe für eine Nicht-Einstellung in der Realität.
Streng genommen hätte auch ein Bewerber(in) mit diesem Merkmahlen eine Berechtigung
zur Klage wegen angeblicher Diskriminierung.
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Ungelesen 04.07.17, 16:06   #34
Melvin van Horne
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Moin,

mir geht dieses ewige Gejammer über Diskriminierung gewaltig auf die Nerven. Das schlimmste daran ist doch, dass die echten Fälle in einer Flut von Gejammer wie furchtbar man doch diskriminiert wurde untergehen.

Ich warte noch auf den Schulabbrecher der sich als Oberarzt bewirbt, die Stelle nicht bekommt und dann klagt, er sei wegen seines Schulabschlusses diskriminiert worden. Als Begründung gibt er dann an das auch schon seine Eltern keinen Schulabschluss gemacht haben. Sein Bildungsstand sei also genetisch bedingt. Ihm deshalb die Stelle zu verweigern sei eine Diskriminierung. Die hätte ihn seelisch schwer verletzt woraus sich nun ein Anspruch auf Schmerzensgeld herleiten lässt.

Schwachsinn? Ja natürlich. Aber das heißt doch nicht, dass das nicht passieren wird. Warten wir ab ...
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