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myGully |
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24.02.24, 09:27
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#1
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Anfänger
Registriert seit: Aug 2011
Beiträge: 10
Bedankt: 3
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Defekter Backofen nach 3 Monaten
Guten Morgen zusammen,
Ich habe über einen Elektroshop einen Backofen gekauft,
leider ist der schon nach 3 Monaten defekt!!!
Der Verkäufer hat mich an den hersteller verwiesen der mir dann einen Servicetechniker zugesichert hat.
Leider ist die ganze Sache jetzt schon über 3 Wochen her und ich habe leider nichts von einem Servictechniker gehört.
Darauf habe ich mich wieder an den Verkäufer gewandt der mir sagte ich müsste ja die Möglichkeit der Reparatur anbieten.
Was ja eigentlich auch kein Problem ist, nur es geht ja jetzt in die 4 Woche und immer noch nichts.
Kann ich dem Verkäufer eine Frist setzten bis wann ich wieder ein funktionierendes Gerät haben möchte?
So ein Gerät braucht man nun mal.
Hat jemand ahnliche Erfahrungen?
VG
tomdo
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28.02.24, 05:23
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#2
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Anfänger
Registriert seit: Dec 2011
Beiträge: 47
Bedankt: 64
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Da ich als Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung das Wahlrecht habe, ob ich eine Reparatur oder Neulieferung wünsche, nehme ich natürlich immer die Neulieferung.
Dass etwas nicht lieferbar sein soll ist nicht mein Problem. Ich bin der Auffassung, dass ein redlicher Händler für Gewährleistungsfälle ein "Ersatzteillager" unterhalten muss; alternativ soll er eben keine Ware abliefern, welche mangelbehaftet ist.
Mein Entgegenkommen ist dann regelmäßig, dass ich mich auch mit einer besseren Sache als Ersatzlieferung zufrieden gebe. In wenigen Fällen auch mit anderen Kompensationsleistungen.
Einem Leihgerät würde ich nur unter weiterer Kompensation zustimmen. Den Aufwand (Handwerker ins Haus lassen, beaufsichtigen, ggf. andere Probleme, ggf. Schäden bei Anlieferung, Ablieferung, Ein- und Ausbau, Stress bei eventuellem Defekt usw.) will ich nicht alleine tragen müssen.
Die Fristfrage ist für mich immer recht eindeutig: Wer keine mangelfreie Ware geliefert hat, der hat gar nicht geliefert. Entsprechend kann die angemessene Frist nur kurz sein.
PS: Alleine, dass der Techniker erst in 2 oder 3 Wochen kommen soll würde ich nicht akzeptieren und vor allem auch stark darauf achten, dass hier nicht Garantie und Gewährleistung seitens des Händlers vermengt werden. Wo sind wir denn hier?! Du hast doch bestimmt schon gezahlt und deinen Teil des Vertrages längst erfüllt?
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Die folgenden 2 Mitglieder haben sich bei Matze1901 bedankt:
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28.02.24, 05:26
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#3
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Anfänger
Registriert seit: Dec 2011
Beiträge: 47
Bedankt: 64
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Hirzu noch :
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.
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Die folgenden 2 Mitglieder haben sich bei Matze1901 bedankt:
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28.02.24, 08:10
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#4
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Master of Desaster
Registriert seit: Dec 2014
Beiträge: 4.094
Bedankt: 3.138
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Du hast dir die Antwort selbst geliefert, wie weit du die Muskeln spielen lassen KANNST, was deinen ersten Beitrag stellenweise entkraeftet.
Un ddie Annahme, das ein Lieferant nur maengellose Ware zu liefern hat, ist praxisfern.
ca. 5 % von Massenprodukten sind fehlerhaft, was schon der Produktion geschuldet ist.
Ferner ist ein reiner Onlinehaendler zumeist auch nicht der Hersteller, wie im hier genannten Eingangspost. Ob er selbst in der Lage ist Repartauren oder Ersatzteilhortung zu betrieben, ist die naechste offene Frage.
zu deiner gesetzlichen Ausfuehrung gibt es auch noch ergaenzend eine simplizierte Zusammenstellung , was wann zur Geltung kommt und den Rechtsrahken immernoch erfuellt.
Auszugsweise, das dein eingespielter Getzestext analog dazu laeuft:
Zitat:
Der Online-Händler hat die Möglichkeit, die Wahl des Kunden zu verweigern, wenn diese gegenüber der anderen Möglichkeit unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dabei ist die Schätzung der voraussichtlichen Kosten im Verhältnis zum objektiven Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand (nicht zum Kaufpreis) maßgeblich.
Zwei Beispiele sollen dies verdeutlichen:
Beispiel 1:
Der Käufer verlangt bei einer defekten Armbanduhr, die im mangelfreien Zustand einen Wert von 50 Euro hat, eine Reparatur, weil er an dem guten Stück hängt. Für die Reparatur der Armbanduhr belaufen sich die Kosten jedoch schätzungsweise auf 300 Euro. Der Verkäufer kann also diese Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten ablehnen.
Beispiel 2:
Eine beschädigte Taste oder ein Leck im Wasserschlauch an unserer Espressomaschine ist ohne geringen Aufwand austauschbar. Die komplette Neulieferung einer ganzen Espressomaschine wäre dagegen unverhältnismäßig. Der Verkäufer kann also diese Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten ablehnen.
Wenn ein Nacherfüllungsanspruch scheitert und nur noch der andere Nacherfüllungsanspruch möglich bleibt, beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf die noch mögliche Art der Nacherfüllung.
Um zu unserem Espressomaschinen-Beispiel zurückzukehren: Scheitert die Nachbesserung, also die Reparatur der Taste an der Espressomaschine, ist nur noch die Nachlieferung einer neuen Kaffeemaschine als Nacherfüllungsanspruch möglich. Der Käufer hat in diesem Fall dann nur noch den Anspruch auf Nachlieferung als Art der Nacherfüllung.
Antwort:
Es kommt darauf an:
Der Grundsatz ist: Der Käufer hat das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels und Neulieferung des Kaufgegenstandes.
Der Online-Händler hat die Möglichkeit, die Wahl des Kunden zu verweigern, wenn diese gegenüber der anderen Möglichkeit unverhältnismäßige Kosten verursacht.
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Quelle:
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10.03.24, 11:03
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#5
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Ist öfter hier
Registriert seit: Sep 2011
Beiträge: 268
Bedankt: 211
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Alles richtig.
Mir ist nicht ganz klar, ob es um einen reinen Backofen geht oder eine Herd/Backofen-Kombination.
Wenn der reine Backofen nicht funktioniert würde ich sagen - neuen Backofen liefern lassen. Der tut oder er tut nicht!
Wenn es eine Kombi ist und nur eine von vier Herdplatten hat ein Problem - dann ggfs. Nachbesserung.
Die Preislage wäre dann auch noch interessant zu wissen.
Bei einem "Billig-Produkt" würde ich sagen, dass ein Komplettaustausch für den Händler/Hersteller günstiger ist als zweimal anzurücken und zu basteln.
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